Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2008, Az. 2 StR 252/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2668

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[X.] vom 23. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das [X.] hat das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen [X.] nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Kammer hat sich inso-weit maßgeblich auf die - ermittlungstaktisch bedingte - späte "Ausweitung der Ermittlungen" auf den Angeklagten bezogen ([X.]) und Erwägungen zur Zweckmäßigkeit dieser Vorgehensweise angestellt ([X.]). Dies lässt [X.], dass sie bei ihrer Berechnung vor allem Zeiträume berücksichtigt hat, die eine der Justiz zuzurechnende konventionswidrige Verzögerung nicht begrün-den. Denn die für Art. 6 Abs. 1 [X.] maßgebende Frist beginnt regelmäßig erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Beschuldigte entsprechend Art. 6 Abs. 3 Buch-stabe a [X.] offiziell Kenntnis davon erhält, dass wegen einer Straftat gegen ihn ermittelt wird ([X.]/[X.] StPO, 25. Aufl. 2005, [X.] Art. 6 Rdn. 81 m.N.). - 3 - Dieser Rechtsfehler beschwert den Angeklagten jedoch ebenso wenig wie der unangemessen hohe Strafabschlag von einem Jahr bei einer vom [X.] unterstellten justizbedingten Verfahrensverzögerung von einem Jahr und vier Monaten. Angesichts dessen kann der Senat auch ausschließen, dass der Ange-klagte bei der vom [X.] für erforderlich gehaltenen Kompensation durch die Nichtanwendung der [X.] (siehe [X.] - [X.] - NJW 2008, 860) beschwert sein könnte, ohne dass es hier auf die - vom Senat bejahte - Frage ankäme, ob in einem solchen Fall einer Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung an das [X.] nicht ohnehin das Verschlechte-rungsverbot entgegen stünde. [X.] Roggenbuck

Appl Schmitt

Meta

2 StR 252/08

23.07.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2008, Az. 2 StR 252/08 (REWIS RS 2008, 2668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2668

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