Aktenzeichen 2 StR 98/12

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RCNZXYC6JJW3UDAXH6

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 30.05.2012

Gesamtfreiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern: Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bei der Strafzumessung

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