Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2003, Az. VII ZR 362/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 735

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. November 2003HeinzelmannJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein[X.] § 4 Abs. 1, 4a) Die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitungder [X.] der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, istgrundsätzlich nicht [X.]) Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine objektiveBeurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien in § 11 [X.] an.c) Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die [X.] eröffneten Beurtei-lungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, [X.] vom [X.] regelmäßig zu berücksichtigen.[X.], Urteil vom 13. November 2003 - [X.] - [X.] Halle- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. November 2003 durch den Vorsitzenden [X.] Dr. Dressler und die[X.] Hausmann, [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 20. September 2002 aufge-hoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der klagende Architekt begehrt restliches Honorar.Die Parteien schlossen Ende 1992 schriftlich einen Vertrag. Für die Be-rechnung der Vergütung legten sie für die Gebäude die [X.] die [X.] die [X.] fest; sie vereinbarten jeweils [X.].Der Kläger stellte nach Fertigstellung seiner Arbeiten 1999 seine Hono-rarschlußrechnung, der er u.a. die [X.] für die Gebäude und die[X.]I für die [X.] zugrunde legte. Die Beklagte weigerte- 3 -sich, die Differenz zwischen den [X.]n der [X.] und [X.] den vertraglich festgelegten Honorarzonen zu zahlen.Die Klage auf Zahlung der Differenz von 427.200,03 DM ist in beiden [X.] erfolglos geblieben. Der [X.] hat die Revision zugelassen, mit der [X.] sein Klagebegehren weiterverfolgt.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 443 abgedruckt ist,hält die schriftlich vereinbarte Höhe der Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 [X.] fürwirksam. Die [X.] regele nicht zwingend, daß die Vertragsparteien der [X.] des Honorars ausschließlich die Abrechnungsbestimmungen der Teile [X.] der [X.] zugrunde legen müßten. § 4 Abs. 2, 3 [X.] sei vielmehr zuentnehmen, daß sie bei ihrer Honorarvereinbarung von den [X.] der [X.] abweichen dürften. Die preisrechtlichen Regelungen in§ 4 Abs. 2 bis 4 [X.] seien nur insoweit zwingend, als sie den Höchstsatz undden Mindestsatz regelten. Daran hätten sich die Parteien in ihrem schriftlichenVertrag gehalten. Die Berechnung des Mindestsatzes hätten sie dadurch [X.] bestimmt, daß der Kläger sein Honorar für die Gebäude nach der [X.] und für die [X.] nach der [X.] berechnensollte. Es sei nicht ersichtlich, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages die- 4 -Honorarzonen der Objekte nach ihrer damaligen Vorstellung unrichtig einge-ordnet hätten. Da die Honorarvereinbarung mithin wirksam getroffen sei, [X.] Kläger sie nicht nachträglich einseitig ändern. Für einen Wegfall der Ge-schäftsgrundlage sei nichts ersichtlich. Die Beklagte habe bei [X.] ausgehen dürfen, daß sie sich auf das bindende Angebot des [X.]habe verlassen dürfen und nicht mit nachträglichen Veränderungen der Hono-rarforderung habe rechnen müssen. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, daßseine neue Bewertung und Ermittlung der Honorarzonen auf einer Änderungder Gebäude oder ihrer Bewertungsmerkmale oder auf einer besonderen An-ordnung der Beklagten beruhe.I[X.] hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Unterschreitet das Ho-norar aufgrund der vereinbarten Honorarzone die [X.] der [X.], weilsich die vertraglich festgelegten Honorarzonen als unrichtig herausstellen, [X.] grundsätzlich die rechtlich zutreffenden Honorar-zonen zugrunde zu legen.1. Das Berufungsgericht mißt den vereinbarten Honorarzonen [X.] selbst dann zu, wenn, wovon in der Revision zugunsten des [X.]auszugehen ist, nach der [X.] höhere Honorarzonen zugrunde zu legen sind.Damit überschreitet es die Grenze, die das bindende Preisrecht der [X.] derVertragsfreiheit der Parteien setzt, die Höhe des Honorars für eine Architekten-leistung frei festzulegen. Ebenso wie ein die [X.] unterschreitendesPauschalhonorar (vgl. [X.], Urteil vom 16. April 1998 - [X.], [X.], 813 = [X.] 1998, 239) ist eine Vereinbarung einer zu niedrigen Honorar-zone, die zu einer Unterschreitung der [X.] der in Betracht [X.] 5 -den zutreffenden Honorarzone führt, im Regelfall nicht wirksam (allgemeineMeinung: [X.] NJW-RR 1997, 1380; [X.]/Koeble/Frik [X.], 8. Aufl.,Rdn. 78, 79; [X.]/[X.]/[X.]/Vygen [X.], 5. Aufl., § 4 Rdn. 83;Pott/[X.]/[X.] [X.], 7. Aufl., § 11/12 Rdn. 1 a; Löffelmann/Fleischmann,Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 827; [X.], [X.], 257). Anderenfalls [X.] die Vertragsparteien in der Hand, die [X.] ohne das Vorliegen dergesetzlich geregelten Ausnahme (§ 4 Abs. 2 [X.]) oder der von der Recht-sprechung entwickelten Ausnahmen (z.B.: [X.], Urteil vom 22. Mai 1997- VII ZR 290/95, [X.]Z 136, 1, 9 f) durch Vereinbarung einer unzutreffend nied-rigen Honorarzone zu unterschreiten. Das Berufungsgericht hat zum Vorliegeneiner Ausnahme keine Feststellungen getroffen. Sie ist auch nicht ersichtlich.2. Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Es istaufzuheben. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgerichtfestzustellen haben, ob der Vortrag des [X.] zutrifft, die Objekte seien den[X.] und [X.] zuzuordnen. Dabei wird es zunächst eine anhand [X.] des § 12 [X.] vorzunehmende Zurechnung zu einer bestimmtenHonorarzone vorzunehmen haben. § 12 [X.] ermöglicht allerdings nur eineunverbindliche Vorauswahl für den Regelfall. Ob ein solcher vorliegt oder nicht,bedarf stets der nachfolgenden Überprüfung nach Maßgabe der in § 11 [X.]genannten Merkmale (Pott/[X.]/[X.] aaO, § 11/12 Rdn. 6). Sofern [X.] nach § 11 Abs. 1 [X.] nicht möglich ist, ist die endgültige Zuordnungnach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu treffen.Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eineobjektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien in § 11[X.] an. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die [X.] eröffnetenBeurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgese-hen haben, ist dies vom [X.] regelmäßig zu berücksichtigen. Unberührt hier-- 6 -von bleibt, daß sich der Architekt im Ausnahmefall nicht darauf berufen kann,daß die mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarung zu einer Unterschrei-tung des Mindestsatzes führen kann ([X.], Urteil vom 22. Mai 1997 [X.], [X.]Z 136, 1, 9).Dressler Hausmann Kuffer [X.] Bauner

Meta

VII ZR 362/02

13.11.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2003, Az. VII ZR 362/02 (REWIS RS 2003, 735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 735

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