Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.06.2013, Az. III R 10/11

3. Senat | REWIS RS 2013, 5041

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Gegenstand

(Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zu Bestehen und Inhalt ausländischen Rechts bei Prüfung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG - Ermittlungspflichten des FG - Prüfung der Voraussetzungen für ein Sachurteil - Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung)


Leitsatz

Auch wenn die bei Prüfung der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts getroffenen Feststellungen des FG revisionsrechtlich wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln sind, ist das Revisionsgericht an diese Feststellungen nicht gebunden, soweit sie auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen .

Tatbestand

1

I. Im Revisionsverfahren ist streitig, ob dem Kläger und [X.] (Kläger) Kindergeld für seine drei in [X.] lebenden Kinder (nachfolgend: [X.], [X.] und [X.]) für den Zeitraum Februar 2007 bis [X.]ugust 2007 (Streitzeitraum) nach dem [X.]inkommensteuergesetz ([X.]StG) zusteht.

2

Der Kläger, ein [X.] Staatsangehöriger mit einem inländischen Wohnsitz, übte in [X.] als [X.]eteiligter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine gewerbliche Tätigkeit aus. [X.]r war in [X.] privat kranken- und rentenversichert. Für die Zeiträume September 2005 bis Januar 2007 bezog der Kläger ausweislich einer [X.]escheinigung der zuständigen [X.] [X.]ehörde für seine Kinder keine Familienleistungen in [X.].

3

Mit [X.]ntrag vom 27. Juni 2006 beantragte der Kläger für [X.], [X.] und [X.] Kindergeld. Die [X.]eklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den [X.]ntrag mit [X.]escheid vom 16. Januar 2007 ab. Der [X.]inspruch wurde mit [X.]ntscheidung vom 13. Juli 2007 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen eines [X.]erechtigungstatbestandes nach § 62 [X.]bs. 1 [X.]StG nicht gegeben seien.

4

Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kläger Kindergeld für die Kinder [X.], [X.] und [X.] ab dem Monat März 2005. Während des Klageverfahrens setzte die Familienkasse Kindergeld für die genannten Kinder für den Zeitraum September 2005 bis Januar 2007 in voller Höhe fest, weil der Kläger über einen Wohnsitz im Inland verfügt habe und im genannten Zeitraum keine [X.] Familienleistungen bezogen worden seien.

5

Insoweit haben die [X.]eteiligten den Rechtstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klage für den Zeitraum März 2005 bis [X.]ugust 2005 nahm der Kläger zurück. Danach war im erstinstanzlichen Verfahren nur noch das Kindergeld für den Zeitraum Februar 2007 bis [X.]ugust 2007 streitig.

6

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage mit dem in [X.]ntscheidungen der Finanzgerichte ([X.][X.]) 2011, 1002 veröffentlichten Gerichtsbescheid statt. Zur [X.]egründung führte es im Wesentlichen aus, dass im Streitfall ausschließlich [X.] Kindergeldrecht anwendbar sei. Der danach grundsätzlich nach § 62 [X.]bs. 1 Nr. 1, § 63 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1, [X.]bs. 1 Satz 3, [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]. § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]uchst. a [X.]StG bestehende [X.]nspruch des [X.] sei nicht nach § 65 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG ausgeschlossen, weil in [X.] während des [X.] weder kindergeldähnliche Leistungen bezogen worden seien noch ein [X.]nspruch hierauf nach [X.] Recht bestanden habe.

7

Mit der Revision macht die Familienkasse eine fehlerhafte [X.]uslegung des § 65 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG geltend. [X.]s stehe --entgegen der [X.]uffassung des [X.]-- für den Streitzeitraum gerade nicht fest, dass kein [X.]nspruch auf [X.] Familienleistungen bestanden habe. [X.]us der von der [X.] [X.]ehörde mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 übersandten [X.] 411-[X.]eschei-nigung lasse sich lediglich entnehmen, dass für den [X.] kein [X.]ntrag gestellt worden sei. Das [X.] habe selbst das [X.]estehen eines [X.]nspruchs nach [X.] Recht geprüft. [X.]ine solche Prüfungspflicht obliege aber weder der [X.] noch dem [X.]. Vielmehr sei es Sache des [X.] darzulegen, dass kein [X.]nspruch auf vergleichbare Leistungen im [X.]usland bestehe. Die Verwaltungspraxis sehe vor, dass in [X.]uslandsfällen im Grundsatz mit dem Vordruck [X.] 411 zu prüfen sei, ob ein vorrangiger ausländischer [X.]nspruch bestehe. Nur in einfach gelagerten Fällen könne die Familienkasse die Prüfung des § 65 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung selbst übernehmen.

8

Zur Prüfung eines [X.]nspruchs auf [X.] Familienleistungen bedürfe es vertiefter Kenntnisse. So werde nach [X.]rt. 5 Nr. 1 des in [X.] für die Gewährung von Kindergeld maßgeblichen Gesetzes über Familienleistungen vom 28. November 2003 ([X.]) Kindergeld gezahlt, "(...) soweit das Familieneinkommen pro Familienmitglied oder das [X.]inkommen der Person in [X.]usbildung höchstens 504 [X.] beträgt". Nach [X.]rt. 3 Nr. 2 [X.] werde als Familieneinkommen definiert "(...) das durchschnittliche monatliche [X.]inkommen der Familienmitglieder im Kalenderjahr, das dem [X.]eihilfezeitraum vorangeht". Die Definition des [X.]inkommens sei wiederum in [X.]rt. 3 Nr. 1 [X.] enthalten. Diese Vorschrift bestehe aus den [X.]uchst. a bis c, wobei der [X.]uchst. c 26 Unterpunkte umfasse. Die grundlegende [X.]inkommensdefinition finde sich in [X.]rt. 3 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.], der wie folgt laute: "[X.]ls [X.]inkommen gelten nach [X.]bzug der an andere Personen zu zahlenden Unterhaltsbeiträge: (...) [X.]innahmen, die nach allgemeinen Regeln mit der [X.]inkommenssteuer zu versteuern sind, vermindert um Werbungskosten, geschuldete [X.]inkommenssteuer, nicht den Werbungskosten angerechnete Sozialversicherungsbeiträge sowie Krankenversicherungsbeiträge (...)." Nach [X.]rt. 3 Nr. 10 [X.] gelte als [X.]eihilfezeitraum "(...) der Zeitraum vom 01. September bis 31. [X.]ugust des nachfolgenden Kalenderjahres, für den der [X.]nspruch auf Familienleistungen festgelegt wird".

9

Für das [X.] hätte demnach das [X.]inkommen des [X.] des Jahres 2006 und nicht das des Jahres 2007 --wie es das [X.] getan habe-- zugrunde gelegt werden müssen. [X.]ufgrund der Komplexität der dargestellten Vorschriften sei es der Familienkasse --offensichtlich auch dem [X.]-- nicht möglich, eine umfassende [X.] [X.]inkommensberechnung durchzuführen. [X.]ine solche Verpflichtung lasse sich dem § 65 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG nicht entnehmen. [X.]bgesehen davon wäre sie nicht umsetzbar.

Im Übrigen hätten auch bereits verschiedene [X.] entschieden, dass in solchen Fällen den Kläger eine erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 [X.]bs. 2 der [X.]bgabenordnung ([X.]) treffe. Danach sei es weder [X.]ufgabe der Familienkasse noch des [X.] festzustellen, ob bei entsprechender [X.]ntragstellung Leistungen im [X.]usland zu zahlen wären. [X.]s liege vielmehr in der Sphäre des [X.] zu belegen, dass dem nicht so sei.

Die Familienkasse beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Der Senat entscheidet mit [X.]inverständnis der [X.]eteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 [X.]bs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O-- [X.]. § 121 [X.]O).

Entscheidungsgründe

II. [X.]ie Revision ist [X.]egründet. [X.]ie Vorentscheidung ist aufzuhe[X.]en und die Klage a[X.]zuweisen, soweit das Kindergeld für den Monat August 2007 [X.]etroffen ist (§ 126 A[X.]s. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]O; dazu 2.). Soweit das Kindergeld für den Zeitraum Fe[X.]ruar 2007 [X.]is Juli 2007 [X.]etroffen ist, ist die Vorentscheidung aufzuhe[X.]en und die Sache mangels Spruchreife zur anderweitigen Verhandlung und [X.]ntscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 126 A[X.]s. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]O, dazu 3. und 4.).

1. [X.]ie Familienkasse ... der [X.] ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der [X.] Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 A[X.]s. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der [X.], Ausga[X.]e Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der [X.] ... --Familien-kasse-- eingetreten (s. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 22. August 2007 [X.], [X.], 533, [X.], 109, unter II.1.).

2. [X.]ie Klage für August 2007 war mangels Klage[X.]efugnis (§ 40 A[X.]s. 2 [X.]O) als unzulässig a[X.]zuweisen.

a) O[X.] die Voraussetzungen für ein Sachurteil des [X.] vorlagen, ist vom [X.] ohne Bindung an die Auffassung des [X.] von Amts wegen zu prüfen; ins[X.]esondere kann der [X.] hierzu eigene Feststellungen anhand der im Revisionsverfahren vorgelegten Akten treffen ([X.]-Urteil vom 10. Fe[X.]ruar 2010 XI R 3/09, [X.]/NV 2010, 1450).

[X.]anach müsste der Kläger dargetan ha[X.]en, durch die A[X.]lehnung des [X.] für den Monat August 2007 in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40 A[X.]s. 2 [X.]O). Hieran fehlt es a[X.]er [X.]ereits deshal[X.], weil der angegriffene A[X.]lehnungs[X.]escheid vom 16. Januar 2007 in Gestalt der [X.]inspruchsentscheidung vom 13. Juli 2007 und der hierzu ergangene --den Zeitraum Septem[X.]er 2005 [X.]is Januar 2007 [X.]etreffende-- Änderungs[X.]escheid vom 23. Fe[X.]ruar 2010 ü[X.]erhaupt keine das Kindergeld für August 2007 a[X.]lehnende Regelung enthalten (s. zum Ganzen Senatsurteil vom 22. [X.]ezem[X.]er 2011 III R 41/07, [X.][X.] 236, 144, [X.], 681, unter II.2.).

[X.]) [X.]er Senat weist darauf hin, dass hinsichtlich des [X.] für August 2007 noch keine Festsetzungsverjährung (§ 31 Satz 3 [X.]StG, § 155 A[X.]s. 4, §§ 169 [X.]is 171 AO) eingetreten ist. [X.]s greift eine A[X.]laufhemmung nach § 171 A[X.]s. [X.] ein. Grundsätzlich wäre zwar mit A[X.]lauf des Jahres 2011 für die [X.] die Festsetzungsfrist a[X.]gelaufen (zu deren Berechnung s. Senatsurteil vom 18. Mai 2006 III R 80/04, [X.][X.] 214, 1, [X.], 371). Im vorliegenden Fall ist a[X.]er ausnahmsweise davon auszugehen, dass ein noch nicht [X.]eschiedener Antrag auf Kindergeld vorliegt (Senatsurteil in [X.][X.] 236, 144, [X.], 681, unter [X.]).

3. Soweit das Kindergeld für den Zeitraum Fe[X.]ruar 2007 [X.]is Juli 2007 [X.]etroffen ist, lagen zwar nach den den Senat [X.]indenden Feststellungen des [X.] (s. § 118 A[X.]s. 2 [X.]O) die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch des [X.] nach § 62 A[X.]s. 1 Nr. 1, § 63 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 1, A[X.]s. 1 Satz 3, A[X.]s. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 A[X.]s. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.]StG vor. [X.]as [X.] ist a[X.]er rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass dem Kläger [X.]ei Zugrundelegung des --seiner Auffassung nach [X.] § 65 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG ein Kindergeldanspruch in voller Höhe zusteht. [X.]enn die Feststellungen des [X.] erlau[X.]en keine a[X.]schließende Beurteilung der Frage, o[X.] ein Anspruch auf dem Kindergeld vergleich[X.]are Leistungen nach [X.] Recht [X.]estanden hat oder nicht.

a) Nach § 65 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das Leistungen zu zahlen sind oder [X.]ei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der in § 65 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]StG genannten Leistungen vergleich[X.]ar sind. Bei Prüfung dieser Vorschrift sind folgende Grundsätze zu [X.]eachten:

aa) § 65 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG verpflichtet das [X.], eine eigene [X.]ntscheidung darü[X.]er zu treffen, o[X.] für ein Kind ein Anspruch auf Gewährung von dem Kindergeld vergleich[X.]aren Leistungen nach ausländischem Recht [X.]esteht. [X.]iese Prüfungspflicht --die im Ü[X.]rigen auch [X.]ereits für die Familienkasse [X.]esteht-- ergi[X.]t sich ohne Weiteres aus dem eindeutig formulierten Wortlaut des § 65 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG.

(1) [X.]er Tat[X.]estand des § 65 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG ist erfüllt, wenn entweder kindergeldähnliche Leistungen nach ausländischem Recht zu zahlen sind oder [X.]ei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären. Für die Tat[X.]estandsverwirklichung ist daher im Grundsatz ausreichend, dass ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die entsprechende Leistung nach ausländischem Recht [X.]esteht ([X.]-Beschluss vom 27. Novem[X.]er 1998 VI B 120/98, [X.]/NV 1999, 614). [X.]a[X.]ei ist auch unerhe[X.]lich, o[X.] dieser Anspruch der nach [X.] Recht kindergeld[X.]erechtigten Person oder einem [X.]ritten zusteht ([X.]-Beschluss in [X.]/NV 1999, 614).

§ 65 [X.]StG sieht [X.]ei [X.]urchführung dieser Prüfung für die [X.] und Familienkassen auch keine [X.]rleichterungen vor. Ins[X.]esondere wurde die Sonderregelung des § 8 A[X.]s. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 --[X.] a.F.-- ([X.], 168) nicht in das [X.]StG ü[X.]ernommen, nach der die Zahlung des gemäß § 8 A[X.]s. 2 [X.] a.F. zu gewährenden [X.] zwischen einer ausländischen Leistung und dem Kindergeld versagt werden konnte, wenn die ausländische Leistung nicht [X.]eantragt wurde und die Fest-stellung der anderen Leistung der [X.] erhe[X.]liche Schwierigkeiten [X.]ereiten würde.

(2) [X.]ie Prüfung eines materiell-rechtlichen Anspruchs nach ausländischem Recht hätte jedoch zu unter[X.]lei[X.]en, wenn hierü[X.]er [X.]ereits eine ausländische Behörde für den Streitzeitraum entschieden ha[X.]en sollte und dem Bindungswirkung für die [X.] Behörden und Gerichte zukäme. Bei Vorliegen einer negativen [X.]ntscheidung (A[X.]lehnung) mit Bindungswirkung ließe sich die Auffassung vertreten, dass keiner der in § 65 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG genannten Tat[X.]estände erfüllt sei.

Höchstrichterlich ist die Frage, o[X.] aus derartigen [X.]ntscheidungen eine Bindungswirkung resultiert, noch nicht a[X.]schließend geklärt und [X.]edarf im Streitfall --mit [X.]ick auf den derzeitigen [X.] auch keiner Klärung (s. dazu unter [X.] aa; eine solche unter dem Gesichtspunkt der sogenannten [X.] [X.]ejahend [X.] Münster, Urteil vom 18. Okto[X.]er 2011  15 K 2883/08 Kg, [X.][X.] 2012, 140, mit [X.]. [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 65 [X.]StG Rz 6; [X.], in: [X.][X.], [X.]StG, § 65 Rz [X.]; so u.U. auch [X.]-Beschluss in [X.]/NV 1999, 614, zu einer positiven Bestätigung). Geklärt ist hingegen, dass eine Bindung von negativen [X.]ntscheidungen nicht existieren kann, wenn diese auf der Anwendung und Auslegung des Unionsrechts [X.]eruhen ([X.]-Urteil vom 13. August 2002 VIII R 54/00, [X.][X.] 200, 204, [X.] 2002, 869) oder [X.]ei Antragstellung gegenü[X.]er der ausländischen Behörde unzutreffende [X.]zw. unvollständige Tatsachenanga[X.]en gemacht worden sind ([X.]-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 67/01, [X.]/NV 2002, 1294).

[X.][X.]) Sollte es danach [X.]ei einer Prüfungspflicht des [X.] ver[X.]lei[X.]en, hat es das maßge[X.]ende ausländische Recht gemäß § 155 [X.]O i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) und den zugrundeliegenden Sachverhalt unter Beachtung der erweiterten Mitwirkungspflichten des [X.] (§ 76 A[X.]s. 1 Satz 4 [X.]O i.V.m. § 90 A[X.]s. [X.]) von Amts wegen zu ermitteln.

(1) [X.]ntgegen der Ansicht der Familienkasse ist es Aufga[X.]e des [X.] als Tatsacheninstanz, das maßge[X.]ende ausländische Recht gemäß § 155 [X.]O i.V.m. § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln ([X.]-Urteil vom 15. März 1995 I R 14/94, [X.][X.] 177, 263, [X.] 1995, 502, unter [X.]; s. dazu auch Urteil des [X.] vom 19. Juli 2012  10 [X.] 2/12, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 3461; Urteil des [X.] --BGH-- vom 30. April 1992 IX ZR 233/90, [X.], 151, unter [X.]). [X.]s ist nicht Aufga[X.]e des [X.], die Regelungen ü[X.]er das ausländische Recht (im [X.]inzelnen) darzulegen (a.A. [X.] Münster, Urteil vom 14. [X.]ezem[X.]er 2010  1 K 4131/07 Kg, [X.][X.] 2011, 718).

Wie das [X.] das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen [X.]rmessen ([X.]-Urteil vom 19. [X.]ezem[X.]er 2007 I R 46/07, [X.]/NV 2008, 930). [X.]a[X.]ei lassen sich die Anforderungen an Umfang und Intensität der [X.]rmittlungspflicht des Tatrichters nur in sehr eingeschränktem Maße generell-a[X.]strakt [X.]estimmen. An die [X.]rmittlungspflicht werden umso höhere Anforderungen zu stellen sein, je komplexer oder je fremder das anzuwendende Recht im Vergleich zum eigenen ist. Gleiches wird man annehmen müssen, wenn die Beteiligten die ausländische Rechtspraxis detailliert und kontrovers vortragen (s. zum Ganzen auch [X.] in [X.], 151, unter [X.]). [X.]er Umstand, dass das ausländische Recht ggf. sehr komplex ist, kann das [X.] von dieser [X.]rmittlungspflicht nicht ent[X.]inden. [X.]ine [X.]ntscheidung nach den Grundsätzen der Feststellungslast ist in diesem Bereich nicht möglich; die ausländischen Rechtssätze werden zu keinen Tatsachen.

(2) Von der von Amts wegen durchzuführenden [X.]rmittlung ausländischen Rechts ist die [X.]rmittlungspflicht des [X.] hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts zu unterscheiden.

[X.]as [X.] ist als Tatsacheninstanz gemäß § 76 A[X.]s. 1 [X.]O von Amts wegen verpflichtet, den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel zu erforschen. [X.]ie Beteiligten ha[X.]en [X.]ei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und [X.]rklärungen ü[X.]er tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß a[X.]zuge[X.]en (§ 76 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.]O). Bei einem Sachverhalt, der sich auf Vorgänge im Ausland [X.]ezieht, trifft den Steuerpflichtigen nach § 76 A[X.]s. 1 Satz 4 [X.]O i.V.m. § 90 A[X.]s. [X.] eine erhöhte Aufklärungs- und Beweismittel[X.]eschaffungspflicht. [X.]iese erweiterte Mitwirkungspflicht umfasst auch den (außer[X.]) Bereich der [X.] ([X.]-Be-schluss vom 15. [X.]ezem[X.]er 2005 IX B 131/05, [X.]/NV 2006, 904; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 76 [X.]O Rz 120). Zu [X.]eachten [X.]lei[X.]t jedoch, dass auch die erweiterte Mitwirkungspflicht nach § 90 A[X.]s. [X.] auf Tatsachen [X.]e-schränkt [X.]lei[X.]t.

(3) Sollte sich danach im finanzgerichtlichen Verfahren keine --ggf. Bindungswirkung [X.]esitzende-- negative [X.]ntscheidung [X.]zw. Bescheinigung einer ausländischen Behörde ü[X.]er das Nicht[X.]estehen eines Anspruchs auf ausländische Familienleistungen [X.]ei[X.]ringen lassen (z.B. wegen fehlender Antragstellung im Ausland), darf das [X.] nicht [X.]ereits deshal[X.] zu Lasten des [X.] unterstellen, es ha[X.]e ein Anspruch nach ausländischem Recht [X.]estanden. Ins[X.]esondere kann von dem Kläger sel[X.]st unter Beachtung seiner erweiterten Mitwirkungspflichten nicht erwartet werden, aus Gründen der [X.] stets im Ausland einen Antrag auf Familienleistungen zu stellen. [X.]ine solche Betrachtung liefe dem Wortlaut des § 65 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG zuwider, der --gerade una[X.]hängig von einer Antragstellung-- auf das [X.]loße Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs a[X.]stellt. A[X.]gesehen davon lässt sich eine solche Verschärfung der Nachweispflicht auch nicht dem § 90 A[X.]s. [X.] entnehmen.

[X.]) [X.]ie vom [X.] vorgenommene Prüfung eines Anspruchs auf [X.] Familienleistungen hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

aa) [X.]as [X.] hat seine [X.]ntscheidung zum einen darauf gestützt, die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen vom 15. April 2010, vom 28. April 2010 und vom 14. [X.]ezem[X.]er 2010 untermauerten, dass kein Anspruch auf dem Kindergeld vergleich[X.]are Leistungen nach [X.] Recht [X.]estanden ha[X.]e.

[X.]as [X.] hat zwar durch die Bezugnahme auf diese Bescheinigungen deren in [X.] vorliegenden Inhalt festgestellt. [X.]ie damit getroffenen Feststellungen tragen a[X.]er nicht die Schlussfolgerung, es ha[X.]e für den Streitzeitraum (Fe[X.]ruar 2007 [X.]is August 2007) nach [X.] Recht kein Anspruch auf Familienleistungen [X.]estanden. Sel[X.]st wenn diese Bescheinigungen eine Bindungswirkung [X.]esitzen sollten, wäre eine solche im Streitfall nicht gege[X.]en. [X.]ie [X.]eiden zuletzt genannten Bescheinigungen, die Ausführungen der [X.]n Sozialhilfe[X.]ehörde vom 24. April 2010 wiederge[X.]en, [X.]estätigen u.a., dass eine [X.]is zum 31. August 2005 [X.]estehende Kindergeldfestsetzung zugunsten der Kindsmutter aufgeho[X.]en wurde, weil der Kläger den Vorschriften ü[X.]er die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unterliege. [X.]iese Aussage [X.]etrifft weder den Streitzeitraum noch [X.]eruht sie erkenn[X.]ar auf der Auslegung des maßge[X.]lichen [X.]n Gesetzes ü[X.]er Familienleistungen. O[X.] sich ggf. aus der vom [X.] genannten Bescheinigung vom 15. April 2010 etwas anderes ergi[X.]t, vermag der Senat nicht zu [X.]eurteilen. In der Gerichtsakte findet sich --soweit ersichtlich-- keine Ü[X.]ersetzung dieses in [X.]r Sprache verfassten Schriftstücks.

[X.]er Vollständigkeit hal[X.]er weist der Senat darauf hin, dass sich in der Kindergeldakte ein Vordruck [X.] 001 des [X.]n Trägers vom 12. März 2010 [X.]efindet, der die Ausführungen im Vordruck [X.] 411 vom 30. Okto[X.]er 2009 teilweise korrigiert ([X.]. 169 ff. [X.]). In diesem Formular wird ausgeführt, dass die Kindsmutter für den Streitzeitraum keinen Antrag auf [X.] Familienleistungen gestellt hat.

[X.][X.]) [X.]ie Vorentscheidung stützt sich auch darauf, dass nach [X.] Recht kein Anspruch [X.]estanden ha[X.]e, weil das im [X.] erzielte [X.]inkommen den hiernach maßge[X.]lichen Grenz[X.]etrag ü[X.]erschritten ha[X.]e.

(1) Mit der Revision kann zwar nicht geltend gemacht werden, die Vorentscheidung [X.]eruhe auf der fehlerhaften Anwendung ausländischen Rechts; das ausländische Recht gehört nicht zum Bundesrecht i.S. des § 118 A[X.]s. 1 [X.]O. Vielmehr sind die Feststellungen zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts für das Revisionsgericht grundsätzlich [X.]indend (§ 155 [X.]O i.V.m. § 560 ZPO). Sie sind revisionsrechtlich wie Tatsachenfeststellungen zu [X.]ehandeln (z.B. [X.]-Urteil in [X.]/NV 2002, 1294; Lange in [X.], § 118 [X.]O Rz 65 f.; [X.] in [X.]/Gosch, [X.]O § 118 Rz 38). Allerdings entfällt die Bindungswirkung, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen Ü[X.]er[X.]lick ü[X.]er die zu [X.]ehandelnde Materie [X.]eruhen (s. dazu Senatsurteil vom 4. August 2011 III R 36/08, [X.]/NV 2012, 184, unter [X.][X.] aa, m.w.N.). In diesem Fall liegt ein materieller Mangel der Vorentscheidung vor ([X.] in [X.]/ Gosch, [X.]O § 118 Rz 38.2). Im Ü[X.]rigen ist aufgrund einer entsprechenden Verfahrensrüge --in gewissen [X.] die Frage nachprüf[X.]ar, o[X.] das [X.] [X.]ei der [X.]rmittlung des ausländischen Rechts gegen seine prozessrechtliche [X.]rmittlungspflicht (§ 155 [X.]O i.V.m. § 293 ZPO) verstoßen hat (s. dazu [X.]-Urteil in [X.]/NV 2008, 930).

(2) Im Streitfall [X.]eschränken sich die Feststellungen des [X.] zum maßge[X.]lichen [X.]n Recht allein darauf, dass nach dem [X.]n Gesetz ü[X.]er Familienleistungen vom 28. Novem[X.]er 2003 Kindergeld u.a. [X.]eantragt werden könne, wenn das Pro-Kopf-[X.]inkommen als Nettoeinkommen der Familie im Monat 504 [X.] ([X.]) nicht ü[X.]ersteige. In tatsächlicher Hinsicht nimmt das [X.] auf den [X.]inkommensteuer[X.]escheid für 2007 vom 13. März 2009 Bezug und führt aus, dass die sich aus dem [X.]n Gesetz erge[X.]ende Grenze mit [X.]ick auf das zu versteuernde [X.]inkommen in Höhe von 13.078 € ü[X.]erschritten sei.

[X.]inzelheiten zu Inhalt und Auslegung dieses Gesetzes hat das [X.] nicht festgestellt. So fehlen z.B. schon die erforderlichen Feststellungen dazu, was nach [X.] Recht als "Nettoeinkommen" anzusetzen ist. [X.]as [X.] hat auch nicht festgestellt, welcher Zeitraum maßge[X.]lich dafür ist, um [X.]eurteilen zu können, o[X.] die im [X.]n Gesetz genannte [X.]inkommensgrenze ü[X.]erschritten ist. [X.]ie Feststellungen des [X.], die lediglich einen kursorischen Ü[X.]er[X.]lick ü[X.]er das [X.] Gesetz ge[X.]en, können daher einer [X.]ntscheidung des Streitfalls nicht zugrunde gelegt werden.

[X.]twas anderes ergi[X.]t sich auch nicht aus dem [X.]inwand des [X.], wonach un[X.]eachtlich sei, dass das [X.] ggf. unzutreffend auf das [X.]inkommen des Jahres 2007 statt auf das des Jahres 2006 a[X.]gestellt ha[X.]e, weil der Kläger im Jahr 2006 ein noch höheres [X.]inkommen als im [X.] erzielt ha[X.]e. [X.]ie Vorentscheidung enthält weder aussagekräftige Feststellungen zum ausländischen Recht noch die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des "[X.]" des Jahres 2006. [X.]iese Feststellungen sind nachzuholen.

4. Für die weitere Prüfung im zweiten Rechtsgang weist der Senat ins[X.]esondere auf Folgendes hin:

[X.]ie in der Vorentscheidung enthaltenen Feststellungen erlau[X.]en keine a[X.]schließende Aussage dazu, o[X.] der dem § 65 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG vorgehende Art. 10 der Verordnung ([X.]WG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 ü[X.]er die [X.]urchführung der Verordnung ([X.]WG) Nr. 1408/71 ü[X.]er die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar[X.]eitnehmer und Sel[X.]ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhal[X.] der [X.] zu- und a[X.]wandern ([X.] 574/72), anwend[X.]ar ist (zur Nichtanwend[X.]arkeit des Art. 76 der [X.] 1408/71 s. Senatsurteil vom 15. März 2012 III R 52/08, [X.]/NV 2012, 1519, unter II.3.f).

a) [X.]in [X.]ingreifen des Art. 10 der [X.] 574/72 wäre --entgegen der Rechtsauffassung des [X.]-- nicht [X.]ereits deshal[X.] ausgeschlossen, weil der persönliche Geltungs[X.]ereich der Verordnung ([X.]WG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar[X.]eitnehmer und Sel[X.]ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhal[X.] der [X.] zu- und a[X.]wandern ([X.] 1408/71) in Bezug auf die vom Kläger in [X.] ausgeü[X.]te Tätigkeit nicht eröffnet wäre (s. dazu ausführlich Senatsurteil vom 4. August 2011 III R 55/08, [X.][X.] 234, 316). Sollte deren persönlicher Geltungs[X.]ereich eröffnet sein, käme Art. 10 der [X.] 574/72 zur Anwendung, wenn einerseits --was noch festzustellen wäre-- [X.] nach den Art. 13 ff. der [X.] 1408/71 der zuständige Beschäftigungsmitgliedstaat und andererseits --was das [X.] [X.]ereits festgestellt hat-- [X.] der [X.] ist (s. dazu Senatsurteil vom 16. Mai 2013 III R 8/11, [X.][X.] 241, 511, unter [X.][X.] [X.][X.]). Allerdings unterläge der Kläger nicht schon deshal[X.] nach Art. 13 A[X.]s. 2 Buchst. [X.] der [X.] 1408/71 den [X.] Rechtsvorschriften, weil er in [X.] eine gewer[X.]liche Tätigkeit ausgeü[X.]t hat. Bei der Anwendung der Art. 13 ff. der [X.] 1408/71 ist nämlich nur an diejenige(n) Tätigkeit(en) anzuknüpfen, hinsichtlich derer der Versichertenstatus [X.]egründet wurde, aus dem sich die [X.]igenschaft als "Ar[X.]eitnehmer" [X.]zw. "Sel[X.]ständiger" i.S. des Art. 1 Buchst. a der [X.] 1408/71 a[X.]leitet (s. dazu ausführlich Senatsurteile in [X.][X.] 234, 316, unter [X.]; vom 5. Juli 2012 III R 76/10, [X.][X.] 238, 87, unter [X.] und [X.]). Schließlich wäre eine Anwendung des Art. 10 der [X.] 574/72 nicht notwendigerweise deshal[X.] ausgeschlossen, weil der Kläger nicht sel[X.]st die Voraussetzungen des Anhangs I Teil I Buchst. [X.] ([X.]is 2006 Buchst. [X.]) der [X.] 1408/71 erfüllte (s. dazu Senatsurteil in [X.][X.] 238, 87, unter [X.]a).

[X.]) Sollte Art. 10 der [X.] 574/72 eingreifen, wäre ins[X.]esondere der Umstand zu würdigen, dass nach Aktenlage in [X.] kein Antrag auf Familienleistungen gestellt worden ist. Insoweit verweist der Senat auf das Urteil des Gerichtshofs der [X.] in der Rechtssache vom 14. Okto[X.]er 2010 [X.]-16/09, [X.] (Slg. 2010, [X.] Rdnr. 53), in dem zu Art. 10 der [X.] 574/72 entschieden wurde, dass Familienleistungen nur dann als nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet gelten können, wenn das Recht dieses Staates dem Familienangehörigen, der dort ar[X.]eitet, einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen verleiht. [X.]er Betroffene muss folglich alle in den internen Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats aufgestellten --formellen und materiellen-- Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zu denen gege[X.]enenfalls auch die Voraussetzung gehören kann, dass ein Antrag auf Gewährung dieser Leistungen gestellt wird.

5. [X.]ie Ü[X.]ertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] [X.]eruht auf § 143 A[X.]s. 2 [X.]O. [X.]as [X.] hat da[X.]ei mit Rücksicht auf den Grundsatz der [X.]inheitlichkeit der Kostenentscheidung auch ü[X.]er die Kosten zu entscheiden, die den durch das [X.]urcherkennen des Senats [X.]ereits rechtskräftig a[X.]geschlossenen Teil des Verfahrens [X.]etreffen (s. [X.]-Urteil vom 12. Juli 2000 II R 26/98, [X.][X.] 192, 118, [X.] 2000, 596, unter II.3.).

Meta

III R 10/11

13.06.2013

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 31. Januar 2011, Az: 12 K 928/07, Gerichtsbescheid

§ 90 Abs 2 AO, § 65 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 40 Abs 2 FGO, § 76 Abs 1 FGO, § 118 Abs 1 FGO, § 155 FGO, § 293 ZPO, § 560 ZPO, Art 10 EWGV 574/72, EStG VZ 2007, § 143 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.06.2013, Az. III R 10/11 (REWIS RS 2013, 5041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5041

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