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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/01 Verkündet am: 30. September 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja
[X.] §§ 4 Abs. 1, 4 a Satz 3; BGB §§ 133 B, [X.], Ge a) § 4 a Satz 3 [X.] ist nur anwendbar, wenn die Parteien eine Honorarvereinba-rung nach § 4 a Satz 1 [X.] getroffen haben. b) Vereinbaren die Parteien eines [X.], daß dem Auftragnehmer bei Überschreitung einer bestimmten Bauzeit ein Anspruch auf Verhandlung über eine angemessene Entgelterhöhung zustehen soll, kann dies als vertragliche Regelung der Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verstehen sein. c) Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das [X.] der [X.], sofern sich die zugrundegelegte Bauzeit unter Berücksichtigung eines den Parteien [X.] nicht als unrealistisch darstellt. [X.], Urteil vom 30. September 2004 - [X.]/01 - KG LG Berlin
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2004 durch [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 14. November 2001 unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als in Höhe von 77.999,94 DM (= 39.880,74 •) und Zinsen zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten über restliches Architektenhonorar des [X.]. Ende März 1996 schloß der Kläger mit einer [X.] einen Vertrag über Architektenleistungen für den Umbau eines Wohn-hauses in [X.] Die Beklagte trat später anstelle der [X.] in den Vertrag ein. - 3 - Gemäß § 2 des Vertrages sollte der Kläger Grundleistungen der [X.] und 9 des § 15 Abs. 2 [X.] erbringen. Als Honorar vereinbar-ten die Parteien die [X.] der [X.] sowie einen Umbauzu-schlag in Höhe von 10 %. § 4 des Vertrages lautet: "Dauert die Bauausführung länger als 15 Monate, so sind die [X.] verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung (§ 15 Abs. 2 [X.], Leistungsphase 8) zu verhandeln. Der nachgewiesene Mehraufwand ist dem Architekten in jedem Fall zu erstatten, es sei denn, daß der Architekt die Bauzeitüber-schreitung zu vertreten hat". Der Kläger übernahm neben den im Vertrag vorgesehenen Leistungen zusätzlich die Bauleitung Haustechnik. Mit dem Umbau wurde im Mai 1996 be-gonnen. Das Bauvorhaben verzögerte sich zunächst aufgrund des Konkurses des [X.] und eines vom [X.] verfügten [X.]. Nach einer Besprechung, bei der es unter anderem um noch ausste-hende Honoraransprüche des [X.] gegangen war, übersandte der Kläger der Beklagten Ende September 1998 einen Vorschlag für eine Vereinbarung über den Ausgleich seines derzeit offenen Honorars sowie über eine Zusatz-vergütung im Hinblick auf die Überschreitung der vereinbarten Bauzeit bis [X.] 1998. Nach Verhandlungen zeichneten die Parteien am 16. November 1998 die akzeptierten Positionen ab. Das Bauvorhaben wurde aufgrund weite-rer Verzögerungen erst im [X.] 1999 fertiggestellt. Der Kläger hat zunächst Zahlung des in der Vereinbarung vom 16. November 1998 festgelegten Honorars abzüglich geleisteter Zahlungen und zuzüglich noch offener Abschlagsforderungen, mithin 54.131,11 DM, gefordert. Das [X.] hat der Klage in Höhe von 31.186,79 DM stattgegeben. Es hat ausgeführt, dem Kläger stünden aus der Vereinbarung vom 16. November 1998 - 4 - nur der auf die [X.] entfallende Teil in Höhe von 46.666,67 DM abzüglich darauf gezahlter 30.000 DM sowie die geltend [X.] zu. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Demgegenüber hat die unselbständige Anschlußberufung, mit der der Kläger sein Klagebegehren erweitert hat, weitgehend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger insgesamt 121.743,92 DM zugesprochen. Die Revision der Beklagten hat der Senat angenommen, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von [X.] und Zinsen (zusätzliche Vergütung wegen Konkurs [X.] , Baustopp durch Bauaufsicht und fehlende [X.] Haustechnik, insgesamt 18.000 DM, sowie zusätzliche Vergütung we-gen weiterer Bauzeitverlängerung in Höhe von 76.666,61 DM) wendet. In [X.] Umfang verfolgt sie ihr Rechtsmittel weiter.
Entscheidungsgründe: Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Die Beurteilung des Schuldverhältnisses richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). [X.] 1. Das Berufungsgericht erkennt dem Kläger für die Bauleitung bei der Haustechnik ein Honorar von 7.000 DM zu. Dieser habe vorgetragen, daß er - 5 - isolierte Besondere Leistungen erbracht habe; dem sei die Beklagte nicht aus-reichend entgegengetreten. Damit sei eine Vereinbarung zur Höhe der Vergü-tung auch formlos zulässig gewesen. Die Beklagte sei deshalb an die Abrede vom 16. November 1998 gebunden, in der sich die Parteien auf ein Entgelt von 7.000 DM geeinigt hätten. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, daß die [X.] für isolierte Besondere Leistungen keine Entgeltregeln enthält ([X.], Ur-teil vom 5. Juni 1997 - [X.] ZR 124/96, [X.] 136, 33, 38). Ob derartige Leistun-gen vorliegen, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Rechts-frage, die nicht mangels substantiierten Bestreitens als zugestanden behandelt werden kann, sondern die das Gericht aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts zu beantworten hat. Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger die Koordinierung und terminliche Abwicklung der Haustechnik übernommen; er hat damit Grundleistungen der Leistungsphase 8 des § 73 [X.] erbracht. b) In der Revision ist davon auszugehen, daß die Leistung auf vertragli-cher Grundlage erfolgte. Das Honorar richtet sich nach den gemäß §§ 68 ff [X.] zu ermittelnden [X.]n, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Dazu fehlen Feststellungen. In der [X.] vom 16. November 1998 haben sich die Parteien auf eine [X.] von 7.000 DM geeinigt. Die Abrede ist jedoch in diesem Punkt [X.], da sie nach dem Vortrag des [X.] nicht bei Auftragserteilung 1997 und vor Abschluß seiner Tätigkeit getroffen worden ist, so daß die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1, 4 [X.] lediglich den Mindestsatz schuldet. - 6 - c) Die gebotene Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, hierzu die erforderlichen Feststellungen zu treffen. I[X.] 1. Das Berufungsgericht führt aus, dem Kläger stehe aus den zur Haus-technik ausgeführten Gründen Honorar in Höhe von 4.000 DM für weitere iso-lierte Besondere Leistungen zu, die durch den Konkurs des Generalüberneh-mers [X.] angefallen seien. Dasselbe gelte für die durch den Baustopp veranlaß-ten zusätzlichen Leistungen im Wert von weiteren 7.000 DM. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Isolierte Besondere Leistungen liegen nur vor, wenn die Leistungen nicht im Zusammenhang mit Grundleistungen nach den Leistungsbildern der [X.] vergeben werden oder an deren Stelle treten. Dem Kläger sind die [X.] 8 und 9 des § 15 Abs. 2 [X.] übertragen worden. Mit diesen stehen die gesondert abgerechneten Leistungen im Zusammenhang, so daß sie keine iso-lierten Besonderen Leistungen sein können, für die ohne Rücksicht auf das [X.] der [X.] eine Vergütung hätte frei vereinbart werden können. b) Der Senat kann nicht selbst entscheiden, ob dem Kläger eine Vergü-tung für die abgerechneten Leistungen zusteht. [X.]) Der Kläger hat die durch den Konkurs der [X.] angefallenen Lei-stungen als Prüfen und Abzeichnen von Bestellungen und Rechnungen der Rohbaufirmen sowie Wahrnehmen von Gutachterterminen mit dem Sachver-ständigen K. beschrieben. Die Leistungen infolge des Baustopps hat er als [X.] - weisung von Sicherungsarbeiten und die Vorbereitung des Beginns der [X.] nach Ende des Baustopps sowie Anschreiben der Firmen und Terminsab-sprachen bezeichnet. Damit sind Grundleistungen der Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 [X.] aufgeführt. [X.]) Der Kläger kann für diese Leistungen keine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn sie bereits Gegenstand des ursprünglichen Auftrags waren. Dazu trifft das Berufungsgericht keine Feststellungen; es wird dies nach der Zurückverweisung durch Auslegung des Vertrages nachzuholen haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß allein ein unvorhergesehener Bauablauf nicht die Annahme rechtfertigt, die im Zusammenhang damit erbrachten Leistungen seien nicht geschuldet gewesen. cc) Sollten die Leistungen bereits nach dem ursprünglichen Vertrag ge-schuldet gewesen sein, kann der Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 16. November 1998 keine zusätzliche Vergütung verlangen. Die Vereinbarung ist insoweit unwirksam, weil sie nach Auftragserteilung und vor Beendigung der insgesamt geschuldeten Leistungen getroffen worden ist. Die zusätzliche [X.] überschreitet den vereinbarten Mindestsatz, so daß sie nicht geschuldet ist, § 4 Abs. 4 [X.]. [X.]) Soweit die Leistungen ursprünglich vertraglich nicht geschuldet [X.], kann der Kläger den Mindestsatz für die zusätzlich beauftragten [X.] verlangen, der nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 [X.] zu ermitteln ist. II[X.] 1. Das Berufungsgericht spricht dem Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 16. November 1998 für die [X.] bis Dezember 1998 ein - 8 - zusätzliches Honorar von noch 16.666,67 DM zu, nämlich 46.666,67 DM ab-züglich gezahlter 30.000 DM. Die Parteien hätten in Nr. 4 des [X.], daß bei einer Überschreitung der vorgesehenen Bauzeit von 15 Monaten über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung ver-handelt werden solle. Dem entspreche die Vereinbarung vom 16. November 1998, mit der ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 6.666,66 DM je Monat bis Dezember 1998 festgelegt worden sei. Die Vereinbarung verstoße nicht gegen § 4 Abs. 1 [X.]. Zudem sei mit § 4 a Satz 3 [X.] eine Rechtsgrundlage für Vereinbarungen über die Vergütung bei verlängerter Bauzeit geschaffen [X.]. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Parteien durch die [X.] im [X.] und die Vereinbarung vom 16. November 1998 eine Vergütungsregelung getroffen haben, die nur am preis-rechtlichen Maßstab der [X.] zu messen und danach nicht zu beanstanden sei. Das trifft nicht zu (a). Nach Sinn und Zweck der Vereinbarung handelt es sich vielmehr um eine Regelung, auf deren Grundlage wirksam ein [X.] wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vereinbart worden ist (b). a) Der Senat hat bisher nicht entschieden, ob eine bei Vertragsschluß getroffene Vereinbarung, bei einer Überschreitung einer Regelbauzeit sei über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 [X.] zu verhandeln, preisrechtlich wirksam ist. Die Klausel wird über-wiegend für wirksam gehalten (so [X.], [X.], 1772; [X.], [X.], § 4 Rdn. 52; [X.]/Koeble/Frik, [X.], 8. Aufl., § 4 Rdn. 96; zweifelnd: Löffelmann, [X.] 1994, 597; Löffelmann/[X.], [X.] 9 - recht, 4. Aufl., Rdn. 908; a.A.: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 4 Rdn. 24; [X.] in: [X.]/[X.]/Kuffer, [X.].[X.].Architektenrecht, § 7 Rdn. 77). ([X.]) Die Verpflichtung, nach Ablauf einer bestimmten Zeit nach [X.] über die Höhe des Honorars für die [X.] zu [X.], wäre unter preisrechtlichen Gesichtspunkten keine zulässige Honorarver-einbarung im Sinne von § 4 Abs. 1 [X.]. Zwar müssen die Parteien bei [X.] kein bestimmtes Honorar für eine [X.] vereinba-ren. Die Erhöhung des geschuldeten Honorars für eine [X.] müßte aber nach Sinn und Zweck der [X.] zumindest bestimmbar sein. Die [X.] zielt darauf ab, daß die Parteien ihre Honorarvereinbarungen gerade deshalb bei Auftragserteilung zu treffen haben, damit spätere Unklarheiten und Schwierigkeiten vermieden werden (so Amtliche Begründung [X.]. 270/76 S. 8). Daher müßte eine preisrechtlich zulässige Vereinbarung die [X.] enthalten, die die Höhe des Zuschlags zumindest berechen-bar machen. Eine solche Vereinbarung müßte sich auch innerhalb des preis-rechtlich zulässigen Gestaltungsspielraums der [X.] halten. [X.]) Die preisrechtliche Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung ergäbe sich im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus § 4 a Satz 3 [X.]. Der Senat hat über den Anwendungsbereich des Satzes 3 dieser Vorschrift noch nicht entschieden. Nach ganz überwiegender Auffassung ist § 4 a Satz 3 [X.] nur in Fällen des § 4 a Satz 1 [X.] anwendbar. Das setzt eine Vereinbarung voraus, daß das Honorar auf der Grundlage einer nachprüf-baren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberech-nung oder Kostenanschlag berechnet wird (so z.[X.] [X.]/[X.]/Vygen, [X.], 6. Aufl., § 4 a Rdn. 28; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 4 a Rdn. 11). - 10 - Diese Auffassung trifft zu. Für sie sprechen entscheidend Wortlaut und systematische Gründe. Bereits die Überschrift des § 4 a [X.] ("Abweichende Honorarermittlung") legt nahe, daß eine Vereinbarung nach § 4 a Satz 1 [X.] Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Satzes 3 ist. Die Sätze 1 bis 3 dieser Vorschrift stehen zudem in einem engen räumlichen, ohne Absatz getrennten Zusammenhang, so daß Satz 3 unmittelbar nur an Satz 1 anknüpft. Die Parteien haben keine Vereinbarung getroffen, daß das Honorar auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstel-lungskosten nach Kostenberechnung oder nach Kostenanschlag berechnet werden soll. Nach Nr. 2.4 des Vertrages richten sich vielmehr die anrechenba-ren Kosten nach § 10 [X.]. Danach gilt für die Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 Abs. 2 [X.] die Kostenfeststellung. b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts werden dem Sinn und Zweck der [X.] nicht gerecht. Die Parteien haben ihrer [X.] und Honorarvereinbarung in dem ursprünglichen Vertrag eine Bauzeit von 15 Monaten zugrundegelegt. Sie haben die Pflicht des [X.] zur [X.] nicht auf diese Frist beschränkt; dieser hat eine zeitlich [X.] Verpflichtung übernommen. Geschäftsgrundlage dieser Verpflichtung ist eine Bauzeit von 15 Monaten. Die Parteien haben mit der [X.] die Rechtsfolgen für den Fall eines Wegfalls dieser Geschäftsgrundlage ge-regelt. Danach ist über eine angemessene Höhe eines zusätzlichen Honorars für eine zusätzliche Zeit der Bauüberwachung zu verhandeln; dem Kläger soll jedenfalls ein Ausgleich für den nachgewiesenen Mehraufwand zustehen, wenn er eine [X.] nicht zu vertreten hat. Diese Anpassungsklausel, auf der die spätere Einigung auf eine zusätzliche Vergütung für die bis [X.] 1998 verlängerte Bauzeit beruht, ist wirksam. - 11 - [X.]) Die [X.] hält die Parteien an, das Honorar schon bei Auftragsertei-lung schriftlich zu vereinbaren. Dabei können sie auch die Länge der Bauzeit berücksichtigen. Längere Bauzeiten können sie durch eine Anhebung des Ho-norars bis hin zum Höchstsatz abgelten; bei ungewöhnlich lange dauernden Leistungen können sie nach § 4 Abs. 3 [X.] die Höchstsätze durch schriftliche Vereinbarung überschreiten. Das muß bereits bei Auftragserteilung geschehen. Dementsprechend sind die Parteien gemäß § 4 Nr. 4 [X.] preisrechtlich ge-hindert, das bei Auftragserteilung zu vereinbarende Honorar offen zu lassen. [X.]) Diese Grundsätze gelten indes nur, soweit die Parteien die für die Honorarvereinbarung maßgebenden Voraussetzungen bei der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung erkennen und bedenken konnten. Unvorhersehbare Ereignisse mit ungewisser Dauer können grundsätzlich bei der [X.] für die Bauzeit nicht berücksichtigt werden; die [X.] sieht dafür keinen [X.] vor. Diese können deshalb zu einem Wegfall der Ge-schäftsgrundlage führen und einen Preisanpassungsanspruch auslösen (vgl. [X.]/[X.]/ Vygen, [X.]O § 4, Rn. 51). Für die Bauzeit als Faktor bei der Entgeltbestimmung bedeutet das, daß bei Vertragsabschluß die Bauzeit in die Preiskalkulation einzubeziehen ist, so-weit sie von den Parteien realistisch eingeschätzt werden kann. Bereits bei [X.] absehbare Überschreitungen durchschnittlicher Bauzeiten können die Parteien durch eine angemessene Anhebung des Honorars, [X.] auch über die Höchstsätze hinaus, berücksichtigen. Anders liegt es bei Verlängerungen der Bauzeit, die die Vertragsschließenden bei Auftragserteilung auch bei Berücksichtigung üblicher Verzögerungen nicht vorhersehen konnten. Den Parteien kann nicht zugemutet werden, insoweit eine spekulative Vergü-tung zu vereinbaren. Vielmehr stellt es eine interessengerechte Lösung dar, - 12 - eine bestimmte Bauzeit als Geschäftsgrundlage festzulegen und bei deren Wegfall einen vertraglichen Preisanpassungsanspruch zu begründen. Die Parteien sind nicht gehindert, einzelne Kriterien für einen sich aus § 242 BGB ohnehin ergebenden gesetzlichen Preisanpassungsanspruch im Vertrag zu umschreiben und damit einen vertraglichen Anspruch zu begründen. Die [X.] regelt lediglich das [X.], nicht aber die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Dies kann in der Weise geschehen, daß ein Mindestanspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen festgesetzt und der [X.] im übrigen von dem Ergebnis der vertraglich vereinbarten Verhandlung abhängig gemacht wird. Eine Abrede über die Dauer der Bauzeit als Geschäftsgrundlage eines [X.] und die Folgen ihres Wegfalls darf allerdings nicht zu einer Umgehung des [X.]s der [X.] führen. Wird eine bestimmte Bauzeit zu-grundegelegt, muß diese für das konkrete Vorhaben realistisch bemessen sein und übliche Störungen berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Frage, welche Bauzeit bei Vertragsschluß zu erwarten ist, steht den Parteien allerdings, ähn-lich wie bei der Festlegung einer bestimmten Honorarzone, ein gewisser Beur-teilungsspielraum zu (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 13. November 2003 - [X.] ZR 362/02, [X.], 354 = [X.] 2004, 251 = NZBau 2004, 159). Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien bei der Vereinbarung einer Bau-zeit von 15 Monaten ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätten, sind nicht ersichtlich. Nach der am 16. November 1998 getroffenen Vereinbarung stehen dem Kläger noch 16.666,67 DM zu, so daß die Revision der Beklagten insoweit nicht begründet ist. - 13 - [X.] 1. Das Berufungsgericht hält den Kläger für berechtigt, für die Bauzeit-verlängerung von Januar bis September 1999 weitere 59.999,94 DM (9 Monate zu je 6.666,66 DM) zu verlangen. Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich aus der Vereinbarung vom 16. November 1998. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung in diesem Punkt nicht aus, sondern stellt lediglich ein Auslegungsergebnis fest, ohne die Grundlagen hierfür darzulegen. Der Wortlaut der Erklärung, von dem bei der Auslegung auszugehen ist, bietet keinen Anhalt dafür, daß die Zuerkennung eines weiteren Honorars auch für Leistungen nach Dezember 1998 gelten sollte. Eine [X.], mit der ein zusätzliches monatliches Honorar ohne Rücksicht auf die in der verbleibenden Bauzeit noch anfallenden Architektenleistungen über eine ungewisse Zeit für die Zukunft fortgeschrieben wird, wäre nicht interessenge-recht. b) Der Kläger hat aus dem Architektenvertrag einen Anspruch darauf, daß die Beklagte mit ihm auch über eine angemessene Vergütung für die über Dezember 1998 hinausgehende Bauzeitverlängerung verhandelt. Dieser [X.] begründet nach der beiderseitigen Interessenlage nicht nur eine Pflicht der Beklagten, Verhandlungen mit dem Kläger aufzunehmen, sondern auch, in eine angemessene Vergütung der Leistungen einzuwilligen. Dafür spricht be-reits die Regelung im Architektenvertrag, wonach bei einer Bauzeitüberschrei-tung mindestens der nachgewiesene Mehraufwand zu erstatten ist. Als ange-messen ist dabei diejenige Vergütung anzusehen, die die Vertragsparteien im Rahmen der sich aus der [X.] ergebenden Beschränkungen vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluß des ursprünglichen Vertrages die tatsächliche [X.] - rung der Bauzeit vorausgesehen hätten. Im Rechtsstreit ist an die Stelle des Anspruchs auf Verhandlung und Einwilligung der Anspruch auf Zahlung der an-gemessenen Vergütung getreten. Hierzu wird das Berufungsgericht nach ent-sprechendem Vortrag des [X.] Feststellungen zu treffen haben.
Dressler [X.] Kuffer
[X.] [X.]
Meta
30.09.2004
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. VII ZR 456/01 (REWIS RS 2004, 1404)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1404
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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