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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Antragsfrist bei Normenkontrolle gegen funktionslos gewordene Bebauungspläne
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 10. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Die [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerde beimisst. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 [X.]) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 [X.]), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 [X.] - [X.] 2020, 173 Rn. 4).
Die [X.]eschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen, ob die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch bei [X.]ebauungsplänen gilt, die nach ihrer [X.]ekanntmachung wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden sind. Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie in der Rechtsprechung des [X.] bereits beantwortet ist.
Der Senat hat mit Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN 3.15 - ([X.] 310 § 47 [X.] Nr. 20) entschieden, dass die Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.], wonach der Normenkontrollantrag nur innerhalb eines Jahres nach [X.]ekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden kann, auch dann anzuwenden ist, wenn der Antragsteller geltend macht, ein [X.]ebauungsplan sei nach seiner [X.]ekanntmachung wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm, der die Frist nicht davon abhängig macht, welche Gründe für die Unwirksamkeit der Rechtsnorm geltend gemacht werden. Auch den Gesetzesmaterialien können keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des [X.] entnommen werden. Im Gegenteil ist die Einführung der Antragsfrist als [X.]eleg für die Vorstellung des Gesetzgebers anzusehen, dass die [X.] Normenkontrolle nur in engem Zusammenhang mit dem Erlass der Rechtsvorschrift zulässig sein soll. Sinn und Zweck des Normenkontrollverfahrens rechtfertigen es ebenfalls nicht, das Fristerfordernis auf solche Anträge unangewendet zu lassen, mit denen die nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit einer Festsetzung geltend gemacht wird. Schließlich müsste bei Nichtanwendung der gesetzlich vorgesehenen Frist der Prüfungsmaßstab modifiziert werden, weil nur die gerügte Funktionslosigkeit Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sein könnte. Ein solcher Eingriff in das System der Normenkontrolle setzt jedoch einen eindeutigen gesetzgeberischen Willen voraus, der nicht zu erkennen ist ([X.], Urteil vom 6. April 2016 a.a.[X.] Rn. 6, vgl. zur Modifikation des [X.] auch [X.], Urteil vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 - [X.] 310 § 47 [X.] Nr. 222 Rn. 14; ebenso [X.], in: [X.], [X.], 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 68 ff.; [X.]/[X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2018 § 47 Rn. 109; a.[X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl. 2021, § 47 Rn. 85; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 290; Panzer, in: [X.]/[X.], [X.], Stand Februar 2021, § 47 Rn. 111).
Gründe, die eine erneute [X.]efassung des [X.] mit der aufgeworfenen Frage erforderlich machen könnten (vgl. hierzu [X.], [X.]eschluss vom 27. August 1997 - 1 [X.] 145.97 - [X.] 310 § 58 [X.] Nr. 67 S. 5), legt die [X.]eschwerde nicht dar. Die in § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehene Frist ist insbesondere mit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie vereinbar. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet nicht einen bestimmten Rechtsweg ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 27. Juli 1971 - 2 [X.]vR 443.70 - [X.]VerfGE 31, 364
Die [X.]eschwerde ist der Auffassung, die Normenkontrolle müsse jedenfalls zur Überprüfung funktionsloser Festsetzungen eröffnet sein, die zu erheblichen Wertminderungen führen. Nur so sei das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum effektiv geschützt. Dieser Vortrag führt nicht zur Zulassung der Revision. Minderungen des Verkehrswertes eines Grundstücks sind mittelbare Wirkungen des [X.]ebauungsplans, die für sich genommen noch keine Rechtsbeeinträchtigungen darstellen ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 27. Juli 1971 - 2 [X.]vR 443.70 - [X.]VerfGE 31, 364
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 [X.]. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Meta
09.09.2021
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BN
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 10. Dezember 2020, Az: OVG 2 A 1.18, Beschluss
Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 47 Abs 2 S 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.09.2021, Az. 4 BN 9/21 (REWIS RS 2021, 2733)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 2733
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 CN 3/15 (Bundesverwaltungsgericht)
Antragsfrist für Normenkontrollverfahren gegen funktionslosen Bebauungsplan
4 BN 31/14 (Bundesverwaltungsgericht)
Antragsfrist für Normenkontrollantrag gegen nachträglich unwirksam gewordene Rechtsvorschrift
7 BN 1/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Normenkontrolle; Rechtswidrigwerden einer Rechtsvorschrift; Antragsfrist; Funktionslosigkeit einer Norm
Normenkontrolle gegen Bebauungsplan bei nachträglichem Funktionsloswerden
Normenkontrolle, Ortsabrundungssatzung, Jahresfrist, Funktionslosigkeit