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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 207/08 Verkündet am:
10. März 2010
[X.]
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit - 2 -
[X.] hat dur[X.]h den [X.], [X.], die Ri[X.]hterinnen Dr. [X.], [X.] und [X.] auf die mündli-[X.]he Verhandlung vom 10. März 2010 für Re[X.]ht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 7. August 2008 wird zurü[X.]kgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens eins[X.]hließli[X.]h der Kosten der Streithelferin.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter von der Beklagten die Auszahlung der Rü[X.]kkaufswerte von fünf Kapitallebensversi[X.]herungen, die der S[X.]huldner bei der Beklagten abges[X.]hlossen hatte. 1 Na[X.]h § 11 Abs. 1 Satz 1 der den Versi[X.]herungsverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen für die [X.] mit Kapitalleistung im Todes- und Erlebensfall ([X.]) kann der Versi[X.]herer den Inhaber des [X.] als verfügungs-, insbesondere empfangsbere[X.]htigt ansehen. Die Abtretung der [X.] ist gemäß § 13 Abs. 3 [X.] "dem Versi[X.]herer gegenüber 2 - 3 -
nur und erst dann wirksam, wenn sie der bisherige [X.] s[X.]hriftli[X.]h angezeigt hat." In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des S[X.]huldners wurde dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 21. August 2006, der am selben Tag im [X.] veröffentli[X.]ht wurde, der Kläger zum vorläufigen Insol-venzverwalter bestellt und angeordnet, dass Verfügungen des [X.] über Gegenstände seines Vermögens nur no[X.]h mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Die Streithelferin der [X.] teilte dieser mit S[X.]hreiben vom 22. August 2006 mit, dass ihr der S[X.]huldner die Lebensversi[X.]herungen abgetreten habe, und bat um An-gabe der Rü[X.]kkaufswerte zum s[X.]hnellstmögli[X.] Zeitpunkt. Diesem S[X.]hreiben war eine Erklärung des S[X.]huldners beigefügt, mit der er bes-tätigte, der Streithelferin die Lebensversi[X.]herungen abgetreten zu haben. Auf Anforderung der Beklagten übersandte die Streithelferin unter dem 9. September 2006 die s[X.]hriftli[X.]he Abtretungserklärung vom [X.] 2003, wona[X.]h der S[X.]huldner seine Ansprü[X.]he und Re[X.]hte aus den Versi[X.]herungsverträgen an die Streithelferin abgetreten hatte. Mit S[X.]hreiben vom 22. September 2006 kündigte die Streithelferin die fünf Lebensversi[X.]herungsverträge zum 30. September 2006 und legte der Beklagten die [X.] im Original vor. Das Insolvenzge-ri[X.]ht eröffnete am 1. Oktober 2006 das Insolvenzverfahren über das Ver-mögen des S[X.]huldners und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Am 26. Oktober 2006 zahlte die Beklagte an die Streithelferin insgesamt 52.995,04 • aus. 3 Das [X.] hat die Beklagte zur no[X.]hmaligen Zahlung dieses Betrages an den Kläger verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat 4 - 4 -
das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli[X.] Urteils.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision ist ni[X.]ht begründet. 5 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat einen Anspru[X.]h des [X.] auf no[X.]hmalige Auszahlung der Rü[X.]kkaufswerte verneint. Diese habe die Beklagte bereits mit befreiender Wirkung an die Streithelferin gezahlt, die allerdings ni[X.]ht Gläubigerin der Versi[X.]herungsansprü[X.]he geworden sei. Die Abtretung sei absolut unwirksam, weil die gemäß § 13 Abs. 3 [X.] für die Wirksamkeit erforderli[X.]he [X.], die in dem S[X.]hreiben der Streithelferin vom 22. August 2006 nebst Anlage gesehen werden könne, erst bei der Beklagten eingegangen sei, als der Versi[X.]he-rungsnehmer wegen der insolvenzre[X.]htli[X.] Verfügungsbes[X.]hränkung ni[X.]ht mehr (allein) verfügungsbefugt gewesen sei. Die Beklagte werde au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h § 409 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützt, weil die Streithelferin im maßgebli[X.] Zeitpunkt des Zugangs der Abtretungsurkunde ni[X.]ht [X.] Gläubigerin gewesen sei. 6 Die Beklagte habe jedo[X.]h na[X.]h § 808 Abs. 1 Satz 1 [X.] deshalb befreiend an die Streithelferin geleistet, weil diese Inhaberin der [X.] gewesen sei und sie der Beklagten vorgelegt habe. Die Inhaberklausel des § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] ma[X.]he den [X.] zum so genannten "hinkenden" [X.] im Sinne von § 808 7 - 5 -
Abs. 1 [X.]. Es sei kein Grund ersi[X.]htli[X.]h, die Liberationswirkung im Fal-le der Insolvenz des Bere[X.]htigten ni[X.]ht eingreifen zu lassen. Eine Aus-nahme gelte dann, wenn der Versi[X.]herer die mangelnde Verfügungsbe-fugnis des Inhabers positiv gekannt oder sonst gegen [X.] und Glauben die Leistung bewirkt habe. Die Kenntnis der Beklagten von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde ni[X.]ht gemäß § 82 [X.] vermutet. Diese Vors[X.]hrift, die dem Leistenden die Beweislast für seine Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auferlege, sei auf den Fall der Leistung an den Inhaber eines "hinkenden" [X.]s ni[X.]ht an-wendbar. Im Übrigen habe die Beklagte na[X.]hgewiesen, dass alle in den Auszahlungsvorgang eingebundenen Personen im Zeitpunkt der [X.] die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] ni[X.]ht gekannt hätten. Der Beklagten sei au[X.]h keine grob fahrlässige Unkenntnis anzulasten. Grundsätzli[X.]h träfen den S[X.]huldner aus einem [X.] keine Sorgfalts- oder S[X.]hutzpfli[X.]hten gegenüber dem Gläubiger. Insbesondere brau[X.]he er die Bere[X.]htigung des [X.] ni[X.]ht na[X.]hzuprüfen. Nur wenn ihm die Urkunde unter Begleitumständen vorgelegt werde, die den Verda[X.]ht auf die feh-lende Bere[X.]htigung des Inhabers nahe legten, müsse er Na[X.]hfors[X.]hun-gen anstellen. Sol[X.]he verdä[X.]htigen Begleitumstände hätten hier ni[X.]ht vorgelegen. Auf ein Insolvenzverfahren hindeutende konkrete Hinweise seien weder vorgetragen no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h. Es sei daher ni[X.]ht zu bean-standen, wenn die Sa[X.]hbearbeiterinnen der Beklagten eine na[X.]h deren Hausanweisung in Verda[X.]htsfällen vorgesehene Überprüfung auf ein In-solvenzverfahren unterlassen hätten.
I[X.] Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand. 8 - 6 -
9 Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht die Legitimationswirkung der von der Streithelferin vorgelegten [X.] der Beklagten zu [X.] gehalten und daraus ihre Leistungsfreiheit abgeleitet.
1. Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht die [X.] als so genannte hinkende [X.]e bzw. qualifizierte [X.] von § 808 Abs. 1 [X.] eingeordnet. Das ergibt si[X.]h aus § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.], wona[X.]h der Versi[X.]herer den Inhaber des [X.]s als verfügungs-, insbesondere empfangsbere[X.]htigt ansehen kann. Eine sol[X.]he dem Versi[X.]herer vertragli[X.]h eingeräumte Be-re[X.]htigung, an den Inhaber des Versi[X.]herungss[X.]heins mit befreiender Wirkung zu leisten, ohne aber diesem gegenüber zur Leistung verpfli[X.]h-tet zu sein, ma[X.]ht den Versi[X.]herungss[X.]hein gemäß § 4 Abs. 1 [X.] zu einem qualifizierten Legitimationspapier im Sinne des § 808 Abs. 1 [X.]. Die Legitimationswirkung umfasst die vertragli[X.]h verspro[X.]en Leistun-gen, zu denen au[X.]h die Leistung des [X.] na[X.]h Kündigung des Vertrages gehört. Demgemäß erstre[X.]kt si[X.]h die Legitimationswirkung des Versi[X.]herungss[X.]heins au[X.]h auf das Kündigungsre[X.]ht zur Erlangung des [X.]. Der Versi[X.]herer kann den Inhaber des Versi[X.]he-rungss[X.]heins, der die Auszahlung des [X.] erstrebt, als zur Kündigung bere[X.]htigt ansehen (Senatsurteile vom 18. November 2009 - [X.]/08 - juris [X.]. 17; vom 20. Mai 2009 - [X.] - [X.], 1061 [X.]. 9; vom 22. März 2000 - [X.] - [X.], 709 unter [X.], 3 a m.w.[X.]). Eine derartige Inhaberklausel hält der [X.] na[X.]h § 307 Abs. 1 [X.] stand (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2000 aaO unter [X.] und [X.], 3, 4). 10 2. Die Liberationswirkung des § 808 Abs. 1 Satz 1 [X.] s[X.]heitert hier ni[X.]ht daran, dass die Streithelferin aufgrund des insolvenzre[X.]htli-11 - 7 -
[X.] Verfügungsverbots materiell-re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht Inhaberin der Re[X.]hte aus dem Versi[X.]herungsvertrag wurde.
a) Dur[X.]h die mit dem S[X.]huldner vereinbarte Abtretung konnte die Streithelferin die Versi[X.]herungsansprü[X.]he ni[X.]ht erwerben, weil der S[X.]huldner die Abtretung ni[X.]ht wirksam gemäß § 13 Abs. 3 [X.] ange-zeigt hatte. 12 aa) Diese Bestimmung ma[X.]ht die Wirksamkeit der Abtretung davon abhängig, dass sie der bisherige Verfügungsbere[X.]htigte dem Versi[X.]herer s[X.]hriftli[X.]h angezeigt hat. Damit will der Versi[X.]herer als S[X.]huldner der Forderungen ni[X.]ht nur si[X.]herstellen, dass seine Leistung für den vertrag-li[X.]h vorgesehenen Zwe[X.]k verwendet wird. Er will insbesondere die Ab-re[X.]hnung übersi[X.]htli[X.]h gestalten und verhindern, dass ihm eine im [X.] ni[X.]ht übersehbare Vielzahl von Gläubigern gegenübertritt. So will er weitergehend als dur[X.]h den S[X.]huldners[X.]hutz der §§ 406 bis 410 [X.] vor mehrfa[X.]her Inanspru[X.]hnahme ges[X.]hützt sein ([X.], 387, 388; [X.], Urteil vom 23. April 1997 - [X.] - NJW 1997, 2747 unter 2 b). Angesi[X.]hts dieser erkennbaren Zielsetzung ist eine derartige Klausel na[X.]h dem Verständnis eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.] Versi[X.]herungsnehmers so auszulegen, dass sie als Ausnahme vom Regelfall der [X.] gemäß § 398 [X.] vereinbarungsgemäß von vornherein für die zu be-gründende Forderung den (einges[X.]hränkten) Abtretungsauss[X.]hluss des § 399, 2. Alt. [X.] festlegt. Die Wirkung dieses Abtretungsauss[X.]hlusses besteht darin, dass eine abredewidrig ni[X.]ht angezeigte Abtretung absolut unwirksam ist ([X.] aaO 389 ff.; Senatsurteil vom 19. Februar 1992 - [X.] - [X.], 561 unter II 1 a und 2; [X.], Urteil vom 23. April 1997 aaO, jeweils m.w.[X.]). 13 - 8 -
14 bb) Das gilt au[X.]h dann, wenn die [X.] bei dem Ver-si[X.]herer zu einem Zeitpunkt eingeht, in dem der Versi[X.]herungsnehmer ni[X.]ht mehr verfügungsbefugt ist. Die Verfügungsbefugnis muss grund-sätzli[X.]h in dem Augenbli[X.]k vorhanden sein, in dem die Verfügung wirk-sam werden soll. Auf den Zeitpunkt der Verfügungserklärung kommt es hingegen ni[X.]ht an. Hat das Verfügungsges[X.]häft außer der [X.] no[X.]h weitere Wirksamkeitserfordernisse, die erst später eintreten, so muss die Verfügungsbefugnis no[X.]h zur [X.] gegeben sein ([X.]Z 27, 360, 366 m.w.[X.]; vgl. [X.]Z 135, 140, 144; [X.], Urteil vom 10. Dezember 2009 - [X.], 156 [X.]. 25 m.w.[X.]). Da die Abtretung von Ansprü[X.] aus Le-bensversi[X.]herungsverträgen erst mit der s[X.]hriftli[X.] Anzeige dem Ver-si[X.]herer gegenüber wirksam wird, muss die Verfügungsbefugnis des [X.] Verfügungsbere[X.]htigten no[X.]h im Zeitpunkt der [X.] gegeben sein. Dies war hier ni[X.]ht der Fall. Selbst wenn man die Bes-tätigung des S[X.]huldners in der Anlage zu dem S[X.]hreiben der Streithelfe-rin vom 22. August 2006 als [X.] genügen lässt, konnte sie die Wirksamkeit der Abtretung ni[X.]ht herbeiführen. Als dieses S[X.]hrei-ben bei der Beklagten einging, war der S[X.]huldner ni[X.]ht mehr (allein) ver-fügungsbefugt, sondern konnte Verfügungen na[X.]h § 21 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nur no[X.]h mit Zustimmung des [X.] als vorläufigen Insolvenzverwal-ters treffen. Da der Kläger seine Zustimmung verweigert hat, ist die Ab-tretung ni[X.]ht wirksam geworden (§ 24 Abs. 1 i.V. mit § 81 Abs. 1 Satz 1 [X.]). b) Die fehlges[X.]hlagene Abtretung der Versi[X.]herungsansprü[X.]he steht indessen der Liberationswirkung der [X.] ni[X.]ht entgegen. Eine befreiende Leistung an den Inhaber des qualifizierten [X.] ist au[X.]h dann mögli[X.]h, wenn dieser die verbriefte 15 - 9 -
Forderung ni[X.]ht wirksam erworben hat. Gerade für den Ausnahmefall, in dem der Urkundeninhaber ni[X.]ht zuglei[X.]h Inhaber der Forderung ist, kommt der Erweiterung der Leistungsbere[X.]htigung Bedeutung zu. Nur für diesen Fall bezwe[X.]kt und bewirkt die Ausgestaltung des [X.]s zu einem qualifizierten Legitimationspapier den S[X.]hutz des S[X.]huldners, wenn er an den Urkundeninhaber leistet; denn ihm wird das Risiko der Doppelzahlung und der Uneinbringli[X.]hkeit seiner Kondiktion gegen den vermeintli[X.] Gläubiger abgenommen (Senatsurteil vom 22. März 2000 aaO unter 2 [X.]). Für die Wirkung des § 808 Abs. 1 Satz 1 [X.] kommt es daher ni[X.]ht darauf an, ob der Inhaber materiell-re[X.]htli[X.]h verfügungsbefugt oder bere[X.]htigt ist oder war. Vielmehr fingiert das [X.] zugunsten des S[X.]huldners, dass der Inha-ber einziehungsbere[X.]htigt ist, und verlangt keine Na[X.]hprüfung der tat-sä[X.]hli[X.] Bere[X.]htigung (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2009] § 808 Rdn. 23). Dies gilt au[X.]h dann, wenn der ursprüngli[X.]he Gläubiger - wie hier der Versi[X.]herungsnehmer - in seiner Verfügungsbefugnis dur[X.]h ein insolvenzre[X.]htli[X.]hes Verfügungsverbot einges[X.]hränkt war und daher die verbriefte Forderung ni[X.]ht wirksam auf den Inhaber übertragen konnte. Der Re[X.]htss[X.]hein der Einzugsbere[X.]htigung erwä[X.]hst allein aus der Inha-bers[X.]haft des qualifizierten [X.]. Wie es in den Besitz des Anspru[X.]hstellers gekommen ist und ob dieser materiell-re[X.]htli[X.]h for-derungsbere[X.]htigt, etwa selbst dur[X.]h Abtretung Forderungsinhaber ge-worden ist, soll für den S[X.]huldner keine Rolle spielen. Da der Aussteller der Urkunde grundsätzli[X.]h jeder weiteren Prüfung der Bere[X.]htigung des Inhabers enthoben sein soll, brau[X.]ht er au[X.]h ni[X.]ht zu prüfen, ob die Ver-fügungsbere[X.]htigung des ursprüngli[X.] Forderungsinhabers no[X.]h fort-besteht. Vielmehr kann er an den Inhaber, wenn dieser das Papier vor-legt, leisten, ohne prüfen zu müssen, wer materiell-re[X.]htli[X.]h verfügungs-befugt ist. - 10 -
16 3. Die s[X.]huldbefreiende Wirkung der an die Streithelferin erbra[X.]h-ten Zahlung ist au[X.]h ni[X.]ht wegen Bösgläubigkeit oder [X.]widrigkeit der Beklagten ausges[X.]hlossen.
a) Die Legitimationswirkung der Urkunde greift na[X.]h der Re[X.]ht-spre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs dann ni[X.]ht ein, wenn der S[X.]huldner die mangelnde Verfügungsbere[X.]htigung des Inhabers positiv kennt oder sonst gegen [X.] und Glauben die Leistung bewirkt hat (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 aaO [X.]. 14; vom 22. März 2000 aaO unter II 2 [X.], 4 b; vom 24. Februar 1999 - [X.] - [X.], 700 unter 2 a). [X.] Voraussetzungen sind na[X.]h den von der Revision ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht erfüllt. Es ist na[X.]h dem Er-gebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die zu-ständigen Sa[X.]hbearbeiterinnen der Beklagten im Zeitpunkt der [X.] keine positive Kenntnis von der Einleitung des Insolvenzeröffnungs-verfahrens und der angeordneten Verfügungsbes[X.]hränkung hatten. [X.] dafür, dass andere in den Auszahlungsvorgang [X.] Mitarbeiter der Beklagten von dem Insolvenzverfahren wussten, hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht gesehen. Da na[X.]h Auffassung des Beru-fungsgeri[X.]hts die Beklagte den Na[X.]hweis geführt hat, dass sie keine po-sitive Kenntnis von der Verfügungsbes[X.]hränkung des Versi[X.]herungs-nehmers und der daraus resultierenden Unwirksamkeit der Abtretung hatte, kann offen bleiben, ob die Kenntnis der Beklagten von der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens na[X.]h § 82 [X.] vermutet wird und sie [X.] ihren guten Glauben an die fortdauernde Verfügungsbefugnis des S[X.]huldners beweisen musste. 17 - 11 -
18 b) Ebenfalls kann dahinstehen, ob die befreiende Wirkung au[X.]h dann entfällt, wenn der Aussteller des [X.] grob fahrläs-sig keine Kenntnis von der Ni[X.]htbere[X.]htigung des Inhabers hatte (dafür: AnwK-[X.]/[X.] § 808 Rdn. 5; Mün[X.]hKomm-[X.]/Habersa[X.]k 5. Aufl. § 808 Rdn. 15; [X.]/[X.] aaO Rdn. 24, jeweils m.w.[X.]; offen geblieben au[X.]h in den [X.] vom 20. Mai 2009 aaO m.w.[X.]; vom 24. Februar 1999 aaO unter 2 b). Au[X.]h eine grob fahrlässige Un-kenntnis der Beklagten hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht feststellen [X.]. Dabei hat es weder den Re[X.]htsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt no[X.]h bei der Bewertung wesentli[X.]he Umstände außer A[X.]ht ge-lassen. Es hat insbesondere die Hausanweisung der Beklagten in Erwä-gung gezogen und keinen ausrei[X.]den Hinweis auf ein eingeleitetes - 12 -
Insolvenzverfahren gesehen. Im Übrigen kann eine derartige [X.] ni[X.]ht die Maßstäbe der groben Fahrlässigkeit zu Lasten der [X.] vers[X.]hieben. Diese tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung lässt keinen Re[X.]htsfehler erkennen.
Terno [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 11.12.2007 - 16 O 46/07 - [X.], Ents[X.]heidung vom 07.08.2008 - 7 U 17/08 -
Meta
10.03.2010
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2010, Az. IV ZR 207/08 (REWIS RS 2010, 8588)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8588
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 207/08 (Bundesgerichtshof)
Legitimationswirkung des Versicherungsscheins: Befreiende Leistung an den Inhaber des Versicherungsscheins einer Lebensversicherung trotz unwirksamer Abtretung …
Schuldbefreiende Zahlung der Versicherungsleistung an den nicht berechtigten Inhaber des Versicherungsscheins
IV ZR 23/99 (Bundesgerichtshof)
Zum Anwendungsbereich von § 409 BGB bei der Abtretung der Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag
Wirksame Abtretung der Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag an gewerblichen Aufkäufer