Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2003, Az. IXa ZB 180/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1259

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom10. Oktober 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] § 54 Abs. 4; [X.] § 43Zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegeneinen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern [X.] in einem bereits bestehenden [X.]. Das gilt auch für eine Rente wegen Erwerbsminderung.[X.], Beschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa [X.]/03 -LG [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], von [X.] und die Richterinnen [X.] Roggenbuckam 10. Oktober 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der [X.] 5. Zivilkammer des [X.] vom 12. Mai 2003in vollem Umfang und der Beschluß des Amtsgerichts [X.] 6. März 2002 insoweit aufgehoben, als er zum Nachteil derGläubigerin ergangen ist.Gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wer-den - in dem gleichen Umfang, wie im amtsgerichtlichen [X.] die Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf [X.] - auch die gegenwärtigen und zukünftigen fortlaufen-den Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin [X.] einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich [X.] aller Rechtsmittelverfahren.[X.]: 1.218,74 - 3 -Gründe:[X.] Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die [X.] insgesamt drei [X.]. Sie beantragte am [X.] den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einerForderung in Höhe von 1.218,74 i-gen fortlaufenden Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin [X.] von Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe dernach § 850c ZPO in der jeweils gültigen Fassung pfändbaren Beträge. [X.] hat diesem Antrag nur hinsichtlich der Ansprüche auf Altersrenteentsprochen. Die gegen die teilweise Zurückweisung des Antrags gerichtetesofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das [X.] durch die [X.] als unbegründet zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbe-schwerde hat der Senat den Beschluß wegen fehlerhafter Besetzung des [X.] aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückver-wiesen. Die Einzelrichterin hat das Verfahren der Kammer zur Entscheidungübertragen; die sofortige Beschwerde ist wiederum ohne Erfolg geblieben. [X.] wendet sich die Gläubigerin mit ihrer erneut zugelassenen Rechtsbe-schwerde.[X.] 4 -Das gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und [X.] übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet. Gemäß § 577 Abs. 5 ZPO ent-scheidet der Senat in der Sache selbst.1. [X.] meint, künftige Ansprüche auf Rentenzahlungwegen einer vor Erreichen der Altersgrenze möglicherweise eintretenden [X.] seien reine Erwartungen und als solche nicht pfändbar. [X.] die Rechtsbeschwerde entgegen, der sozialrechtliche Anspruch auf [X.] Erwerbsunfähigkeit sei - gleich ob gegenwärtig oder künftig - mit derAufnahme des Mitglieds in die gesetzliche Rentenversicherung hinreichendbestimmbar und damit gemäß § 54 Abs. 4 [X.] wie Arbeitseinkommen pfänd-bar. Vom Eintritt des Versicherungsfalls könne die Pfändbarkeit nicht zusätzlichabhängig gemacht werden. Es bestehe insbesondere kein Anlaß, Ansprücheauf Altersrente und auf Erwerbsunfähigkeitsrente unterschiedlich zu behan-deln.2. [X.] ist beizutreten.a) Der [X.] hat mit Beschluß vom 21. November 2002(IX [X.], [X.], 548 unter [X.]) entschieden, daß zukünftig [X.] oder fällig werdende laufende Geldansprüche auf Altersrente gegen einenTräger der gesetzlichen Rentenversicherung pfändbar sind, sofern die [X.] in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. [X.] dazu auf die Neufassung des § 54 [X.] durch das [X.] zur Än-derung des [X.] verwiesen. Nach Absatz 4 dieser Vorschriftkönnen sozialrechtliche Ansprüche auf laufende - das heißt regelmäßig [X.] - Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Auf- 5 -die Pfändung dieser Ansprüche sind dabei nicht nur die §§ 832, 833, 850Abs. 1, §§ 850c bis 850h ZPO anzuwenden. Es gelten darüber hinaus die [X.] Grundsätze der Zivilprozeßordnung über die [X.]. Danach genügt es, daß deren Rechtsgrund und der Dritt-schuldner im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt sind. Fälligkeit und Auszah-lungsreife der [X.] Geldleistung sind ebensowenig Voraussetzung wie [X.] allgemeiner Wartezeiten durch den Versicherten (aaO [X.] a; [X.],[X.]. v. 24. November 1988 - [X.], [X.], 71 unter II 4c bb).b) Diese Grundsätze lassen sich auf die Pfändbarkeit von [X.] wegen verminderter Erwerbsfähigkeit übertragen. Gemäß § 23 Abs. 1Nr. 1b [X.] in Verbindung mit § 43 [X.] kann dem Versicherten als Sozi-alleistung neben einer Rente wegen Alters auch eine solche wegen vermin-derter Erwerbsfähigkeit zustehen. Sie wird als laufende Geldleistung gewährtund gehört damit wie die Altersrente zu den nach § 54 Abs. 4 [X.] wie Ar-beitseinkommen pfändbaren Ansprüchen. Dabei ist es gleich, ob der [X.] die Rente aufgrund eines gegenwärtigen Anspruchs bereits bezieht [X.] dieser erst zukünftig entstehen oder fällig werden wird. Es ist auch insoweitlediglich erforderlich, daß für ihn eine ausreichend konkretisierte [X.] gegeben ist, die eine Bestimmung nach Art, Inhalt und Person [X.] ermöglicht. Das ist bei Bestehen eines [X.] ohne weiteres zu bejahen. Unerheblich ist, ob die Höhe der aus [X.] abzuleitenden Forderung noch ungewiß, unbe-stimmt oder unklar ist, ob eine Forderung überhaupt entstehen wird (vgl. [X.] 1992, 855 unter 2a und b).- 6 -c) Daher geht die Auffassung des [X.] fehl, die Rechts-position des Schuldners stelle in Bezug auf die künftige Zahlung einer [X.] verminderter Erwerbsfähigkeit eine reine Erwartung dar. Denn daß [X.] über eine bloße Aussicht oder Hoffnung auf Sozialleistungenhinausgeht, ist § 43 [X.] zu entnehmen. Dort sind die rechtlichen Voraus-setzungen festgelegt, unter denen der Versicherte vor Erreichen der [X.] wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beanspruchen kann. Zwarist in tatsächlicher Hinsicht offen, ob der Versicherte diese Voraussetzungenerfüllen, insbesondere ob bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im [X.] des § 43 [X.] eintreten wird. Insoweit besteht jedoch kein [X.] zur Altersrente. Denn auch dort ist ungewiß, ob der Versichertedas 65. Lebensjahr vollenden wird und mit Erreichen der Altersgrenze einenAnspruch auf Altersrente geltend machen kann. Das allein rechtfertigt es nicht,eine entsprechend gesicherte Rechtsposition des Schuldners zu verneinen undseine möglichen, rechtlich schon verfestigten Ansprüche dem [X.] Gläubigers zu entziehen.d) Der vom Senat eingenommene Standpunkt wird von der [X.] Meinung geteilt (v. Maydell in: [X.] - [X.] § 54Rn. 31; [X.] [X.] 3. Aufl. § 54 Rn. 89; [X.] in: Wannagat [X.] § 54Rn. 6; [X.]/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 850i Rn. 27; [X.]. Rn. 1369; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § 850i Rn. 18; [X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. [X.]. zu § 829ZPO Rn. 25; [X.], ZPO 21. Aufl. § 850i Rn. 21, § 829 Rn. [X.], 59 und [X.] 1998, 162; [X.] [X.] 2001,269; [X.] [X.] 1998, 100; a.A. hingegen LG Tübingen [X.]2000, 42; [X.] [X.] 1998, 161; [X.] Rechtspfleger 1995, 307).- 7 -Nur diese Sichtweise gewährleistet den Gleichlauf der Vorschrift des § 54[X.] mit der des § 53 [X.], die die Übertragung und Verpfändung von [X.] regelt. Für eine wirksame Abtretung und Verpfändungkünftiger Ansprüche auf Geldleistungen im Sinne des § 11 [X.] genügt es,daß die Forderung, für die ein Rechtsgrund bereits gelegt ist, spätestens beiihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar ist; es gelten [X.] damit dieselben Erfordernisse, wie sie die [X.] Rechtsprechung generell für die Abtretung und Verpfändung vonGeldforderungen aufgestellt hat (vgl. [X.]Z 108, 98, 104 im Anschluß an[X.]Z 53, 60, 63 f und [X.], [X.]. v. 24. November 1975 - [X.], MDR1976, 383). Nichts anderes kommt in § 53 [X.] zum Ausdruck. Wollte [X.] von diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz für die Pfändung künf-tiger Sozialleistungsansprüche abrücken, bedürfte es dafür (in der [X.] § 54 [X.]) einer ausdrücklichen Regelung (vgl. [X.] aaO unter 2b), ander es indes fehlt.[X.][X.]v. [X.]Kessal-WulfRoggenbuck

Meta

IXa ZB 180/03

10.10.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2003, Az. IXa ZB 180/03 (REWIS RS 2003, 1259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1259

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