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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 511/08 vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2009 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] [X.]: 1. Die Rüge, das [X.] habe den Antrag vom 7. März 2008 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens fehlerhaft zurückgewiesen, ist zulässig; denn [X.] und Beweismittel sind aus dem von der Revision mitge-teilten Teil des [X.] erkennbar. Sie greift jedoch aus den vom Ge-neralbundesanwalt dargelegten Gründen in der Sache nicht durch. 2. Das [X.] hat - erkennbar den Vorgaben der [X.] des zweiten Senats des [X.] (NJW 2006, 672) folgend - den ge-samten Zeitraum von neun Monaten zwischen der Anklageerhebung und dem Beginn der ersten Hauptverhandlung, den Zeitraum von zwei Jahren und ei-nem Monat von der Einlegung der Revision gegen das erste Urteil des [X.] bis zur Rückkehr der Akten aus der Revisionsinstanz so-wie - was aus dem [X.] erhellt - einen Zeitraum von gut ei-nem Jahr für die nicht ausreichend straff geführte zweite Hauptverhandlung als Verfahrensverzögerung festgestellt. Für diesen Zeitraum von insgesamt vier Jahren hat es wegen Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] sowie von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] jeweils zwei Jahre, also insgesamt ebenfalls vier Jahre der erkannten Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Dies entspricht dem Anrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB und übersteigt damit - auch in Ansehung des Umstands, dass der Angeklagte zu einer lebenslan-gen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist - deutlich das Maß, das der [X.] für die Kompensation vorgegeben hat (vgl. [X.] - BGHSt 52, 124 Rdn. 56). Der Angeklagte ist dadurch aber nicht beschwert. Eine Verfahrensverzögerung, die über die vom [X.] festgestellte Dauer hinausgehen würde, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Eine Verfah-rensrüge hat der Beschwerdeführer insoweit nicht erhoben. [X.] Pfister
Sost-Scheible [X.]
Meta
07.01.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2009, Az. 3 StR 511/08 (REWIS RS 2009, 5823)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5823
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