Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2020, Az. AK 13/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11521

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[X.]:[X.]:BGH:2020:100620BAK13.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 13/20

vom
10. Juni 2020
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschuldig-ten und seines Verteidigers am 10. Juni 2020 gemäß §§
121, 122 StPO be-schlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den [X.] Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
I.
Der Beschuldigte wurde aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrich-
ters des [X.] vom 15.
Juli 2019 (OGs
122/19) am 13.
August 2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seither ununter-brochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe
seit Anfang August 2017 verschiedene hauptamtliche Kaderfunktionen für die
"Partiya [X.]" ("[X.]", im Folgenden: [X.]) 1
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und ihre Teilstrukturen in [X.] ausgeübt, indem er zunächst bis Anfang
August 2018 als Gebietsleiter das [X.]-Gebiet M.

, dabei ab Anfang Mai
2017 zusätzlich kommissarisch als [X.]-Regionsverantwortlicher die [X.]-Region B.

, ab August 2018 bis zum Frühsommer 2019 dann als Gebiets-
verantwortlicher das [X.]-Gebiet K.

geleitet habe. Dadurch habe er sich an
einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf ge-richtet seien, Mord (§
211 StGB) oder Totschlag (§
212 StGB) zu begehen, strafbar gemäß §
129b Abs.
1 i.V.m. §
129a Abs.
1 Nr.
1 StGB.
Mit Beschluss vom 26.
Februar 2020 (AK
3/20) hat der Senat die Fort-dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.
Der Ermittlungsrichter des [X.] hat mit [X.] vom 15.
Mai 2020 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten und die Akten dem [X.] zur Entscheidung im besonde-ren Haftprüfungsverfahren nach §
121 StPO vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus liegen vor.
1.
Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 15.
Juli 2019 vorgeworfenen [X.] dringend verdächtig. Die ergänzenden Ermittlungen, insbesondere die Aus-wertung weiterer beim Beschuldigten sichergestellter Datenträger, haben den Tatverdacht bekräftigt. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts und der Haft-3
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gründe der Fluchtgefahr und der [X.] wird im Übrigen auf den Senatsbeschluss vom 26.
Februar 2020 verwiesen. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls kommt auch zurzeit nicht in Betracht.
2.
Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über neun
Monate hinaus (§
121 Abs.
1, §
122 Abs.
4 Satz
2 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der
Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.
Die Auswertung der anlässlich der Festnahme des Beschuldigten sicher-gestellten Datenträger -
u.a. vier Laptops, 13
Mobiltelefone, 19
USB-Sticks und zahlreiche Schriftstücke
-
ist inzwischen abgeschlossen worden. Dies gilt auch hinsichtlich der Mobiltelefone, die ursprünglich dem Polizeipräsidium [X.] zur Durchsicht überlassen und erst kurz vor der Sechsmonatshaftprüfung dem [X.] zur endgültigen Auswertung übergeben worden waren. Dieses hat am 30.
April, 7. und 8.
Mai 2020 die letzten [X.] vorgelegt. Ebenfalls am 8.
Mai 2020 ist der polizeiliche Schluss-bericht erstellt worden, der noch am gleichen Tag bei der [X.] eingegangen ist. Ein auf den 15.
Mai 2020 datierender Entwurf einer Anklage zum [X.] liegt bereits vor. Die für Ende Mai 2020 angekündigte Anklage ist nach Angaben des Verteidigers inzwischen erhoben worden. Somit kann -
vorbehaltlich einer Zulassung der Anklage durch das zuständige Gericht
-
mit einem zeitnahen Beginn der Hauptverhandlung gerechnet werden.
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3.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch derzeit noch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Ver-urteilung zu erwartenden Strafe (§
120 Abs.
1 Satz
1 StPO).
Schäfer
Spaniol
Berg
9

Meta

AK 13/20

10.06.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2020, Az. AK 13/20 (REWIS RS 2020, 11521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11521

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