Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.03.2015, Az. B 9 V 68/14 B

9. Senat | REWIS RS 2015, 14043

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Amtsermittlungsgrundsatz - Darlegung der ausdrücklichen Aufrechterhaltung eines Beweisantrags zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung - sozialgerichtliches Verfahren


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 28.10.2014 hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf eine höhere Grundrente wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 40 sowie auf einen Berufsschadensausgleich ab 9.5.2006 verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen eines [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) begründet.

2

[X.]ie Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Seine Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

3

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] SGG), so müssen zur Bezeichnung des [X.] die diesen (vermeintlich) zu begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. [X.]arüber hinaus ist die [X.]arlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl [X.] § 160a [X.], 24, 34, 36). Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

4

[X.]er Kläger rügt im vorliegenden Verfahren eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 SGG) durch das [X.]. [X.]azu muss die Beschwerdebegründung im Hinblick auf § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 SGG folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen [X.], dem das [X.] nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des [X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) [X.]arlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung, (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des [X.] auf der angeblich unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne, das [X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können ([X.] § 160 [X.], 35, 45; [X.] § 160a [X.], 34). [X.]iesen Erfordernissen ist der Kläger nicht gerecht geworden.

5

[X.]er im Berufungsverfahren bereits rechtskundig vertretene Kläger hat zwar behauptet, im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 15.4.2014 beantragt zu haben, eine Auskunft des zuständigen Amtsarztes der [X.] sowie des [X.] der [X.] darüber einzuholen, dass er aufgrund der erlittenen Beschädigungen nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Tätigkeit als Briefzusteller oder auch die Tätigkeiten im Innendienst auszuführen. Er hat es aber unterlassen darzulegen, woraus sich ergebe, dass er diesen Beweisantrag vor dem [X.] bis zuletzt aufrechterhalten habe. Hierzu hätte es insbesondere der weiteren Ausführungen bedurft, dass er einen derartigen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 28.10.2014 zu Protokoll ausdrücklich aufrechterhalten habe (vgl hierzu [X.] 3-1500 § 160 [X.]1 S 51 f; [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.]; [X.] 4-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]1). Ebenso fehlt es an einer näheren Begründung, weshalb sich das [X.] zu den vom Kläger angestrebten weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen.

6

Tatsächlich greift der Kläger die Beweiswürdigung des [X.] iS des § 128 Abs 1 S 1 SGG an. [X.]arauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde allerdings von vornherein nicht gestützt werden (vgl § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 SGG). Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzutreffende Rechtsanwendung des [X.] rügen wollte (vgl [X.] § 160a Nr 7 S 10).

7

[X.]ie Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung [X.] (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

8

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 9 V 68/14 B

16.03.2015

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Karlsruhe, 8. Oktober 2013, Az: S 17 VS 3907/10, Urteil

§ 103 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.03.2015, Az. B 9 V 68/14 B (REWIS RS 2015, 14043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14043

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