Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2003, Az. X ZR 4/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1228

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[X.] [X.]S VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:14. Oktober 2003WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.]:[X.] : [X.]: [X.] FunktionseinheitEPÜ Art. 87, 88Priorität für einen Anspruch in einer [X.] Pa-tentanmeldung gemäß Art. 88 EPÜ kann nur dann in Anspruchgenommen werden, wenn der Fachmann den Gegenstand des [X.] unter Heranziehung des allgemeinen Fachwis-sens unmittelbar und eindeutig der früheren Anmeldung [X.] entnehmen kann; es muß sich um dieselbe [X.] -handeln. Für die Beurteilung der identischen [X.]gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung.[X.], [X.]. v. 14. Oktober 2003 - [X.] - [X.] 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 22. Juli 2003 durch [X.] [X.]elullis, [X.] Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin [X.] sowie den Rich-ter Dr. [X.]eier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der [X.] der Beklagten das am 22. Juli 1999 verkündete [X.]eil [X.] ([X.]) des [X.] abge-ändert:Das [X.] Patent 0 624 272 wird mit Wirkung für die Bun-desrepublik [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, [X.] 1 folgende Fassung [X.] ([X.]) und Röhrenbildschirmgerät([X.]) mit jeweiligen Anschlußpunkten für Verbindungsleitungeneiner Standardschnittstelle ([X.]) zum Versorgen des Röhren-bildschirmgerätes mit für dessen grundlegende Funktion ent-sprechenden Signalen ausgehend von der elektrischen [X.] und aufeinander abgestimmten [X.]itteln ([X.], [X.]) zur Übertragung einer Nachricht seitens der elektrischenFunktionseinheit an das Röhrenbildschirmgerät zur [X.] in einen [X.]d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß- 4 -die genannten [X.]ittel der Standardschnittstelle zugeordnet sindund Einrichtungselemente zum Erzeugen, Übertragen [X.] der Nachricht umfassen, die Einrichtungselementezum Erzeugen der Nachricht in der elektrischen Funktionsein-heit angeordnet sind, die Einrichtungselemente zum [X.] Nachricht im Röhrenbildschirmgerät angeordnet sind unddie Einrichtungselemente derart betrieben werden, daß [X.] des [X.] in einen vorbestimmten[X.] eine kodierte Nachricht erzeugt und aus-gewertet wird, wodurch das Röhrenbildschirmgerät zunächsteinen ersten vorbestimmten [X.] und zu einemspäteren Zeitpunkt einen zweiten vorbestimmten Energiespar-zustand einnimmt, wobei die elektrische Funktionseinheit ([X.])eine Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Übertragungder den [X.] des [X.] ([X.])steuernden Nachricht ([X.]) aufweist und die Einrichtung [X.] der Funktion der Übertragung der den Energiespar-zustand des [X.] ([X.]) steuernden Nachricht([X.]) durch einen Benutzer des Steuergerätes ([X.]) wahlfreibedienbar [X.] den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 4/5 unddie Klägerin 1/5 zu tragen.Von Rechts wegen- 5 -Tatbestand:Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 25. Januar 1993 [X.] und u.a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik[X.] erteilten [X.] Patents 0 624 272 ([X.]), für dasdie Prioritäten der [X.] Patentanmeldungen 42 02 793 und 42 02 794sowie der [X.] Gebrauchsmuster-Anmeldung 92 01 166, jeweils vom31. Januar 1992, in Anspruch genommen worden sind. Das Streitpatent, daseine "elektrische Funktionseinheit mit in Energiesparzustände schaltbarem [X.]" betrifft und vom [X.] unterder Nummer 593 00 827 geführt wird, umfaßt in der in der [X.] erteilten Fassung drei Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat folgen-den Wortlaut:"1.Elektrische Funktionseinheit ([X.]) und Röhrenbildschirmgerät([X.]) mit jeweiligen Anschlußpunkten für Verbindungsleitun-gen einer Standardschnittstelle ([X.]) zum Versorgen des[X.] mit für dessen grundlegende [X.] entsprechenden Signalen ausgehend von der [X.] Funktionseinheit und mit aufeinander abgestimmten[X.]itteln ([X.], [X.]) zur Übertragung einer Nachricht sei-tens der elektrischen Funktionseinheit an das [X.] zur Steuerung des [X.] ineinen [X.],d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daßdie genannten [X.]ittel der Standardschnittstelle zugeordnetsind und Einrichtungselemente zum Erzeugen, Übertragen- 6 -und Auswerten der Nachricht umfassen, daß die Einrich-tungselemente zum Erzeugen der Nachricht in der [X.] Funktionseinheit und zum Auswerten der Nachricht [X.] angeordnet sind und daß die [X.] derart betrieben werden, daß zum [X.] des [X.] in einem vorbestimmten[X.] eine kodierte Nachricht erzeugt undausgewertet wird, wodurch das Röhrenbildschirmgerät [X.] einen ersten vorbestimmten [X.] undzu einem späteren Zeitpunkt wenigstens einen zweiten vor-bestimmten [X.] einnimmt."Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittel-bar zurückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die [X.]chriftverwiesen.Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des [X.] seinicht patentfähig. Er sei gegenüber den ursprünglichen Anmeldungsunterlagenvom 25. Januar 1993 in unzulässiger Weise erweitert; denn dort sei nur "minde-stens ein erster [X.]", nicht aber "ein erster und zu einem spä-teren Zeitpunkt wenigstens ein zweiter [X.]" offenbart. Darüberhinaus sei der Gegenstand des [X.] gegenüber der [X.]T-Anmeldung[X.]T/[X.] 93/11579 (= WO 94/12969) mit der Priorität vom 2. Dezember 1992nicht neu, da die Beklagte die Prioritäten vom 31. Januar 1992 zu Unrecht [X.] genommen [X.] -Die Klägerin hat beantragt,das [X.] Patent 0 624 272 mit Wirkung für das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik [X.] für nichtig zu erklären.Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Hilfsweise hat sie [X.] mit vier Hilfsanträgen verteidigt.Das [X.] hat unter Abweisung der weitergehenden [X.] das [X.] Patent 0 624 272 teilweise für nichtig erklärt und das Streit-patent in der Fassung des [X.] der Beklagten neu formuliert.Dagegen wenden sich die Berufungen beider Parteien.Die Beklagte beantragt,unter Abänderung des [X.]eils des [X.] dieNichtigkeitsklage mit der [X.]aßgabe abzuweisen, daß das Wort"wenigstens" im Patentanspruch 1 entfällt.Hilfsweise verteidigt sie Patentanspruch 1 des [X.] mit sechszum Teil neuen Hilfsanträgen.Die Klägerin beantragt,1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.2. unter Abänderung des angefochtenen [X.]eils das Streitpatentin vollem Umfang für nichtig zu [X.] 8 -Die Beklagte bittet um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. techn. [X.], ein schriftli-ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert [X.] hat. Die Klägerin hat Gutachten des Prof. Dr.-Ing. [X.], , und des Prof. Dr. H. [X.]. , , vorgelegt.Entscheidungsgründe:Die zulässige Berufung der Klägerin hat zum Teil Erfolg. Sie führt unterAbänderung des angefochtenen [X.]eils zur weiteren Teilnichtigerklärung des[X.]; hingegen ist das Rechtsmittel der Beklagten unbegründet ([X.] lit. a EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG).I.1. Das Streitpatent betrifft eine elektrische Funktionseinheit und ein [X.], das in Energiesparzustände geschaltet werden kann. [X.] in Form von Personalcomputer ([X.]) und [X.]onitor ([X.]) bekannten Gerätelaufen an Arbeitsplätzen meist im Dauerbetrieb, obwohl sie häufig nur zu einemBruchteil der Betriebszeit benutzt werden. Dabei verbraucht der [X.]onitor unnötigStrom und erzeugt Wärme. Neben den vermeidbaren höheren Energiekostenverursacht die mit der Verlustleistung verbundene Wärmebildung eine be-- 9 -schleunigte Alterung des [X.]onitors und seiner Bestandteile und verringert damitdie Lebensdauer des Gerätes. Der nachteilige Energieverbrauch bei [X.] läßt sich durch Abschalten des Geräts vermeiden. Ein völliges Ab-schalten bei kürzeren [X.] verbietet sich aber deshalb, weil das zueinem häufigen Ab- und Anschalten des Bildschirms führt, das dessen Bauteilewiederum altern läßt. Die genannten Nachteile können deutlich gemildert wer-den, wenn der [X.]onitor während der [X.] lediglich in Zustände mitgeringerem Energieverbrauch geschaltet wird.Die [X.]chrift schildert einleitend [X.]öglichkeiten, den [X.]onitor beilängeren Ruhephasen in einen [X.] zu schalten ([X.] bis23). Danach ist bei fest miteinander verbundenen Geräten eine Steuerung derEnergiesparzustände wegen der genauen gegenseitigen Abstimmung der Ge-räte problemlos möglich, weil z.B. die Synchronisierungssignale des [X.]onitorsabgeschaltet werden können. Die für diese Lösung erforderliche feste Verbin-dung schließt es - wie sich aus der Kritik der [X.]chrift am Stand derTechnik ergibt - jedoch aus, Funktionseinheit und [X.]onitor - wie insbesondere imPersonalcomputerbereich üblich - frei auszuwählen; deren Kombination istvielmehr durch die Funktion vorgegeben. Bei einer "offenen Anordnung", beider Geräte unterschiedlicher Hersteller mit einer Standardschnittstelle betriebenwerden, kann eine solche Steuerung in einen [X.] über [X.] nicht durchgeführt werden, weil nicht zur Anordnung ge-hörende [X.]onitore ein nicht synchronisiertes Flimmerbild erzeugen würden([X.]. 1 Z. 24 ff.).Nach den weiteren Ausführungen der [X.]chrift ([X.]. 1 Z. 35 ff.)ist aus der [X.] Offenlegungsschrift 0 456 923 ein Bildschirmanzeige-system mit einer Recheneinheit bekannt, das außer der üblichen [X.] 10 -für den [X.]onitor eine zusätzliche serielle Schnittstelle für kodierte Signale zwi-schen Rechner und [X.]onitor aufweist. Diese Druckschrift behandelt ebenso [X.] [X.] Patentschrift 5,059,961, bei der eine Dunkelschaltung desBildschirms über ein Zeitüberwachungssystem bewirkt wird, nicht das Problemder Steuerung des [X.]onitors in einen vorgegebenen [X.]. Deraus dem Abstract der [X.] Offenlegungsschrift 1 269 979 bekannte [X.]o-nitor besitzt zwar eine [X.], wobei in einer [X.] eine Signalauswertungsschaltung vorgesehen ist, über die mittels einesUnterbrechungsschalters die Stromversorgung des [X.]onitors abgeschaltet wird.Durch die Totalabschaltung bzw. die Aus- und Einschaltzyklen unterliegen [X.] des [X.]onitors aber einem erheblichen Verschleiß. Zudem besteht [X.] der Röhrenheizung die Gefahr einer "Kathodenvergiftung".Aus dem [X.] Gebrauchsmuster 90 12 582 und der [X.] [X.] ist bekannt, zur Steuerung einer [X.]des Bildschirms die Leitungsverbindungen, insbesondere die [X.], einer Standardschnittstelle zum Betreiben des [X.]onitors zu benutzen. [X.] ist nur eine Dunkelsteuerung der Bildröhre möglich, wodurch zwar ein Ein-brennen der Bildröhreninnenfläche verhindert, jedoch wegen des ansonstenvollen [X.] keine Schonung der Bauteile durch [X.] oder Abschaltung erreicht wird. Die [X.] Patentschrift 38 37 620schließlich regelt die Dunkelschaltung des Bildschirms über einen Näherungs-schalter, der die Steuerung einer [X.] unabhängig von dereigentlichen Steuerung des [X.]onitors ermöglicht, den vollen Betriebszustandaber beibehält, so daß auch hier keine Schonung der Bauteile durch Reduzie-rung der Leistung oder durch Abschaltung erreicht [X.] Daraus ergibt sich das dem Streitpatent in der erteilten Fassung zu-grundeliegende technische Problem, mit einer elektrischen Funktionseinheit([X.]) das über die Standardschnittstelle angeschlossene Röhrenbildschirmgerät- 11 -([X.]) (stufenweise) in einen ersten und zu einem späteren Zeitpunkt in einenzweiten [X.] steuern (und später komplett abschalten) zu kön-nen.3. Dies wird gemäß Patentanspruch 1 mit folgenden [X.]erkmalen [X.] Elektrische Funktionseinheit ([X.]) und Röhrenbildschirmgerät([X.] jeweiligen Anschlußpunkten für Verbindungsleitungeneiner Standardschnittstelle ([X.]) zum Versorgen des [X.]es mit für dessen grundlegende Funkti-on entsprechenden Signalen ausgehend von der [X.] Funktionseinheit [X.] abgestimmten [X.]itteln ([X.], [X.]) [X.] einer Nachricht seitens der elektrischenFunktionseinheit an das Röhrenbildschirmgerät zur [X.] des [X.] in einen Energiespar-zustand;2.1 die genannten [X.]ittel sind der Standardschnittstelle [X.] [X.] umfassen Einrichtungselemente zum Erzeugen, Übertra-gen und Auswerten der [X.] die Einrichtungselemente zum Erzeugen der Nach-richt sind in der elektrischen Funktionseinheit ange-ordnet,- 12 -2.2.2 die Einrichtungselemente zum Auswerten der Nach-richt sind im Röhrenbildschirmgerät [X.] die Einrichtungselemente werden derart betrieben,daß zum Einstellen des [X.] ineinen vorbestimmten [X.] eine ko-dierte Nachricht erzeugt und ausgewertet wird,2.2.3.1 wodurch das Röhrenbildschirmgerät zunächst ei-nen ersten vorbestimmten [X.]und zu einem späteren Zeitpunkt wenigstens ei-nen zweiten vorbestimmten [X.]einnimmt.Nach der von der Beklagten im Berufungsverfahren mit Hauptantragverteidigten Fassung des [X.] ist in [X.]erkmal 2.2.3.1 das Wort "[X.]" gestrichen.4. Die in Patentanspruch 1 des [X.] beschriebene Lehre betrifftdie Realisierung einer Energiezustandssteuerung zur Bauteileschonung (nichtzur reinen [X.]inimierung des Energieverbrauchs) über eine unveränderte [X.], wobei auch bei einer Kombination einer beliebigen [X.] Funktionseinheit ([X.]) mit einem beliebigen Röhrenbildschirmgerät ([X.])("offene" Anordnung) eine unbeeinträchtigte Nutzung der Grundfunktion [X.] sichergestellt ist ([X.]. 3 Z. 54 ff.). Die Zusatzfunktion der Ener-giezustandssteuerung wird dabei dadurch erreicht, daß sowohl die [X.] als auch der [X.]onitor entsprechend der Lehre des [X.] modifi-ziert sind. Fehlt es daran bei einem der beiden zusammenwirkenden Geräte,verbleibt es bei den eine Schaltung in einen [X.] nicht [X.] 13 -schließenden Grundfunktionen, die insbesondere mit der Darstellung des jewei-ligen Bildes auf dem [X.]onitor jedoch uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Beider patentgemäßen Ausgestaltung ist darüber hinaus im Steuergerät und [X.] eine Erweiterung der mit der Standardschnittstelle verbundenenSchaltungsteile vorgesehen, die eine Übertragung einer in der Funktionseinheiterzeugten, kodierten Nachricht zur Steuerung der Energiesparzustände erlaubt.Dabei werden die [X.]ittel, die in der Funktionseinheit die Nachricht erzeugen,diese über die Standardschnittstelle übertragen und die im [X.]onitor diese emp-fangen und auswerten, nur ihrer Funktion nach beschrieben. Die Lehre [X.] 1 umfaßt alle möglichen Übertragungen über eine Standard-schnittstelle.Als ein Beispiel der technischen Umsetzung dieser Informationsübertra-gung wird im beschreibenden Teil der [X.]chrift anhand der Zeichnungerläutert ([X.]. 4 Z. 53 ff.), daß die die Standardschnittstelle ansteuernde Schal-tung in der Funktionseinheit um einen Videocoder ([X.]) erweitert wird, der [X.] ([X.], [X.] und [X.]YNC) so verändert, daß neben [X.] der Bilddarstellung auch eine Übertragung der [X.] ermöglicht wird. Als Beispiele werden das Einfügen der [X.] ([X.]) und auch die vollständige oder teil-weise Abschaltung der Synchronisierungssignale genannt. Die an der [X.] angeschlossene Empfängerschaltung des [X.]onitors wird umeinen Power-Stand-By-Decoder ([X.]) erweitert, der die Nachricht aus denempfangenen Signalen herausfiltert ([X.]. 5 Z. 6 ff.). Die Bauteile schonendenEnergiesparzustände sind dahin beschränkt, daß der [X.]onitor zunächst den [X.] vorbestimmten [X.] und zu einem späteren Zeitpunkt ei-nen zweiten vorbestimmten [X.] einnimmt. Dabei besteht die[X.]öglichkeit, nach einer ersten Zeitspanne nur diejenigen Teile des [X.]onitorsabzuschalten, deren Abschaltung einem schnellen [X.] nicht entgegen-- 14 -steht. Nach einer zweiten Zeitspanne kann der [X.]onitor dann "komplett abge-schaltet werden, womit eine einhundertprozentige Energieeinsparung erzieltwird" ([X.]. 3 Z. 46 bis 53).Der [X.]at hat in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien und demgerichtlichen Sachverständigen den Begriff "[X.]" im Sinne derLehre des Patentanspruchs 1 des [X.] vor allem im Hinblick auf den [X.] 2.2.3.1 vorgesehenen "zweiten vorbestimmten [X.]"eingehend erörtert. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-gen geht der [X.]at davon aus, daß der hier einschlägige Fachmann, ein aneiner Fachhochschule oder [X.] ausgebildeter Diplom-Ingenieur [X.] mit der Fachrichtung der Nachrichtentechnik (Informationstech-nik) und mehrjähriger Erfahrung in einem Entwicklungslabor, den Begriff "Ener-giesparzustand" im Sinne des [X.] von seiner Funktion her versteht: [X.] jeweils nur diejenigen Bauteile des [X.]onitors abgeschaltet werden, dieschnell etwa durch eine Dateneingabe wieder zu aktivieren sind, wenn eine [X.] Benutzung des Gerätes gewünscht wird. Demgegenüber wird das völligeAbschalten der Geräte, bei dem jede Energiezufuhr unterbrochen wird, [X.] verstanden, der eher nicht unter den Begriff des [X.] im Sinne des [X.] subsumiert wird, weil es ein mechanisches Ein-schalten des Geräts erfordert, eine erneute Aktivierung aber nicht durch bloßeBenutzung zu erreichen ist. In diesem Verständnis bestätigt sieht sich [X.] dadurch, daß in [X.]alte 3 Zeilen 23 ff. der [X.]chrift ausge-führt wird, es solle die [X.]öglichkeit bestehen, durch Aussenden einer Nachrichtan den [X.]onitor durch Leistungsreduzierung oder Abschaltung einen ersten undzu einem späteren Zeitpunkt einen zweiten vorgegebenen, möglichst vieleBauteile schonenden [X.] des [X.]onitor zu steuern. Daraus ent-nimmt der Fachmann, daß der [X.]onitor stufenweise heruntergefahren [X.], aber gleichwohl eine schnelle Reaktivierungsmöglichkeit verbleiben [X.] 15 -um bei Bedarf eine bequeme Reaktivierung durch den Benutzer zu ermögli-chen. Dies ist nur möglich, wenn eine [X.] verbleibt.Dagegen spricht auch nicht die in der [X.]chrift genannte japani-sche Offenlegungsschrift 1 269 979. Auch bei dieser Vorrichtung wird, wie inder mündlichen Verhandlung mit Hilfe des gerichtlichen Sachverständigen klar-gestellt worden ist, der [X.]onitor nicht vollständig abgeschaltet. Vielmehr wirddas Gerät bei Nichtbenutzung bis zum [X.] mit dem Ziel herun-tergefahren, es bei Erfordernis aktivieren zu können (S. 3 Abs. 2 und 3 derÜbersetzung).II.1. Der Gegenstand des [X.] in der mit Hauptantrag [X.] geht nicht über die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen in der ur-sprünglichen Fassung vom 25. Januar 1993 hinaus.In Patentanspruch 1 der [X.]T-Anmeldung [X.]T/[X.] 93/00056 wird [X.] für eine Geräteanordnung bestehend aus einer elektrischen [X.] und einem Röhrenbildschirmgerät "mit jeweiligen Anschlußpunkten [X.] einer Standardschnittstelle zum Versorgen des Röhren-bildschirmgerätes für dessen grundlegende Funktion mit entsprechenden Si-gnalen ausgehend von der Funktionseinheit" ([X.]erkmal 1.1) und "mit aufeinan-der abgestimmten [X.]itteln zur Übertragung einer Nachricht seitens der [X.] Funktionseinheit an das Röhrenbildschirmgerät zur Steuerung des [X.]es in einen [X.]" ([X.]erkmal 1.2). Diese [X.] ist dadurch gekennzeichnet, "daß die [X.]ittel Einrichtungsele-mente zur Erzeugung in der elektrischen Funktionseinheit ([X.]), zur Übertra-gung und zur Auswertung im Röhrenbildschirmgerät ([X.]) der den [X.] -zustand des [X.] ([X.]) steuernden Nachricht ([X.]) in ko-dierter Form umfassen" ([X.]erkmale 2.1 - 2.2.3.). Nach der Beschreibung der[X.]T-Anmeldung wird durch diese Steuerung des [X.] ineinen [X.] die [X.]öglichkeit geschaffen, "nach einer ersten Zeit-spanne nur diejenigen Teile des [X.] abzuschalten, die füreinen schnellen [X.] nicht erforderlich sind. Damit ist ein Bauteile scho-nender Energiesparbetrieb möglich. Nach einer zweiten Zeitspanne kann [X.] dann komplett abgeschaltet werden, womit eine einhun-dertprozentige Energieeinsparung erzielt wird" ([X.] 20 bis 30). Als Ausfüh-rungsbeispiel dieser Lehre werden in den [X.]uren 1 bis 7 eine Standardschnitt-stelle [X.] bestehend aus drei Leitungsverbindungen beschrieben, von denenzwei für die Übertragung von Synchronisiersignalen [X.], [X.]YNC in X- bzw.Y-Richtung des Bildschirms des [X.]onitors und die dritte für die Übertragung ei-nes [X.] [X.] dienen können. Es wird darauf hingewiesen, daß [X.] beliebig andere Standardschnittstellen denkbar sind ([X.] 33 bis S. 5Z. 3). Nach dem Beispiel gemäß [X.]ur 3 wird die Nachricht zur Steuerung des[X.]es des [X.]onitors in kodierter Form auf den Leitungsverbin-dungen der Standardschnittstelle übertragen, wobei nach entsprechenden Ver-änderungen des Steuergerätes [X.] und des [X.] beispielsweise [X.] während des [X.] ([X.]) eingefügt werden kann.Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Gegenstand [X.] 1 des [X.] gegenüber der [X.] der [X.]T-An-meldung jedenfalls nicht erweitert. Denn diese enthält ebenso wie [X.] des [X.] die Aussagen, daß eine Nachricht in der [X.] ([X.]) erzeugt, übertragen und im Röhrenbildschirmgerät ([X.]) ausgewertetwird und daß diese Nachricht ([X.], [X.]) den [X.]des Röhrenbildgerätes ([X.]) in mehreren Stufen steuert. Der gerichtliche Sach-- 17 -verständige hat überzeugend ausgeführt, daß der einschlägige Fachmann denBegriff "[X.]" im Zusammenhang der genannten [X.] der [X.]T-Anmeldung ([X.] 20 bis 30) in einem allgemeinen Sinnals einen Bauteile schonenden Zustand versteht, in dem Energie gespart wird,wobei unterschiedliche Stufen des Energiesparens in diesem Begriff zusam-mengefaßt werden. Ausgehend von ihrer Funktion sehe der Fachmann, so dergerichtliche Sachverständige, auch eine komplette Abschaltung als Energie-sparzustand im Sinne dieser Druckschrift an, wobei trotz des Hinweises, mit derkompletten Abschaltung des [X.] könne eine hundertpro-zentige Energieeinsparung erzielt werden ([X.] 29 f.), auch hier nur an [X.] bis zur [X.] gedacht sei; denn auch bei der Lehreder [X.]T-Anmeldung gehe es um ein Bauteile schonendes Energiesparen mitder [X.]öglichkeit eines bequemen und schnellen [X.]s. Ein völliges Ab-schalten schone Bauteile aber nicht.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten [X.] aber nicht neu (Art. 52 EPÜ); er ist durch die [X.]T-Anmeldung[X.]T/[X.] 93/11579 (= WO 94/12969) neuheitsschädlich getroffen, weil [X.] die Prioritäten der [X.] Patentanmeldungen 42 02 793 und42 02 794 sowie der [X.] Gebrauchsmuster-Anmeldung 92 01 166, [X.] vom 31. Januar 1992, nicht in Anspruch nehmen kann.a) Art. 87 Abs. 1 EPÜ gewährt jedermann für die Anmeldung derselbenErfindung zum [X.] Patent während einer Frist von zwölf [X.]onatennach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Recht auf Inanspruchnahmeder Priorität (Prioritätsrecht). Priorität für einen Anspruch in einer [X.]Patentanmeldung gemäß Art. 88 EPÜ kann jedoch nur dann in Anspruch ge-nommen werden, wenn der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs unter- 18 -Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der [X.] Anmeldung als Ganzes entnehmen kann. Der Gegenstand der bean-spruchten Erfindung muß im Prioritätsdokument identisch offenbart sein; esmuß sich um dieselbe Erfindung handeln ([X.] GBK - [X.] - [X.]. 2002,80; [X.] ABl. 1993, 40). Dabei ist die [X.] der [X.] Anmeldung jedoch nicht auf die dort formulierten Ansprüche [X.] ist dieser aus der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen zu ermitteln.[X.]aßgeblich ist das Verständnis der Fachmanns zum Zeitpunkt der Einreichungder (prioritätsbeanspruchenden) [X.] Patentanmeldung. Für die Be-urteilung der identischen [X.] gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung([X.] GBK - [X.] - [X.]. 2002, 80; [X.] ABl. 1990, 250; [X.] ABl. 1993,40; vgl. auch [X.].[X.]. v. 11.9.2001 - [X.], [X.]Z 148, 383 =[X.], 146 - Luftverteiler; [X.], EPÜ, Art. 88Rdn. 8).b) Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die [X.] Patentan-meldung 42 02 793 betrifft wie das Streitpatent eine sog. offene "Geräteanord-nung", bei dem ein Steuergerät mit einem Röhrenbildschirmgerät über eineStandardschnittstelle verbunden ist. Diese Geräteanordnung ist dadurch [X.], "daß zwischen dem Steuer- ([X.]) und dem Röhrenbildschirm-gerät ([X.]) [X.]ittel für eine von der Funktion der Standardschnittstelle ([X.]) unab-hängige Übertragung einer die [X.] des [X.]es ([X.]) steuernden Nachricht ([X.]) seitens des Steuergerätes ([X.])an das Röhrenbildschirmgerät ([X.]) vorgesehen sind". Über die Ausgestaltungder Nachricht oder die [X.] enthält die Patentanmeldung al-lerdings keine expliziten Informationen. Zwar wird einleitend in der [X.] ([X.] ff.) auf die Notwendigkeit hingewiesen, den Energieverbrauchwährend der Benutzungspausen zu reduzieren. Jedoch wird in der [X.] 19 -meldung nur von einer "Wartestellung", die nach den Ausführungen des [X.] Sachverständigen inhaltlich dem in der [X.]chrift offenbarten"[X.]" entspricht, und von einer "[X.]" ge-sprochen. In der Beschreibung heißt es, Aufgabe der Erfindung sei, "eine [X.] der eingangs genannten Art anzugeben, bei der die [X.]öglichkeitbesteht, seitens des Steuergerätes die [X.] des [X.]es zu steuern, ohne daß damit die Verwendung der Einzelgeräteauf eine Anordnung beschränkt ist, bei der sowohl das Steuergerät die Warte-stellung des [X.] steuern kann, als auch das [X.] bezüglich einer [X.] steuerbar ist" (S. 2 Z. 1bis 9). Zum Ausführungsbeispiel in [X.]ur 1 wird ausgeführt, daß eine zur [X.] der [X.] des [X.] maßgebende Nachricht seitensdes Steuergerätes [X.] an den [X.]onitor [X.] unabhängig von der Standardschnitt-stelle [X.] auf der Leitungsverbindung ZV übertragen werden kann und der [X.]o-nitor [X.] auf Grund der Nachricht nach Ablauf einer vorgegebenen Zeitspanne ineine Wartestellung schaltet ([X.] 27 bis 34). In [X.]ur 3, die dem einzigenAusführungsbeispiel der [X.]chrift entspricht, wird die Nachricht zurSteuerung der [X.] des [X.] in kodierter Form auf [X.] der Standardschnittstelle [X.] übertragen, so daß [X.] der Standardschnittstelle [X.] keine weiteren [X.] benötigt werden ([X.] 10 ff.). Dazu ist das Steuergerätmit einem Videocoder [X.] ausgestattet, der die Nachricht kodiert und in das [X.] integriert. Der [X.]onitor [X.] weist einen "Power-Stand-By"-Decoder[X.] auf, der aus den übertragenen Signalen eine für die Steuerung [X.] maßgebende Nachricht [X.] herausfiltert. Als [X.] geschildert, wenn die Steuereinheit eine Einrichtung zum Abschalten derden [X.]-Decoder steuernden Funktion aufweist, die z.B. von einem Benutzerdes Steuergeräts wahlfrei bedient werden kann ([X.] 32 bis 38).- 20 -Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere den er-gänzenden und klarstellenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-gen, ist der [X.]at davon überzeugt, daß die [X.] Patentanmeldung 42 02793 dem einschlägigen Fachmann explizit nur eine Wartestellung offenbart.Dieser hatte auch keine Veranlassung, aus der ausdrücklichen Erwähnung [X.] eine Wartestellung bzw. [X.] steuernden Nachricht aufmehrere mögliche Nachrichten und mehrere Wartestellungen zu schließen. EinHinweis in dieser Richtung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der [X.] der Beschreibung der Patentanmeldung noch aus einer speziellen Inter-pretation der Fachbegriffe "Nachricht" und "[X.]". Zwar [X.] Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen das Ein- und Ausschaltendes [X.]onitors als Teil der [X.] anzusehen und in den [X.] und 10 auch ausdrücklich erwähnt. [X.]ehrere Zustände seienauch denkbar, etwa bei Benutzung der in dem Ausführungsbeispiel [X.]ur 3ausdrücklich genannten [X.]. Zwingend sei dies für den Fachmannaber nicht und auch nicht aus der Patentanmeldung zu entnehmen.Die Patentanmeldung 42 02 794, die ein Röhrenbildschirmgerät betrifft,und das [X.] Gebrauchsmuster 92 01 166, das eine elektrische [X.] zum Gegenstand hat, kommen für die Beurteilung der Priorität nicht [X.], weil sie ebenfalls nicht dieselbe Erfindung wie das Streitpatent be-treffen.c) Die von der Klägerin allein entgegengehaltene [X.]T-Anmeldung[X.]T/[X.] 93/11579 (= WO 94/12929), die am 9. Juni 1994 nach dem Anmelde-tag des [X.] veröffentlicht worden ist, ist bei der Neuheitsprüfung des[X.] als Stand der Technik zu berücksichtigen (Art. 54 Abs. 2 und 3- 21 -EPÜ), weil sie wirksam die Priorität der [X.]-Anmeldung 07/984,370 vom2. Dezember 1992 in Anspruch genommen hat.Auf Grund der eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlungsieht der [X.]at als erwiesen an, daß die [X.]T/[X.] 93/11579, die ein "Stand-By-System mit niedrigem Energieverbrauch für einen [X.]onitor" betrifft, alle [X.]erk-male des Patentanspruchs 1 des [X.] in der verteidigten Fassung [X.] neuheitsschädlich vorwegnimmt. Diese Druckschrift befaßt [X.] einem Computer, der über eine beliebige Schnittstelle und ein Kabel miteinem [X.]onitor verbunden ist, wobei der Computer horizontale [X.] ([X.])und vertikale [X.] ([X.]YNC) sowie Videosignale an den [X.]onitor sendet, umdort ein Bild herzustellen. Bei Bedarf kann der [X.]onitor in unterschiedlicheEnergieverbrauchszustände (Energiesparzustände) geschaltet werden. Für [X.] dieser Zustände werden zunächst die Zeiten der Inaktivität seit derletzten Aktivität des Benutzers gemessen. Die Steuerung erfolgt sodann durchSignale über eine Standardschnittstelle (VGA-Kabel) an den [X.]onitor. Nach demAusführungsbeispiel 2 B sind zwei Energiesparzustände vorgesehen. [X.] von Schaltkreisen wird in einem ersten Schritt (Niveau Zwei der Si-gnalleitung) der Energieverbrauch des Bildschirms um 80 bis 90 % reduziertund sodann der Verbrauch in einem zweiten Schritt (Niveau Eins) durch [X.] Abschalten mit Ausnahme des [X.]icrocontrollers um mehr als 90 % abge-senkt (S. 9 Abs. 1 der Übersetzung).III.Patentanspruch 1 des [X.] ist auch in den Fassungen der [X.], 3 a, 3 b und 4 nicht [X.] -1. Von Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] unterschei-det sich Hilfsantrag 1 lediglich durch folgenden (markierten) Zusatz zu [X.]erk-mal 2.2.3.1:"wodurch das Röhrenbildschirmgerät zunächst in einen erstenvorbestimmten [X.] und zu einem späteren Zeit-punkt einen zweiten vorbestimmten [X.] [X.], der ein Abschaltzustand sein kann".Hilfsantrag 1 enthält damit keine Beschränkung des Gegenstandes [X.] 1 gegenüber der Fassung des [X.]. Vielmehr wirdder zweite [X.] nur erläuternd in einer Form beschrieben, dieden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge in [X.]erk-mal 2.2.3.1 der verteidigten Fassung enthalten ist. Wie bereits oben ausgeführt,versteht der einschlägige Fachmann das Abschalten des [X.]onitors als Grenzfalldes [X.]es. Entscheidend kommt hinzu, daß die [X.] eine mögliche Ausführungsform beschreibt, die wiederum nicht [X.], daß der weite Zustand auch ein bloßer [X.] und damiteine zweite Wartestellung sein kann. Damit gelten für die rechtliche Bewertungdie gleichen Grundsätze wie für den Hauptantrag, von dem sich der erste [X.] insoweit sachlich nicht unterscheidet.2. Nach Hilfsantrag 3 a erhält [X.]erkmal 2.2.3 folgende Fassung:"und die Einrichtungselemente derart betrieben werden, daßzum Einstellen des [X.] in einen vorbe-stimmten [X.] eine von der Funktion der [X.] ([X.]) unabhängige kodierte Nachricht [X.], übertragen und ausgewertet wird, wobei zur [X.] 23 -tung der an den [X.]onitor ([X.]) übertragenen Nachricht der [X.]o-nitor ([X.]) einen Decoder ([X.]) aufweist, der durch [X.] oder teilweisen Entzug der [X.] aktiviertwird".Es kann dahinstehen, ob diese Ergänzung des [X.]erkmals mangels [X.] unzulässig ist. Jedenfalls ist Patentanspruch 1 in dieser bean-spruchten Fassung nicht offenbart. Zwar wird in der Beschreibung des Streit-patents ([X.]. 5 Z. 6 bis 14) und der internationalen Anmeldung [X.]T/[X.]93/00056 ([X.] bis 25) ein [X.]onitor dargestellt, der einen "Power-Stand-By"-Decoder ([X.]) aufweist. Dieser soll zum einen in der Lage sein, ausden übertragenen Signalen eine für die Steuerung des [X.]esmaßgebende Nachricht [X.] herauszufiltern. Zum anderen soll er durch voll-ständiges oder teilweises Abschalten der [X.] dazu veranlaßt [X.], einen "[X.] zu aktivieren. Nicht offenbart ist hin-gegen, daß zur Steuerung der Energiesparzustände eine von der Funktion [X.] unabhängige kodierte Nachricht erzeugt werden soll unddaß der Decoder durch vollständigen oder teilweisen Entzug der [X.]aktiviert werden soll.3. Hilfsantrag 3 b ergänzt [X.]erkmale 2.2.3 und 2.2.3.1 wie [X.] die Einrichtungselemente derart betrieben werden, daßzum Einstellen des [X.] in einen vorbe-stimmten [X.] eine kodierte Nachricht in [X.] vollständigem oder teilweisem Entzug der [X.]erzeugt, von der Funktion der Standardschnittstelle ([X.]) [X.] übertragen und ausgewertet wird, wobei zur [X.] -wertung der an den [X.]onitor ([X.]) übertragenen Nachricht der[X.]onitor ([X.]) einen Decoder ([X.]) aufweist2.2.3.1. und infolge der Nachricht das [X.] in einen ersten vorbestimmten [X.]und zu einem späteren Zeitpunkt in einen zweiten vorbe-stimmten [X.] steuert".Der Hilfsantrag ist zulässig. Patentanspruch 1 in der Fassung [X.] ist in der [X.]chrift ([X.]. 5 Z. 6 bis 14) und in der interna-tionalen Anmeldung [X.]T/[X.] 93/00056 ([X.] bis 25) offenbart. [X.] die kodierte Nachricht, welche die beiden Energiesparzustände steuert, inForm von vollständigem oder teilweisem Entzug der [X.] erzeugt,von der Funktion der Standardschnittstelle unabhängig übertragen und von ei-nem [X.]-Decoder des [X.]onitors mit der Folge ausgewertet werden, daß [X.] zunächst in einen ersten vorbestimmten Energiesparzu-stand und zu einem späteren Zeitpunkt in einen zweiten vorbestimmten Ener-giesparzustand gesteuert wird.Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] b ist aber ebenfalls nicht neu. Auch er kann die Priorität der [X.] [X.] 02 793 nicht in Anspruch nehmen, weil durch ihn - anders [X.] der Patentanmeldung - zwei Energiesparzustände beansprucht werden.[X.] steht damit auch ihm die internationale Anmeldung [X.]T/[X.]93/11579 entgegen. Wie bereits oben dargestellt, offenbart diese ein System füreinen [X.], welcher mit Hilfe der [X.] dem [X.]onitor [X.], verschiedene Zustände anzunehmen, wobei in einem [X.] zwei [X.]arzustände genannt werden (S. 9 Abs. 1 der Übersetzung). DasSystem umfaßt Zeitmeßmittel zur [X.]essung von Perioden der Inaktivität sowie- 25 -"[X.]ittel zum Abschalten der Synchronisation für die Unterbrechung von [X.] einem der beiden Signale [X.] und [X.]YNC zum [X.]onitor in Abhängig-keit der Überlaufzustände der Zeitmeßmittel" (S. 3 Abs. 2 der Übersetzung). [X.] bevorzugten Ausführungsform wird geschildert, daß das Signal zum [X.] auf der Unterbrechung eines der beiden [X.]- oder [X.]YNC-Signalebasiert (S. 6 Abs. 1 der Übersetzung). Damit nimmt diese Druckschrift die [X.] 3 b beanspruchten [X.]erkmale vorweg. Auf mögliche Bedenken ge-genüber dem in dieser Fassung des Anspruchs enthaltenen [X.]erkmal, "von [X.] unabhängig", auf dessen Aufnahme die Beklagte [X.] verzichtet hat, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht [X.] Nach Hilfsantrag 4 wird der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in [X.] des [X.] durch [X.]erkmal 3 in folgender Fassung [X.] die Nachricht zur Steuerung des [X.]esdes [X.]onitors ([X.]) in kodierter Form auf den Leitungsverbindun-gen für das Videosignal ([X.]) und für die beiden Synchronisiersi-gnale ([X.] und [X.]YNC) der Standardschnittstelle ([X.])übertragen wird."[X.]it diesem Hilfsantrag wird eine spezielle Übertragungsart zum Gegen-stand des Patentanspruchs 1 des [X.] gemacht. Dieser Gegenstand istjedenfalls in [X.]ur 1 der [X.]chrift und in [X.]ur 3 der internationalenAnmeldung [X.]T/[X.] 93/00056 offenbart. Da auch hier zwei [X.] beansprucht werden, kann er ebenfalls die Priorität der [X.] [X.] 02 793 nicht für sich in Anspruch nehmen. Auch dieser [X.] des Patentanspruchs 1 steht die internationale Anmeldung[X.]T/[X.] 93/11579 neuheitsschädlich entgegen. Diese bereits genannte [X.] -schrift schildert ein Stand-By-System mit niedrigem Energieverbrauch für einen[X.]onitor, bei dem die Nachricht zur Steuerung der Energiesparzustände des[X.]onitors über die Leitungsverbindungen für das Videosignal und für die [X.] der Standardschnittstelle übertragen werden können (S. 10 der Über-setzung und [X.]. 3).IV.Bestand hat Patentanspruch 1 des [X.] hingegen in der [X.] des [X.], bei dem der Fassung des [X.] die weite-ren [X.]erkmale 3 und 4 mit folgendem Wortlaut angefügt [X.] wobei die elektrische Funktionseinheit eine Einrichtung [X.] der Funktion der Übertragung der den Energie-sparzustand des [X.] ([X.]) steuerndenNachricht ([X.]) aufweist4. und die Einrichtung zum Abschalten der Funktion der Über-tragung der den [X.] des [X.]es ([X.]) steuernden Nachricht ([X.]) durch einenBenutzer des Steuergerätes ([X.]) wahlfrei bedienbar ist."Diese Fassung beschränkt den Gegenstand des Patentanspruchs [X.] kumulative Aufnahme der in den Patentansprüchen 2 und 3 der erteiltenFassung beanspruchten Ausführungsbeispiele. Danach soll die Funktion [X.] der den [X.] des [X.]onitors steuernden Nachrichtmit einer Einrichtung des Computers abgeschaltet ([X.]erkmal 3) und ferner [X.] die [X.]öglichkeit eröffnet werden, die Einrichtung zum Abschalten- 27 -wahlfrei zu bedienen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in dieser [X.] ist auch nicht unzulässig gegenüber der [X.]T-Anmeldung 93/00056 er-weitert, weil der Gegenstand der [X.] und 3 der erteilten [X.] den [X.] 9 und 10 der ursprünglichen Fassung enthalten und inder Anmeldung ([X.] ff.) beschrieben ist. In der Fassung des [X.] kann Patentanspruch 1 ebenso wie die erteilte Fassung des [X.]die Priorität der [X.] Anmeldung 42 02 793 nicht für sich in Anspruchnehmen, weil anders als bei dieser zwei Energiesparzustände vorgesehen sind.Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] ist aber gegenüberder bereits erwähnten internationalen Anmeldung [X.]T/[X.] 93/11579 neu(Art. 52 EPÜ). Diese Druckschrift schildert alternative Ausführungsbeispiele, diees dem Benutzer erlauben, die [X.] über [X.], wie z.B.[X.]enüs, Dialogboxen oder Kommandozeilen zu steuern. Solche Steuerungenkönnen das bewußte Abschalten der Bildschirmenergie durch Drücken einer"[X.]ezialtaste", durch Eingabe einer Kommandozeile oder eines anderen Pro-grammschnittstellenschritts, einschließen. Andere Eigenschaften können [X.] erlauben, die Ruhezeit, die benötigt wird, um das [X.] ([X.]P[X.]) auszulösen, zu verändern und die [X.]P[X.]-Überwachungein- oder auszuschalten. Die internationale Anmeldung offenbart damit zwar[X.]ittel, auf die Zeitdauer einzuwirken, die Ruhezeit, die benötigt wird, um [X.] auszulösen, zu verändern, sowie [X.]ittel, um die[X.]P[X.]-Überwachung ein- und auszuschalten. Die Druckschrift enthält aber kei-nen Hinweis dahin, das den Energiezustand im [X.]onitor steuernde Signal beiseinem Entstehen durch Einrichtungen in der elektrischen Funktionseinheit ab-zuschalten und die Einrichtung hierfür durch den Benutzer wahlfrei [X.] in der vorliegenden Fassung beruht auch auf erfinderi-scher Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). Das Patentamt und das [X.] ha-ben dies festgestellt. Entgegenstehenden Stand der Technik haben die Parteiennicht in das Verfahren eingeführt.[X.] Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, 110Abs. 3 PatG.[X.]elullisJestaedtScharen[X.][X.]eier-Beck

Meta

X ZR 4/00

14.10.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2003, Az. X ZR 4/00 (REWIS RS 2003, 1228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1228

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