Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.08.2015, Az. 2 StR 62/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6703

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Gegenstand

Adhäsionsverfahren: Schadensersatzanspruch in ausländischer Währung; Anforderungen an die Begründung einer Adhäsionsentscheidung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten    C.    wird das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2014, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über den [X.] wird abgesehen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten    C.    und die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.].    werden als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten    C.    wegen "gemeinschaftlichen" Betrugs in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten [X.]     wegen "gemeinschaftlichen" Betrugs in neun Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten [X.].    wegen "gemeinschaftlichen" Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es gegen die Angeklagten    C.    und    [X.]    ein Berufsverbot verhängt und hinsichtlich aller Angeklagten eine Kompensationsentscheidung getroffen.

2

Darüber hinaus hat das [X.] den Angeklagten    C.    verurteilt, an den Adhäsionskläger     [X.].    einen Geldbetrag in Höhe von 269.844 USD zu zahlen, und es hat diesen Ausspruch gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

3

1. Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch jeweils unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. Dagegen kann die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand haben.´

4

Das [X.] hat insoweit lediglich ausgeführt, dass dem Adhäsionskläger wegen des Aktienkaufs, der Gegenstand der Verurteilung im Fall [X.] der Urteilsgründe ist, aus "§§ 823 Abs. 2 [X.], 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB" ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 269.844 USD zustehe. Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass es sich bei Schadensersatzansprüchen regelmäßig um Geldwertschulden handelt, die grundsätzlich in inländischer Währung entstehen, soweit sie sich - wie hier - aus [X.] Recht ergeben. Ein in ausländischer Währung ermittelter Erstattungsbetrag bildet nur einen Berechnungsfaktor für die in [X.] festzusetzende Anspruchshöhe (vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1426, 1429; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 245 Rn. 16 f., jeweils mwN). Dies gilt hier, zumal ausweislich der Feststellungen zwei Teilzahlungen auf den Kaufpreis bar und in [X.] erfolgt sind.

5

Hinzu tritt, dass sich das [X.] in der Begründung der Adhäsionsentscheidung nicht mit dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten    C.    im Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 19. Dezember 2013 auseinandergesetzt hat, das der Senat im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 404 Abs. 1 Satz 3 [X.] von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hatte (vgl. hierzu etwa Senat, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 2 StR 98/12, insoweit in [X.], 563 nicht abgedruckt). Auch wenn die Begründung der Adhäsionsentscheidung nicht unmittelbar an den zivilprozessualen Vorschriften zu messen ist, so muss gleichwohl für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb der Anspruch begründet ist (vgl. [X.], [X.], 26. Aufl., § 406 Rn. 4; [X.]/Dürre, [X.], 18, 22). Dazu gehört eine Auseinandersetzung mit Verteidigungsvorbringen, wenn und soweit dieses nicht von vornherein als völlig ungeeignet erscheint (vgl. auch [X.], Beschluss vom 21. Dezember 1962 - [X.], [X.]Z 39, 333, 337 ff.). An der gebotenen Auseinandersetzung hiermit fehlt es. Das [X.] hätte sich mit der vom Angeklagten    C.    erhobenen Verjährungseinrede, der nicht von vornherein jegliche Erheblichkeit abgesprochen werden kann, auseinander setzen müssen.

6

Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Adhäsionsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, [X.], 344 mwN). Von einer Entscheidung war deshalb abzusehen.

7

2. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 2 [X.].

Fischer                     Krehl                        Eschelbach

                 Ott                        Bartel

Meta

2 StR 62/15

13.08.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Wiesbaden, 13. Mai 2014, Az: 1130 Js 18318/07 - 6 KLs

§ 823 Abs 2 BGB, § 263 Abs 1 StGB, § 404 Abs 1 S 3 StPO, § 406 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.08.2015, Az. 2 StR 62/15 (REWIS RS 2015, 6703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6703

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