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PDF anzeigen [X.]IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S V[X.]RSÄUMNISURT[X.]IL [X.] Verkündet am: 27. November 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 4 Abs. 1 Die bei stufenweiser Beauftragung des Architekten schriftlich getroffene [X.] über später zu erbringende Leistungen wird mit dem Abruf die-ser Leistungen wirksam und ist deshalb "bei Auftragserteilung" im Sinne des § 4 Abs. 1 [X.] getroffen. [X.] § 24 [X.]in bei Auftragserteilung verein[X.]er [X.] kann einvernehmlich schriftlich geändert werden. [X.], Versäumnisurteil vom 27. November 2008 - [X.] - OLG Rostock
[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2008 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.]ick für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 7. November 2007 abgeän-dert und wie folgt neu gefasst: Die Berufungen des [X.] und des [X.]n gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 17. November 2006 werden zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens ha-ben der Kläger 1/3 und der [X.] 2/3 zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht die Zahlung restlichen [X.] in Höhe von 10.751,73 •. 1 - 3 - Der beklagte [X.] schloss mit der [X.] am 5. März 2001 einen schriftlichen Architektenvertrag über den [X.]rweiterungsbau und die Modernisie-rung eines Gymnasiums in [X.], [X.] und [X.]. 2 3 Dieser Vertrag bestimmt in § 3 Ziff. 1 u.a.: "Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach 3.2. [X.]r beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach 3.3 bis 3.5 - einzeln oder im Ganzen - zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbrin-gen, wenn ihm vom Auftraggeber innerhalb von 36 Monaten nach Fertig-stellung der Leistungen nach 3.2 zumindest die Leistungen nach 3.4 übertragen werden. – [X.]in Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nach 3.3 bis 3.5 besteht nicht." Die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 2 betreffen die für die [X.]rstellung der Haushaltsunterlage nach Abschnitt [X.] notwendigen Leistungen. § 3 Ziff. 3 und 4 des Vertrags umfassen im Wesentlichen die Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 7 des § 15 [X.], die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 5 be-ziehen sich auf die Grundleistungen der Leistungsphase 8 des § 15 [X.]. 4 In § 6 haben die Vertragsparteien festgelegt, in welche Honorarzonen die Gebäude einzuordnen sind und welche [X.] für die einzelnen 5 - 4 - Leistungen zu berechnen sind. Des Weiteren ist bestimmt, dass der [X.] für die Leistungen nach § 3 Ziff. 3 bis 5 die nach § 10 [X.] anre-chenbaren Kosten, die durch Abrechnung ermittelt sind ([X.]), ohne Umsatzsteuer zugrunde zu legen sind. Außerdem haben die [X.] in § 6 Ziff. 8 verein[X.], dass bei Umbauten und Modernisierungen das Honorar für die [X.] und [X.] um 25 % erhöht wird. Der [X.] hat die in § 3 Ziff. 3 bis 5 des [X.] nach Feststellung der Förderfähigkeit des Bauvorhabens mündlich in Auftrag gegeben. Am 2. Dezember 2002 haben die Parteien einvernehmlich den [X.] auf 15 % reduziert. 6 [X.] hat die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 2 bis 5 des Vertrags vollständig erbracht und mit Schlussrechnungen vom 26. April 2005 getrennt nach den Gebäuden A und [X.] abgerechnet. Unter Berücksichtigung von [X.] ermittelte sie für das [X.] eine Resthonorarforderung von 2.965,27 • und für das Gebäude [X.] eine Resthonorarforderung von 7.786,46 •. Der [X.] wendet sich nur insoweit gegen die Honorarforderung, als für die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 2 ein [X.] von 25 % in Ansatz gebracht wurde und für die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 3 und 4 die anrechenba-ren Kosten nach der [X.] ermittelt wurden. 7 Das [X.] hat den [X.]n unter Abweisung der Klage hinsicht-lich des 15 % übersteigenden [X.]s zur Zahlung von 7.166,55 • nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger auf dessen Beru-fung weitere 3.585,18 • nebst Zinsen zugesprochen. Die Berufung des [X.], mit der dieser die Abweisung der Klage erstrebt hat, und die weitergehende Berufung des [X.] hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht 8 - 5 - zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seinen Klageabweisungsantrag weiter. [X.]ntscheidungsgründe: 9 Die Revision des [X.]n führt zur Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils. [X.] Das Berufungsgericht gesteht dem Kläger die geltend gemachte Hono-rarforderung in vollem Umfang zu. Die von dem [X.]n und der [X.] im [X.] getroffene Honorarvereinbarung sei auch hinsichtlich der erst später beauftragten, gemäß § 3 Ziff. 3 bis 5 zu erbringenden Leistun-gen wirksam. Dies gelte auch für die in § 6 vorgesehene Bestimmung der anre-chenbaren Kosten nach der [X.]. Der Wirksamkeit der [X.] stehe nicht entgegen, dass der Auftrag für die nach § 3 Ziff. 3 bis 5 zu erbringenden Leistungen nur mündlich und erst zu einem späteren Zeit-punkt erteilt worden sei. [X.]ine Honorarvereinbarung müsse, um wirksam zu sein, nicht zwingend gleichzeitig mit der Auftragserteilung erfolgen; nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 [X.] sei eine schriftliche Honorarvereinbarung vor ver-bindlicher Beauftragung ausreichend. Dass der [X.] die gemäß § 3 Ziff. 3 bis 5 auszuführenden Leistungen entgegen der vertraglichen Vereinbarung nur mündlich in Auftrag gegeben habe, sei im Hinblick auf die vorab getroffene 10 - 6 - schriftliche, das mögliche [X.] nicht überschreitende [X.] unschädlich. 11 Die [X.] vom 2. Dezember 2002 habe nicht zu einer Reduzierung des [X.]s für die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 2 geführt. Die Vertragsparteien hätten den hinsichtlich der Honorarabrede einheitlichen Vertrag nach Ausübung der dem [X.]n eingeräumten Option für die Leis-tungen gemäß § 3 Ziff. 3 bis 5 mit unverändertem [X.] fortgesetzt. Die bei Auftragserteilung getroffene Honorarvereinbarung habe daher vor [X.] nicht abgeändert werden können. I[X.] 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der [X.] und die [X.] eine wirksame Honorarvereinbarung auch hinsichtlich der ge-mäß § 3 Ziff. 3 bis 5 des [X.] zu erbringenden Leistun-gen getroffen haben. 12 a) Gemäß § 4 Abs. 1 [X.] richtet sich das Honorar nach der schriftli-chen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze getroffen haben. Wenn es an einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung fehlt, gelten gemäß § 4 Abs. 4 [X.] die [X.] als verein[X.]. Auftragserteilung im Sinne des § 4 Abs. 4 [X.] ist der Vertragsschluss ([X.], Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.] ZR 16/03, [X.], 735, 737 = NZBau 2005, 285 = [X.] 2005, 355; Urteil vom 6. Mai 1985 - [X.] ZR 320/84, [X.], 582 = [X.] 1985, 222). 13 [X.]) Die Frage, ob eine Honorarvereinbarung "bei Auftragserteilung" im Sinne des § 4 [X.] auch angenommen werden kann, wenn die preisliche [X.] - 7 - einbarung bei Auftragserteilung bereits vorliegt, also im Voraus getroffen wurde, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach einer Meinung ist eine Honorarabrede nur wirk-sam, wenn sie gleichzeitig mit der Beauftragung der Architektenleistungen er-folgt ([X.], [X.], 903, 904; [X.], [X.], 19; [X.]/[X.]/Vygen, [X.], 6. Aufl., § 4 Rdn. 24 und 34; [X.], [X.], 695, 698). Nach anderer Ansicht ist eine Honorarvereinbarung auch wirksam, wenn sie vor Auftragserteilung getroffen wurde, weil die [X.] in § 4 Abs. 1 [X.] "bei Auftragserteilung" nur den spätesten Zeitpunkt für die Festlegung des Honorars benenne [X.]/Koeble/Frik, [X.], 9. Aufl., § 4 Rdn. 37 und 45; [X.]/Pastor, [X.], 12. Aufl., Rdn. 749; [X.]/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl., Rdn. 945; [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 4 Rdn. 11). [X.]) [X.]ine Honorarvereinbarung, die für den Fall getroffen wird, dass die ihr zugrunde liegenden Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt beauftragt werden, ist jedenfalls dann wirksam, wenn die auszuführenden Leistungen und das dafür zu beanspruchende Honorar von den Vertragsparteien schriftlich festgelegt werden und der Auftraggeber das Angebot des Architekten zur [X.]rbringung dieser Leistungen später annimmt. 15 Die Honorarvereinbarung "bei Auftragserteilung" hat [X.] und Schutzfunktion zugunsten des Auftraggebers [X.]/Koeble/Frik, [X.]O § 4 Rdn. 37); nach der amtlichen Begründung zu § 4 [X.] sollen nachträgliche Streitigkeiten vermieden werden ([X.]. 270/76, [X.]. Dieser Zweck wird regelmäßig auch erreicht, wenn die Vertragsparteien vor Vertragsschluss be-reits Verhandlungen über die preisliche Gestaltung eines in Aussicht genom-menen Vertrags führen und sich insoweit für den Fall einer Auftragsvergabe auf ein Honorar einigen. Die Honorarvereinbarung steht dann unter der [X.] - 8 - benden Bedingung, dass die in Aussicht genommenen Leistungen tatsächlich in Auftrag gegeben werden. Die vorab getroffene Honorarvereinbarung wird mit der vertraglichen Vereinbarung über die auszuführenden Leistungen wirksam und ist deshalb "bei Auftragserteilung" getroffen. Die Bedenken, es könne we-gen Abweichungen von den ursprünglich verein[X.]en Leistungen zu Streitigkei-ten darüber kommen, ob die verein[X.]e Vergütung noch gewollt sei ([X.], [X.], 903, 905), rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Bedingung tritt nur ein, wenn die verein[X.]e Leistung beauftragt wird. [X.] die Bedingung eintritt, ist eine im [X.]inzelfall zu klärende Frage. Sie ver-anlasst keine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 1 [X.]. b) Danach ist die im [X.] getroffene Honorarver-einbarung wirksam. Die Vertragsparteien haben in diesem Vertrag ein Honorar für die Leistungen verein[X.], deren Beauftragung sich der [X.] vorbehal-ten hat. Sie haben alle Abrechnungsfaktoren des von der [X.] für diese Leistungen zu beanspruchenden Honorars - Honorarzone, [X.]rmittlung der anre-chenbaren Kosten, [X.] - verbindlich festgelegt. Diese [X.] stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass der [X.] sein Op-tionsrecht zur Beauftragung der Leistungen ausübte. 17 c) Der [X.] hat von seinem Optionsrecht durch mündliche Beauftra-gung der [X.] Gebrauch gemacht. Zwischen der [X.] und dem [X.] ist damit hinsichtlich der in § 3 Ziff. 3 bis 5 bestimmten Leistungen ein [X.] zu den bereits in der Vereinbarung vom 5. März 2001 ausgehan-delten Bedingungen zustande gekommen. Dass der Auftrag nur mündlich erteilt wurde und nicht wie verein[X.] schriftlich, steht der Wirksamkeit des Vertrags nicht entgegen. Der Architektenvertrag bedarf keiner Form; die Parteien hatten es in der Hand, konkludent die Schriftform hinsichtlich der Ausübung des Opti-onsrechts abzubedingen. Von einer solchen Abrede ist auszugehen. 18 - 9 - d) [X.] hat die anrechenbaren Kosten für die nach § 3 Ziff. 3 und 4 erbrachten Leistungen auf Basis der [X.] ermittelt. Dazu war sie aufgrund der mit dem [X.]n getroffenen Honorarabrede berechtigt. Die Abrechnung der Leistungen auf dieser Grundlage hält sich im honorarrechtlich zulässigen Rahmen; sie verstößt nicht gegen § 4 Abs. 3 [X.]. Danach ist eine Honorarvereinbarung unzulässig, wenn sie zu einer Vergütung führt, die das von der [X.] vorgesehene [X.] überschreitet. Bei einer sich an den nach der [X.] maßgeblichen Abrechnungsfaktoren orientierenden [X.] ist nicht entscheidend, ob jeder einzelne Abrechnungsfaktor isoliert be-trachtet sich im Rahmen des von der [X.] [X.] hält, sondern nur, ob die unter Berücksichtigung aller Abrechnungsfaktoren errechnete Vergütung das höchstmögliche Honorar nicht übersteigt ([X.], Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.] ZR 16/03, [X.], 735, 739 = NZBau 2005, 285 = [X.] 2005, 355; [X.]bersbach, [X.] 2006, 529, 530). Die Honorarvereinbarung vom 5. März 2001 ist daher nicht deshalb unwirksam, weil die Vertragsparteien verein[X.] haben, dass die anrechenbaren Kosten für die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 3 und 4 nach der [X.] statt, wie in § 10 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorgese-hen, nach dem Kostenanschlag zu ermitteln sind. Dass sich bei Berechnung nach der [X.] höhere anrechenbare Kosten ergeben als bei Be-rechnung nach dem Kostenanschlag, ist unerheblich, da das nach der [X.] zulässige [X.] nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungs-gerichts jeweils nicht überschritten wird. 19 [X.]twas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 a [X.]. Diese Vorschrift ermöglicht eine Unterschreitung des Mindestsatzes und kann unter bestimmten Umständen auch zu einer Überschreitung des Höchstsatzes führen [X.]/Koeble/Frik, [X.]O, § 4 a Rdn. 6), schließt aber nicht aus, dass die [X.] eine Vereinbarung treffen, die hinsichtlich der [X.]rmittlung der an-rechenbaren Kosten eine sowohl von § 10 als auch von § 4 a [X.] [X.] - 10 - de Berechnungsmethode vorsieht, solange der sich nach der [X.] ergebende Höchstsatz nicht überschritten wird. 21 2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass dem Kläger für die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 2 des [X.] ein [X.] von 25 % zusteht. 22 a) Die Vertragsparteien haben sich nach der Beauftragung mit den Leis-tungen auf einen [X.] von 15 % geeinigt. Mehr kann die Klägerin nicht verlangen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die vertragliche Reduzie-rung des [X.]s könne sich nicht auf die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 2 des Vertrags auswirken, weil eine Honorarvereinbarung nach Vertrags-schluss bei unverändertem [X.] bis zur Beendigung der Architekten-leistung nicht geändert werden könne, trifft nicht zu. § 24 Abs. 1 [X.] verlangt, dass der [X.] schriftlich verein-[X.] wird, nicht aber, dass dies, wie in § 4 Abs. 1 [X.] gefordert, bei Auftrags-erteilung erfolgt. Der [X.] kann dementsprechend auch nach [X.] verein[X.] werden [X.]/Koeble/Frik, [X.]O, § 24 Rdn. 16, [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 24 Rdn. 5; Löffelmann/Fleischmann, [X.]O, Rdn. 946 f.; [X.]/[X.]/Vygen, [X.]O, § 24 Rdn. 11). Unterliegt somit die Vereinbarung des [X.]s keiner zeitlichen Beschränkung, kann sie auch jederzeit geändert werden. Soweit der [X.] entschieden hat, dass eine Honorarvereinbarung nicht vor Beendigung des [X.] geändert werden kann ([X.], Urteil vom 27. Februar 2003 - [X.] ZR 169/02, [X.] 154, 110, 117; Urteil vom 21. Januar 1988 - [X.] ZR 239/86, [X.], 364 m.w.N.), betrifft das lediglich die Vereinbarung von Honoraren, für die gemäß § 4 Abs. 4 [X.] der Mindestsatz gilt, sofern bei Auftragserteilung nichts anderes verein-23 - 11 - [X.] worden ist. Dazu gehört die Vereinbarung nach § 24 [X.] nicht, weil sie nicht bei Auftragserteilung getroffen werden muss. 24 b) Die Vertragsparteien waren daher nicht gehindert, nach Auftragsertei-lung eine Reduzierung des [X.]s zu vereinbaren. Das Berufungsge-richt hat die Vereinbarung vom 2. Dezember 2002 dahin ausgelegt, dass sich die verein[X.]e Änderung des [X.]s auf alle von der [X.] zu erbringenden Leistungen, nicht nur auf diejenigen gemäß § 3 Ziff. 3 bis 5 des [X.] bezieht. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden. Im [X.] ist unter § 6 Ziff. 8 eine generelle [X.]rhöhung des Honorars um 25 % festgelegt. [X.]ine Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Leistungen ist auch in der Vereinbarung vom 2. Dezember 2002 nicht vorge-nommen worden. Der [X.] ist dementsprechend auch für die Leis-tungen gemäß § 3 Ziff. 2 auf 15 % reduziert worden. [X.] Kuffer [X.] [X.]
[X.]ick Vorinstanzen: [X.], [X.]ntscheidung vom [X.], [X.]ntscheidung vom 07.11.2007 - 2 U 2/07 -
Meta
27.11.2008
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2008, Az. VII ZR 211/07 (REWIS RS 2008, 584)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 584
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