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PDF anzeigen 5 [X.]/08 [X.] vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. April 2008 bgbeschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]: 1. In den Fällen 13 a und 13 b, 20 a und 20 b, 22 a und 22 b, 23 a und 23 b, 26 a und 26 b, 29 a und 29 b sowie 30 a und 30 b der [X.] ist das [X.] jeweils zu Unrecht von Tateinheit ausgegangen. Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten. Fällt die Abgabe mehrer [X.] im äußeren Vorgang zusammen, kann ausnahmsweise dann Tatein-heit vorliegen, wenn in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Anga-ben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (vgl. [X.], Beschluss vom 13. September 2007 [X.] 5 StR 292/07 Rdn. 20; [X.] wistra 2005, 56 f. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die unrichtige Beurteilung des Konkur-renzverhältnisses der Steuerstraftaten beschwert den Angeklagten jedoch nicht. 2. Auch der Strafausspruch hat Bestand. a) Das [X.] hat im Rahmen der Strafzumessung ([X.]) dem [X.] hinreichend Rechnung getragen, dass sich die Abgabe unrichtiger [X.] zu nicht gerechtfertigten Steuererstattungen führender [X.] Umsatzsteuervoran- - 3 - meldungen für den Zeitraum April bis Dezember 2001 und die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das [X.] dieselbe Steuerart und dasselbe Steueraufkommen betreffen und sich der Unrechtsgehalt damit im Hinblick auf die jeweils verschwiegene Umsatzsteuer überschneidet, wenn auch nicht vollständig deckungsgleich ist (vgl. dazu [X.]St 49, 359, 362 ff.; [X.] wistra 2005, 145, 146 f.). b) Der Umstand, dass das [X.] eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens durch [X.] bei den Einzelstrafen kompensiert hat, gefährdet den Strafausspruch ebenfalls nicht. Zwar entspricht diese Verfah-rensweise nicht der [X.] nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung [X.] geänderten Rechtsprechung des [X.] zur Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (—Vollstreckungsmodellfi, vgl. [X.], Großer [X.], Beschluss vom 17. Januar 2008 [X.] [X.], [X.], 860, zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen). Indes liegt ein besonders gelagerter Einzelfall (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. Januar 2008 [X.] 3 StR 388/07 [X.] und vom 13. Februar 2008 [X.] 3 [X.]), in dem der [X.] bereits mehrfach, auch wegen einschlägiger Taten, vorbestrafte [X.] Ange-klagte durch die vorgenommene, vor der Rechtsprechungsänderung metho-disch anerkannte und verfassungsrechtlich unbedenkliche Kompensation beschwert wäre, nicht vor. Dies gilt zumal im Hinblick auf den gewährten [X.] der Kompensation, der mit dem Ergebnis einer Reduzierung der Ge-samtfreiheitsstrafe um sechs Monate nach einer rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverzögerung von einem Jahr und zwei Monaten die vom [X.] aufgestellten Maßstäbe (vgl. [X.], Großer [X.] aaO S. 866 Rdn. 56) übersteigt. Der [X.] lehnt zudem die Annahme einer Beschwer allein im Blick auf die ungesicherte Möglichkeit künftiger Anwendung des § 57 StGB grundsätzlich ab. Andererseits hätte er im Blick auf das Verschlechterungsverbot erhebliche Bedenken, eine ver-hängte Strafe [X.] auch wenn sie infolge gleichzeitiger Anrechnung zu keiner längeren Vollstreckung führt [X.] zu erhöhen, da sich hieraus für den Rechts- - 4 - mittelführer zumal nicht stets vollständig absehbare andere Nachteile erge-ben können. [X.] [X.] Jäger
Meta
02.04.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2008, Az. 5 StR 62/08 (REWIS RS 2008, 4718)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4718
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Strafzumessung: Kompensation bei Verfahrensverzögerung im Ausland
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