Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2006, Az. II ZB 12/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2133

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[X.] vom 21. August 2006 in dem [X.]- 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 21. August 2006 durch [X.] beschlossen: [X.] Die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe der Kläger vom 7. August 2006 gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juli 2006 wird zurückgewiesen. I[X.] Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbe-schwerde wird verworfen. II[X.] [X.] gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 3. April 2006 wird verworfen. [X.] Die Kosten des [X.] werden den Klägern auferlegt (§ 97 ZPO). V. Wert des Beschwerdeverfahrens: 104.454,12 • - 3 - Gründe:1 [X.] Die Gegenvorstellung der Kläger vom 7. August 2006 gibt zu einer Än-derung des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2006 angesichts der Eindeutigkeit der dort zugrunde gelegten Rechtslage keine Veranlassung. 2 I[X.] [X.] gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 3. April 2006, mit dem die Be-rufung der Kläger einstimmig nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden ist, ist schon deshalb zu verwerfen, weil sie wegen der Unanfechtbar-keit des Beschlusses nicht statthaft ist (§ 522 Abs. 3 ZPO; s. hierzu auch [X.], Beschluss vom 5. August 2002 - [X.], NJW 2003, 281). Sie ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der nach § 575 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 1 ZPO [X.] Frist durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO) begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 Der gegen diese Fristversäumung gerichtete Wiedereinsetzungsantrag ist bereits deshalb ebenfalls zu verwerfen, weil auch dieser Antrag nicht von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§§ 236, 238 Abs. 2 ZPO). 4 - 4 - II[X.] Das Rechtsmittel der Kläger ist auch als außerordentliche Beschwer-de wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrens-grundrechten nicht (mehr) statthaft (BGHZ 150, 133). 5 [X.] Strohn
Caliebe Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.02.2005 - 2 O 8/04 - [X.], Entscheidung vom 03.04.2006 - 13 U 55/05 -

Meta

II ZB 12/06

21.08.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2006, Az. II ZB 12/06 (REWIS RS 2006, 2133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2133

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