Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. X ZR 114/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9180

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 114/11
vom

14. Februar
2012
in der Patentnichtigkeitssache

hier: Akteneinsichtsgesuch der E.-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 14. Februar
2012 durch [X.] Dr. Meier-Beck, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin [X.], [X.] Grabinski und die Richterin Schuster
beschlossen:
Der E. wird Einsicht in die Verfahrens-
akten
gewährt.

Gründe:
[X.] Die E.

begehrt Einsicht in die Akten des
Patentnichtigkeitsverfahrens.
Die Beklagte
beantragt, die in der Klageschrift vom 30. Juli 2010 auf Sei-te 2 (letzte beiden Absätze) enthaltenen Hinweise auf parallele Verletzungs-streitigkeiten von der Akteneinsicht auszunehmen.
Die Klägerin
beantragt, folgende Passagen von der Akteneinsicht auszu-nehmen:
-
aus der Klageschrift vom 30. Juli 2010 die beiden letzten [X.] auf der Seite 2 sowie den Abschnitt 4
auf
den Seiten 6 bis 9,
-
aus der Klageerwiderung vom 22. Oktober 2010 den Abschnitt 3.2 auf den Seiten 42 bis 45,
1
2
3
-
3
-
-
aus der Replik vom 28. Oktober 2010 den zweiten Absatz auf der Seite 1 und die Anlage [X.] 2,
-
aus der Erwiderung der Beklagten auf den Hinweis des Pa-tentgerichts nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 28. Mai 2011 den [X.] auf den Seiten 17 und 18.
I[X.] Dem [X.] ist uneingeschränkt stattzugeben.
Die Einsicht in die Akten des [X.] ist grundsätzlich frei (§ 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Der Darlegung eines eige-nen
berechtigten
Interesses durch den Antragsteller bedarf es nicht (Senat, [X.] vom 16. Dezember 1971

X
ZA
1/69, [X.], 441, 442

Akten-einsicht
IX).
Das gilt auch für
Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsverfahrens, die von den [X.] im [X.] eingereicht worden sind. Allerdings können die Par-teien des [X.] ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungsform sowie damit untrennbar verbundene Ausführungen zum Schutzumfang des Streitpatents einem Mitbewerber nicht offenbart werden (Senat,
Beschluss vom 27. Juni 2007

X
ZR
56/05, [X.], 815

Akten-einsicht
XVIII, Beschluss vom 30. Januar 2008

X
ZR
1/07, [X.], 633

Akteneinsicht
XIX).
Ein solches berechtigtes Interesse hat die Beklagte
nicht dargelegt. Sie hat sich vielmehr allgemein darauf berufen, dass dritte Personen keinen [X.] auf in den Nichtigkeitsakten enthaltene Angaben hätten, die für die Schutzfähigkeit des Streitpatents ohne
Relevanz seien. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass dritten Personen im Zivilprozess Akteneinsicht nur zu ge-währen sei, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht worden sei (§
299 ZPO). Der Beklagten kann in dieser Argumentation nicht gefolgt werden. 4
5
6
-
4
-
Die freie Akteneinsicht nach § 99 Abs. 3 [X.] umfasst grundsätzlich die ge-samten Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens einschließlich in dieses Verfah-ren eingeführter Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren, solange nicht ein der Einsicht in solche Aktenteile entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht worden ist (Senat, aaO -
Akteneinsicht XVIII). Das gilt [X.] auch für
Hinweise
auf ein paralleles Verletzungsverfahren, die -
wie hier -
in einem im [X.] eingereichten Schriftsatz enthalten sind.
Ein solches berechtigtes Interesse geht aber auch nicht aus den Ausfüh-rungen der Klägerin
hervor, mit denen sie ihren Antrag auf teilweise Zurückwei-sung des Antrags auf
Akteneinsicht begründet. Die Klägerin
legt insoweit ledig-lich dar, dass sie Wert darauf lege, dass nicht auf dem Wege der Akteneinsicht Informationen über das parallele Verletzungsverfahren sowie Informationen über weitere Produkte zur Verfügung gestellt würden. Ein konkretes berechtig-tes Interesse, die von der Klägerin
in ihrem Antrag bezeichneten Aktenteile von
7
-
5
-

der beantragten Einsicht auszunehmen, wie es beispielsweise bestehen kann, wenn Dritte
durch die Einsichtnahme Kenntnisse erlangen können, die ihnen ungerechtfertigte
Wettbewerbsvorteile verschaffen
können (vgl. Senat, [X.] vom 30. Januar 2008

[X.], [X.], 633
Rn. 3

Aktenein-sicht XIX), ergibt sich daraus nicht.
Meier-Beck
Keukenschrijver
[X.]

Grabinski
Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.07.2011 -
5 Ni 43/10 -

Meta

X ZR 114/11

14.02.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. X ZR 114/11 (REWIS RS 2012, 9180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9180

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