Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2010, Az. IV ZR 207/08

4. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8589

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Gegenstand

Legitimationswirkung des Versicherungsscheins: Befreiende Leistung an den Inhaber des Versicherungsscheins einer Lebensversicherung trotz unwirksamer Abtretung der Versicherungsansprüche infolge insolvenzbedingter Verfügungsbeschränkung des Versicherungsnehmers


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 7. August 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter von der Beklagten die Auszahlung der Rückkaufswerte von fünf Kapitallebensversicherungen, die der Schuldner bei der Beklagten abgeschlossen hatte.

2

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die [X.] mit Kapitalleistung im Todes- und Erlebensfall ([X.]) kann der Versicherer den Inhaber des [X.] als verfügungs-, insbesondere empfangsberechtigt ansehen. Die Abtretung der Versicherungsansprüche ist gemäß § 13 Abs. 3 [X.] "dem Versicherer gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie der bisherige Verfügungsberechtigte schriftlich angezeigt hat."

3

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss vom 21. August 2006, der am selben Tag im [X.] veröffentlicht wurde, der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Die Streithelferin der Beklagten teilte dieser mit Schreiben vom 22. August 2006 mit, dass ihr der Schuldner die Lebensversicherungen abgetreten habe, und bat um Angabe der Rückkaufswerte zum schnellstmöglichen Zeitpunkt. Diesem Schreiben war eine Erklärung des Schuldners beigefügt, mit der er bestätigte, der Streithelferin die Lebensversicherungen abgetreten zu haben. Auf Anforderung der Beklagten übersandte die Streithelferin unter dem 9. September 2006 die schriftliche Abtretungserklärung vom 16. September 2003, wonach der Schuldner seine Ansprüche und Rechte aus den Versicherungsverträgen an die Streithelferin abgetreten hatte. Mit Schreiben vom 22. September 2006 kündigte die Streithelferin die fünf Lebensversicherungsverträge zum 30. September 2006 und legte der Beklagten die Versicherungsscheine im Original vor. Das Insolvenzgericht eröffnete am 1. Oktober 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Am 26. Oktober 2006 zahlte die Beklagte an die Streithelferin insgesamt [X.] € aus.

4

Das [X.] hat die Beklagte zur nochmaligen Zahlung dieses Betrages an den Kläger verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist ni[X.]ht begründet.

6

I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat einen Anspru[X.]h des [X.] auf no[X.]hmalige Auszahlung der Rü[X.]kkaufswerte verneint. Diese habe die Beklagte bereits mit befreiender Wirkung an die Streithelferin gezahlt, die allerdings ni[X.]ht Gläubigerin der Versi[X.]herungsansprü[X.]he geworden sei. Die Abtretung sei absolut unwirksam, weil die gemäß § 13 Abs. 3 [X.] für die Wirksamkeit erforderli[X.]he [X.], die in dem S[X.]hreiben der Streithelferin vom 22. August 2006 nebst Anlage gesehen werden könne, erst bei der [X.] eingegangen sei, als der Versi[X.]herungsnehmer wegen der insolvenzre[X.]htli[X.]hen Verfügungsbes[X.]hränkung ni[X.]ht mehr (allein) verfügungsbefugt gewesen sei. Die Beklagte werde au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h § 409 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützt, weil die Streithelferin im maßgebli[X.]hen Zeitpunkt des Zugangs der Abtretungsurkunde ni[X.]ht verfügungsbefugte Gläubigerin gewesen sei.

7

Die Beklagte habe jedo[X.]h na[X.]h § 808 Abs. 1 Satz 1 [X.] deshalb befreiend an die Streithelferin geleistet, weil diese Inhaberin der [X.] gewesen sei und sie der [X.] vorgelegt habe. Die Inhaberklausel des § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] ma[X.]he den Versi[X.]herungss[X.]hein zum so genannten "hinkenden" [X.] im Sinne von § 808 Abs. 1 [X.]. Es sei kein Grund ersi[X.]htli[X.]h, die Liberationswirkung im Falle der Insolvenz des Bere[X.]htigten ni[X.]ht eingreifen zu lassen. Eine Ausnahme gelte dann, wenn der Versi[X.]herer die mangelnde Verfügungsbefugnis des Inhabers positiv gekannt oder sonst gegen [X.] und Glauben die Leistung bewirkt habe. Die Kenntnis der [X.] von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde ni[X.]ht gemäß § 82 [X.] vermutet. Diese Vors[X.]hrift, die dem Leistenden die Beweislast für seine Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auferlege, sei auf den Fall der Leistung an den Inhaber eines "hinkenden" [X.]s ni[X.]ht anwendbar. Im Übrigen habe die Beklagte na[X.]hgewiesen, dass alle in den Auszahlungsvorgang eingebundenen Personen im Zeitpunkt der Auszahlung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versi[X.]herungsnehmers ni[X.]ht gekannt hätten. Der [X.] sei au[X.]h keine grob fahrlässige Unkenntnis anzulasten. Grundsätzli[X.]h träfen den S[X.]huldner aus einem [X.] keine Sorgfalts- oder S[X.]hutzpfli[X.]hten gegenüber dem Gläubiger. Insbesondere brau[X.]he er die Bere[X.]htigung des [X.] ni[X.]ht na[X.]hzuprüfen. Nur wenn ihm die Urkunde unter Begleitumständen vorgelegt werde, die den Verda[X.]ht auf die fehlende Bere[X.]htigung des Inhabers nahe legten, müsse er Na[X.]hfors[X.]hungen anstellen. Sol[X.]he verdä[X.]htigen Begleitumstände hätten hier ni[X.]ht vorgelegen. Auf ein Insolvenzverfahren hindeutende konkrete Hinweise seien weder vorgetragen no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h. Es sei daher ni[X.]ht zu beanstanden, wenn die Sa[X.]hbearbeiterinnen der [X.] eine na[X.]h deren Hausanweisung in Verda[X.]htsfällen vorgesehene Überprüfung auf ein Insolvenzverfahren unterlassen hätten.

8

II. Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand.

9

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht die Legitimationswirkung der von der Streithelferin vorgelegten [X.] der [X.] zu [X.] gehalten und daraus ihre Leistungsfreiheit abgeleitet.

1. Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht die [X.] als so genannte hinkende [X.]e bzw. qualifizierte [X.] von § 808 Abs. 1 [X.] eingeordnet. Das ergibt si[X.]h aus § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.], wona[X.]h der Versi[X.]herer den Inhaber des [X.]s als verfügungs-, insbesondere empfangsbere[X.]htigt ansehen kann. Eine sol[X.]he dem Versi[X.]herer vertragli[X.]h eingeräumte Bere[X.]htigung, an den Inhaber des Versi[X.]herungss[X.]heins mit befreiender Wirkung zu leisten, ohne aber diesem gegenüber zur Leistung verpfli[X.]htet zu sein, ma[X.]ht den Versi[X.]herungss[X.]hein gemäß § 4 Abs. 1 [X.] zu einem qualifizierten Legitimationspapier im Sinne des § 808 Abs. 1 [X.]. Die Legitimationswirkung umfasst die vertragli[X.]h verspro[X.]henen Leistungen, zu denen au[X.]h die Leistung des [X.] na[X.]h Kündigung des Vertrages gehört. Demgemäß erstre[X.]kt si[X.]h die Legitimationswirkung des Versi[X.]herungss[X.]heins au[X.]h auf das Kündigungsre[X.]ht zur Erlangung des [X.]. Der Versi[X.]herer kann den Inhaber des Versi[X.]herungss[X.]heins, der die Auszahlung des [X.] erstrebt, als zur Kündigung bere[X.]htigt ansehen (Senatsurteile vom 18. November 2009 - [X.]/08 - juris [X.]. 17; vom 20. Mai 2009 - [X.] - [X.], 1061 [X.]. 9; vom 22. März 2000 - [X.] - [X.], 709 unter [X.], 3 a m.w.[X.]). Eine derartige Inhaberklausel hält der Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 [X.] stand (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2000 aaO unter [X.] und [X.], 3, 4).

2. Die Liberationswirkung des § 808 Abs. 1 Satz 1 [X.] s[X.]heitert hier ni[X.]ht daran, dass die Streithelferin aufgrund des insolvenzre[X.]htli[X.]hen Verfügungsverbots materiell-re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht Inhaberin der Re[X.]hte aus dem Versi[X.]herungsvertrag wurde.

a) Dur[X.]h die mit dem S[X.]huldner vereinbarte Abtretung konnte die Streithelferin die Versi[X.]herungsansprü[X.]he ni[X.]ht erwerben, weil der S[X.]huldner die Abtretung ni[X.]ht wirksam gemäß § 13 Abs. 3 [X.] angezeigt hatte.

aa) Diese Bestimmung ma[X.]ht die Wirksamkeit der Abtretung davon abhängig, dass sie der bisherige Verfügungsbere[X.]htigte dem Versi[X.]herer s[X.]hriftli[X.]h angezeigt hat. Damit will der Versi[X.]herer als S[X.]huldner der Forderungen ni[X.]ht nur si[X.]herstellen, dass seine Leistung für den vertragli[X.]h vorgesehenen Zwe[X.]k verwendet wird. Er will insbesondere die Abre[X.]hnung übersi[X.]htli[X.]h gestalten und verhindern, dass ihm eine im Voraus ni[X.]ht übersehbare Vielzahl von Gläubigern gegenübertritt. So will er weitergehend als dur[X.]h den S[X.]huldners[X.]hutz der §§ 406 bis 410 [X.] vor mehrfa[X.]her Inanspru[X.]hnahme ges[X.]hützt sein ([X.], 387, 388; [X.], Urteil vom 23. April 1997 - [X.] - NJW 1997, 2747 unter 2 b). Angesi[X.]hts dieser erkennbaren Zielsetzung ist eine derartige Klausel na[X.]h dem Verständnis eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmers so auszulegen, dass sie als Ausnahme vom Regelfall der [X.] gemäß § 398 [X.] vereinbarungsgemäß von vornherein für die zu begründende Forderung den (einges[X.]hränkten) Abtretungsauss[X.]hluss des § 399, 2. Alt. [X.] festlegt. Die Wirkung dieses Abtretungsauss[X.]hlusses besteht darin, dass eine abredewidrig ni[X.]ht angezeigte Abtretung absolut unwirksam ist ([X.] aaO 389 ff.; Senatsurteil vom 19. Februar 1992 - [X.] - [X.], 561 unter II 1 a und 2; [X.], Urteil vom 23. April 1997 aaO, jeweils m.w.[X.]).

bb) Das gilt au[X.]h dann, wenn die [X.] bei dem Versi[X.]herer zu einem Zeitpunkt eingeht, in dem der Versi[X.]herungsnehmer ni[X.]ht mehr verfügungsbefugt ist. Die Verfügungsbefugnis muss grundsätzli[X.]h in dem Augenbli[X.]k vorhanden sein, in dem die Verfügung wirksam werden soll. Auf den Zeitpunkt der Verfügungserklärung kommt es hingegen ni[X.]ht an. Hat das Verfügungsges[X.]häft außer der Willenserklärung no[X.]h weitere Wirksamkeitserfordernisse, die erst später eintreten, so muss die Verfügungsbefugnis no[X.]h zur [X.] gegeben sein ([X.]Z 27, 360, 366 m.w.[X.]; vgl. [X.]Z 135, 140, 144; [X.], Urteil vom 10. Dezember 2009 - [X.], 156 [X.]. 25 m.w.[X.]). Da die Abtretung von Ansprü[X.]hen aus Lebensversi[X.]herungsverträgen erst mit der s[X.]hriftli[X.]hen Anzeige dem Versi[X.]herer gegenüber wirksam wird, muss die Verfügungsbefugnis des bisherigen Verfügungsbere[X.]htigten no[X.]h im Zeitpunkt der [X.] gegeben sein. Dies war hier ni[X.]ht der Fall. Selbst wenn man die Bestätigung des S[X.]huldners in der Anlage zu dem S[X.]hreiben der Streithelferin vom 22. August 2006 als [X.] genügen lässt, konnte sie die Wirksamkeit der Abtretung ni[X.]ht herbeiführen. Als dieses S[X.]hreiben bei der [X.] einging, war der S[X.]huldner ni[X.]ht mehr (allein) verfügungsbefugt, sondern konnte Verfügungen na[X.]h § 21 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nur no[X.]h mit Zustimmung des [X.] als vorläufigen Insolvenzverwalters treffen. Da der Kläger seine Zustimmung verweigert hat, ist die Abtretung ni[X.]ht wirksam geworden (§ 24 Abs. 1 i.V. mit § 81 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

b) Die fehlges[X.]hlagene Abtretung der Versi[X.]herungsansprü[X.]he steht indessen der Liberationswirkung der [X.] ni[X.]ht entgegen. Eine befreiende Leistung an den Inhaber des qualifizierten [X.] ist au[X.]h dann mögli[X.]h, wenn dieser die verbriefte Forderung ni[X.]ht wirksam erworben hat. Gerade für den Ausnahmefall, in dem der Urkundeninhaber ni[X.]ht zuglei[X.]h Inhaber der Forderung ist, kommt der Erweiterung der Leistungsbere[X.]htigung Bedeutung zu. Nur für diesen Fall bezwe[X.]kt und bewirkt die Ausgestaltung des Versi[X.]herungss[X.]heins zu einem qualifizierten Legitimationspapier den S[X.]hutz des S[X.]huldners, wenn er an den Urkundeninhaber leistet; denn ihm wird das Risiko der Doppelzahlung und der Uneinbringli[X.]hkeit seiner Kondiktion gegen den vermeintli[X.]hen Gläubiger abgenommen (Senatsurteil vom 22. März 2000 aaO unter 2 [X.]). Für die Wirkung des § 808 Abs. 1 Satz 1 [X.] kommt es daher ni[X.]ht darauf an, ob der Inhaber materiell-re[X.]htli[X.]h verfügungsbefugt oder bere[X.]htigt ist oder war. Vielmehr fingiert das qualifizierte Legitimationspapier zugunsten des S[X.]huldners, dass der Inhaber einziehungsbere[X.]htigt ist, und verlangt keine Na[X.]hprüfung der tatsä[X.]hli[X.]hen Bere[X.]htigung (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2009] § 808 Rdn. 23). Dies gilt au[X.]h dann, wenn der ursprüngli[X.]he Gläubiger - wie hier der Versi[X.]herungsnehmer - in seiner Verfügungsbefugnis dur[X.]h ein insolvenzre[X.]htli[X.]hes Verfügungsverbot einges[X.]hränkt war und daher die verbriefte Forderung ni[X.]ht wirksam auf den Inhaber übertragen konnte. Der Re[X.]htss[X.]hein der Einzugsbere[X.]htigung erwä[X.]hst allein aus der Inhabers[X.]haft des qualifizierten [X.]. Wie es in den Besitz des Anspru[X.]hstellers gekommen ist und ob dieser materiell-re[X.]htli[X.]h forderungsbere[X.]htigt, etwa selbst dur[X.]h Abtretung [X.] geworden ist, soll für den S[X.]huldner keine Rolle spielen. Da der Aussteller der Urkunde grundsätzli[X.]h jeder weiteren Prüfung der Bere[X.]htigung des Inhabers enthoben sein soll, brau[X.]ht er au[X.]h ni[X.]ht zu prüfen, ob die Verfügungsbere[X.]htigung des ursprüngli[X.]hen [X.]s no[X.]h fortbesteht. Vielmehr kann er an den Inhaber, wenn dieser das Papier vorlegt, leisten, ohne prüfen zu müssen, wer materiell-re[X.]htli[X.]h verfügungsbefugt ist.

3. Die s[X.]huldbefreiende Wirkung der an die Streithelferin erbra[X.]hten Zahlung ist au[X.]h ni[X.]ht wegen Bösgläubigkeit oder [X.]widrigkeit der [X.] ausges[X.]hlossen.

a) Die Legitimationswirkung der Urkunde greift na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs dann ni[X.]ht ein, wenn der S[X.]huldner die mangelnde Verfügungsbere[X.]htigung des Inhabers positiv kennt oder sonst gegen [X.] und Glauben die Leistung bewirkt hat (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 aaO [X.]. 14; vom 22. März 2000 aaO unter II 2 [X.], 4 b; vom 24. Februar 1999 - [X.] - [X.], 700 unter 2 a). Diese Voraussetzungen sind na[X.]h den von der Revision ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht erfüllt. Es ist na[X.]h dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die zuständigen Sa[X.]hbearbeiterinnen der [X.] im Zeitpunkt der Auszahlung keine positive Kenntnis von der Einleitung des [X.] und der angeordneten Verfügungsbes[X.]hränkung hatten. Anhaltspunkte dafür, dass andere in den Auszahlungsvorgang eingebundene Mitarbeiter der [X.] von dem Insolvenzverfahren wussten, hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht gesehen. Da na[X.]h Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts die Beklagte den Na[X.]hweis geführt hat, dass sie keine positive Kenntnis von der Verfügungsbes[X.]hränkung des Versi[X.]herungsnehmers und der daraus resultierenden Unwirksamkeit der Abtretung hatte, kann offen bleiben, ob die Kenntnis der [X.] von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens na[X.]h § 82 [X.] vermutet wird und sie daher ihren guten Glauben an die fortdauernde Verfügungsbefugnis des S[X.]huldners beweisen musste.

b) Ebenfalls kann dahinstehen, ob die befreiende Wirkung au[X.]h dann entfällt, wenn der Aussteller des [X.] grob fahrlässig keine Kenntnis von der Ni[X.]htbere[X.]htigung des Inhabers hatte (dafür: AnwK-[X.]/[X.] § 808 Rdn. 5; Mün[X.]hKomm-[X.]/Habersa[X.]k 5. Aufl. § 808 Rdn. 15; [X.]/[X.] aaO Rdn. 24, jeweils m.w.[X.]; offen geblieben au[X.]h in den [X.] vom 20. Mai 2009 aaO m.w.[X.]; vom 24. Februar 1999 aaO unter 2 b). Au[X.]h eine grob fahrlässige Unkenntnis der [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht feststellen können. Dabei hat es weder den Re[X.]htsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt no[X.]h bei der Bewertung wesentli[X.]he Umstände außer A[X.]ht gelassen. Es hat insbesondere die Hausanweisung der [X.] in Erwägung gezogen und keinen ausrei[X.]henden Hinweis auf ein eingeleitetes Insolvenzverfahren gesehen. Im Übrigen kann eine derartige Hausanweisung ni[X.]ht die Maßstäbe der groben Fahrlässigkeit zu Lasten der [X.] vers[X.]hieben. Diese tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung lässt keinen Re[X.]htsfehler erkennen.

[X.]                                                    [X.]                                               Dr. Kessal-Wulf

                  [X.]                                        Dr. Kar[X.]zewski

Meta

IV ZR 207/08

10.03.2010

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 7. August 2008, Az: 7 U 17/08, Urteil

§ 21 Abs 2 Nr 2 InsO, § 398 BGB, § 399 BGB, § 808 Abs 1 BGB, § 4 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2010, Az. IV ZR 207/08 (REWIS RS 2010, 8589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8589

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