Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. 5 StR 513/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 385

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5 StR 513/03
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4 . Dezember 2003 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Juni 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird im [X.] 9 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

1. Die Gesamtstrafenbildung verstößt gegen § 55 Abs. 1 StGB. Insofern hat das [X.] zwar erkannt, daß die Einzelstrafen für die Fälle, die vor der Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe durch das [X.] in [X.] am 23. August 2002 begangen worden sind, mit dieser gesamtstrafenfähig gewesen wären. [X.] ist auch, daß die [X.] nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung der Geldstrafe in die Gesamtstrafe abgesehen hat. Das [X.] hätte aber unabhängig davon aus den Einzelstrafen, die für die vor und nach dem 23. August 2002 begangenen Taten verhängt worden sind, zwei Gesamtstrafen bilden müs-sen. Die Möglichkeit, auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund, die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu vernei-nen (vgl. [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9; [X.], 103, 104). Der Fehler beschwert den Angeklagten indes nicht. Denn es ist auszuschließen, daß die Summe dieser Gesamtfreiheitsstrafen niedriger gewesen wäre, als die tatsächlich verhängte. Zudem hat die [X.] die Frage einer Aussetzung der Vollstreckung zweier getrennter Gesamtfrei-

- 3 -heitsstrafen zur Bewährung erörtert und trotz gewisser Ungereimtheiten (vgl. [X.] f.) mit letztlich noch tragfähigen Hilfserwägungen verneint.
2. Die im [X.] 9 der Urteilsgründe fehlende Festsetzung der Einzelstrafe hat der Senat dadurch nachgeholt (vgl. [X.]R StPO § 354 Abs. 1 Strafaus-spruch 10), daß er in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundes-anwalts im Rahmen des vom Tatgericht bejahten minder schweren Falles des § 224 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Mindestmaß erkannt hat (§ 354 Abs. 1 StPO). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. [X.] aaO). Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind sicher auszuschließen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es unter den besonderen [X.] daher ausnahmsweise nicht (vgl. [X.]R StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).

[X.] [X.] Raum Schaal

Meta

5 StR 513/03

04.12.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. 5 StR 513/03 (REWIS RS 2003, 385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 385

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