Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2004, Az. X ZR 4/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4327

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 4/00vom2. März 2004in der [X.] Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] [X.] 2004beschlossen:Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des [X.] Oktober 2003 wird zurückgewiesen.Gründe:Der Antrag der Klägerin, das Senatsurteil dahin zu berichtigen (§ 319Abs. 1 ZPO), in den [X.] das Merkmal "durch den das [X.] komplett abgeschaltet wird" sowie das Wort "übertragen" einzufü-gen, ist [X.] Der Senat hat durch Urteil vom 14. Oktober 2003 in Abänderung desvon beiden Parteien angefochtenen Urteils des [X.] das eu-ropäische Patent 0 624 272 ("Elektrische Funktionseinheit") mit Wirkung für [X.] [X.] teilweise dadurch für nichtig erklärt, daß [X.] 3 -anspruch 1 die im [X.] wiedergegebene Fassung erhält. [X.] Entscheidungsgründe ([X.] ff.) hat der Senat dabei [X.] in der Fassung des [X.] der [X.] (neue Zählung)für patentfähig angesehen (Art. 52, 56 EPÜ). Bei diesem Hilfsantrag sind [X.] 1 in der erteilten Fassung zwei weitere Merkmale hinzugefügtworden.2. Das [X.] hatte in seinem Urteil vom 22. Juli 1999(Umdruck S. 15 Buchst. [X.]) eine Beschränkung des Gegenstandes des [X.] dahin für erforderlich gehalten, daß im zweiten vorbestimmtenEnergiesparzustand das "Röhrenbildschirmgerät komplett abgeschaltet" ist.Infolge der Berufung der [X.], mit der sie die Wiederherstellung der er-teilten Fassung des Patentanspruchs 1 erstrebte, war Gegenstand des [X.] das Streitpatent in der erteilten Fassung. Da der [X.] in dieser Fassung nicht für patentfähig angesehen hat, war [X.] der [X.] - wie geschehen - zurückzuweisen.3. Soweit die Klägerin Berichtigung des [X.]s insoweit begehrt,als das Wort "übertragen" an der von ihr bezeichneten Stelle einzufügen sei,ist der Antrag ebenfalls nicht begründet. In der erteilten Fassung des [X.], die Gegenstand des Berufungsverfahrens war, fehlt dieses Wortan der von der Klägerin angegebenen Stelle. Hingegen ist dieser Begriff [X.] 5 der [X.], der Grundlage des [X.]s ist, enthalten. [X.] der [X.] läßt nicht erkennen, daß eine dahingehende Beschrän-kung des Patentanspruchs 1 gewollt war. Die Beklagte hat eingeräumt, daß [X.] "übertragen" versehentlich in den Hilfsantrag aufgenommen worden ist.Melullis[X.][X.]Meier-BeckAsendorf

Meta

X ZR 4/00

02.03.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2004, Az. X ZR 4/00 (REWIS RS 2004, 4327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4327

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