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PDF anzeigen[X.]/02vom31. Juli 2002in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 31. Juli 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2002 im [X.].Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-brauchs von Kindern und sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zehn Fällen zuder Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Re-vision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechtsgeltend macht, hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die [X.] hat sich nicht mit § 46a [X.] StGB auseinandergesetzt, obgleich hier-zu Anlaß bestand. Das [X.] hat festgestellt: "Vor der Hauptverhandlunghat er [der Angeklagte] an die Familie des geschädigten Kindes einen Schmer-zensgeldbetrag von 10.000 DM überwiesen." Im Rahmen der [X.] dies von der [X.] wie folgt bewertet: "[X.] wirkte sich- 3 -auch aus, [X.] er sich im Rahmen des Möglichen um Wiedergutmachung be-mt und ein Schmerzensgeld an den Gescigten bezahlt hat." [X.] sich hierzu nicht. Es fehlen Darlegungen zum Zustandekommen derZahlung, etwa ob damit ein kommunikativer Prozeû zwischen [X.] und [X.] war, sowie dazu, wie sich der Gescigte beziehungsweise des-sen Mutter zu den Bems Angeklagten um Wiedergutmachungstellten, aber auch [X.], welche Konsequenzen die Schmerzensgeldzah-lung fr den hoch verschuldeten Angeklagten hatte. § 46a StGB wird nicht er-wt. Eine Strafrahmenverschiebung wird nicht vorgenommen.Der Strafsenat vermag so nicht zu beurteilen, ob die [X.] dieVoraussetzungen des § 46a [X.] StGB trotz der [X.] nicht fr erfllt angesehen oder zu hohe Anforderungen an die [X.] nach §§ 46a [X.], 49 Abs. 1 StGB gestellt hat (vgl. [X.] § 46a Anwendungsbereich 1; [X.], 29).Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Denn der Senat [X.], [X.] die [X.] bei Vorliegen der Voraussetzungendes § 46a StGB eine mildere Strafe vert tte. Die rechtsfehlerfrei getrof-fenen bisherigen Feststellungen bleiben [X.] 4 -Im rigen hat die Überprfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.] [X.][X.] Hebenstreit
Meta
31.07.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2002, Az. 1 StR 184/02 (REWIS RS 2002, 2057)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2057
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