Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2019, Az. 5 StR 516/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 442

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:121219B5STR516.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 516/19

vom
12. Dezember 2019
in der Strafsache
gegen

wegen Bedrohung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4, §
354 Abs. 1
Buchst. [X.] 1 StPO am 12. Dezember 2019
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2019, soweit eine Ent-scheidung über die nachträgliche
Bildung einer Gesamt-strafe unterblieben ist, mit der Maßgabe aufgehoben, dass insoweit die gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bedrohung zu einer Geld-strafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist im Umfang der [X.] teilweise erfolgreich.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch und zur verhängten [X.] keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
1
2
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3
-
2. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil das [X.] weder dargelegt noch geprüft hat, ob
mit den [X.]n aus dem Erkenntnis des [X.] vom 13. November 2018 eine Gesamtstrafe zu bilden war.
a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte durch Strafbefehl des [X.] vom 2. Januar 2018 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Tatzeit: 2. August 2017) zu einer Geldstrafe verurteilt. Eine wei-tere Verurteilung zu Geldstrafe erfolgte durch Strafbefehl des Amtsgerichts [X.] vom 23. März 2018 wegen vorsätzlichen Besitzes in Tateinheit mit vor-sätzlichem Führen einer verbotenen Waffe (Tatzeit: 21. Januar 2018). Nach Begehung der vorliegend verfahrensgegenständlichen Bedrohung am 4. No-vember 2018 verhängte das [X.] gegen den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen (begangen in den Jahren 2013 bis 2016) eine Gesamtgeldstrafe. Über die Vollstreckungsstände der genannten (Gesamt-)Geldstrafen gibt das angefochtene Urteil keine Auskunft.
b) Die verfahrensgegenständliche Tat liegt somit zwischen mehreren möglicherweise untereinander oder mit hiesiger nach § 55 StGB gesamtstrafen-fähigen Verurteilungen. Aus der Strafe für die neue Tat und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung des [X.] vom 13. November 2018 darf zwar keine Gesamtstrafe gebildet werden,
wenn eine der beiden [X.] eine bei der Verurteilung vom 13. November 2018 (noch) zu beach-tende Zäsur begründet hat (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Juli
2009

5 StR 269/09). Hiervon ist
das [X.] möglicherweise ausgegangen. Indes [X.] nur unerledigte Strafen eine Zäsurwirkung entfalten (vgl. nur [X.], [X.] vom 18.
Dezember 1987

5 [X.], [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 5). Ob der Strafbefehl des [X.] vom 2. 3
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4
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Januar 2018 oder der des [X.] vom 23. März 2018 zu einer solchen
Zäsur geführt hat, kann auf der Basis der Urteilsgründe aber
nicht ge-prüft werden.
c) Der Senat macht wegen des ausschließlich die Gesamtstrafenbildung betreffenden Rechtsfehlers von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 Buchst. [X.] Gebrauch.

Mutzbauer
Schneider
König

Mosbacher

Köhler

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
100 Js 26269/18 1 Ks
6

Meta

5 StR 516/19

12.12.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2019, Az. 5 StR 516/19 (REWIS RS 2019, 442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 442

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