Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2007, Az. 1 StR 539/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 744

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[X.] vom 21. November 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. November 2007 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 24. Juli 2007 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in drei Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls sowie wegen [X.] von falschen Ausweisen in zwei rechtlich zusammentref-fenden Fällen und unerlaubter Einreise zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfah-rensrügen sowie auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 Die auf § 338 Nr. 8 StPO gestützte Verfahrensrüge, mit der Rechtsanwalt [X.]die Behinderung von Rechtsanwalt [X.], der sich als Wahlverteidiger legitimiert hatte, behauptet, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2 Dazu trägt er vor, Rechtsanwalt [X.] habe mit [X.] vom 9. Juli 2007 dem [X.] seine Mandatierung als Wahlverteidiger angezeigt. Das Gericht habe es unterlassen, Rechtsanwalt [X.]danach eine Ladung zu den 3 - 3 - [X.] vom 24. und 31. Juli 2007 zukommen zu lassen. Weiterhin habe das Gericht dessen Antrag ignoriert, den Termin vom 24. Juli 2007 aufgrund einer Verhinderung durch andere Gerichtstermine zu verlegen. Dem [X.] sei zu entnehmen: "Es wurde bekannt gege-ben, dass der frühere Verteidiger, Rechtsanwalt [X.], sein Mandat niedergelegt hat". Dieser Vortrag ist unvollständig und daher - zumindest - irreführend. [X.] liegt folgender - auch durch eine sachgerechte Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft [X.] belegter - Verfahrensgang zugrunde. 4 Am 4. Juli 2007 beraumte der Vorsitzende der [X.] die [X.] auf den 24. und 31. Juli 2007 an. Zugleich wurde Rechtsanwalt [X.]als Pflichtverteidiger bestellt. Fünf Tage danach, mit [X.] vom 9. Juli 2007, zeigte Rechtsanwalt [X.]
seine Beauftragung als Wahlverteidiger an. Am 12. Juli 2007 erhielt er die Akten - aus denen sich die [X.] ergaben - zur Einsicht für einen Tag; am 18. Juli 2007 gab er die Akten zurück. Nur einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung, am 23. Juli 2007, stellte er per Telefax um 11.35 Uhr den Antrag, den Termin vom 24. Juli 2007 aufzuheben, da er anderweitige Gerichtstermine habe. Mit einem weiteren Fax um 16.19 Uhr teilte er mit, dass er "aus Gründen, die nicht in der Sache selbst liegen", das Mandat niedergelegt habe. 5 Damit hat Rechtsanwalt [X.]wesentliche Umstände verschwiegen, die - was ihm bekannt sein musste - zur Beurteilung der Begründetheit der [X.] unerlässlich waren. Das gilt zumindest für den Umstand, dass die [X.] erst nach der Terminsbestimmung erfolgte, das Datum des Terminsverlegungsantrags - nur einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung - und die gleichfalls noch an diesem Tag mitgeteilte Mandatsniederlegung. Ein 6 - 4 - vollständiger Vortrag dieses leicht überschaubaren Sachverhalts hätte - was unschwer zu erkennen ist - seiner Rüge den Boden entzogen. Eine Verfahrens-rüge, die auf einem derart unvollständigen und irreführenden Vortrag gestützt wird, ist rechtsmissbräuchlich (vgl. [X.], 2097) und daher unzu-lässig. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 7 Nack Wahl Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 539/07

21.11.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2007, Az. 1 StR 539/07 (REWIS RS 2007, 744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 744

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