Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2008, Az. IX ZR 120/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4051

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 120/07 vom 8. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und Dr. [X.] am 8. Mai 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juni 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.863,34 • festgesetzt. Gründe: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, weil ein Grund für die Zulassung der Revision nicht gegeben ist. 1 1. Zu Unrecht macht die Beklagte im Blick auf die Entscheidung durch den Einzelrichter einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend. 2 Der Kläger hat durch den Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 ausdrück-lich bekundet, zu einem früheren Zeitpunkt sein Einverständnis mit einer [X.] - 3 - scheidung durch den Einzelrichter erklärt zu haben (GA [X.] 2261). Zu einem [X.] seiner Zustimmung war der Kläger mangels einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ([X.]Z 105, 270, 274 f) nicht berechtigt. 2. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben. 4 a) Das [X.] war nicht gehalten, die Zeugen M. und S. zu vernehmen. 5 Auf die Anfrage des [X.]s im Beschluss vom 10. Mai 2006, ob der Antrag auf Vernehmung des Zeugen M. aufrechterhalten werde, hat die Beklagte erklärt, die Vernehmung des Zeugen in das Ermessen des Gerichts zu stellen, und damit den Beweisantrag zurückgenommen. Da der Zeuge M. nicht gehört wurde, durfte das [X.] auch von einer Vernehmung des Zeugen S. absehen, weil ihn die Beklagte nur für den Fall einer Vernehmung des Zeugen [X.]benannt hatte. 6 b) Eine Vernehmung des [X.]war ebenfalls von Verfassungs wegen nicht geboten. 7 Die Beklagte hat diesen Zeugen erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem Schriftsatz benannt, mit dem ihr das [X.] lediglich Gelegenheit eingeräumt hatte, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Diesen Beweisantrag brauchte das [X.] nicht zu berücksichtigen, weil dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entneh-men war, dass die verspätete Benennung des Zeugen auf einem Verstoß ge- 8 - 4 - gen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 296a Satz 2, § 139 ZPO) beruht ([X.], Urt. v. 28. Oktober 1999 - [X.] ZR 341/98, [X.], 142, 143). Ganter Raebel [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2/20 O 189/01 - [X.], Entscheidung vom 12.06.2007 - 3 U 87/03 -

Meta

IX ZR 120/07

08.05.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2008, Az. IX ZR 120/07 (REWIS RS 2008, 4051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4051

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