Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2015, Az. 4 StR 169/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8031

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 169/15

vom
16. Juli
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
zu 1.
und 3.: versuchten Totschlags u.a.

zu 2.: räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 16.
Juli 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Stade vom 3.
Dezember 2014 im [X.] des Tenors dahin geändert, dass festgestellt ist, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem [X.] sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 19.
März 2014 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren an-gebrachten Feststellungsantrag im Übrigen wird abgesehen.
2.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die dem Neben-
und [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren ent-standenen besonderen Kosten zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten E.

wegen versuchten Tot-
schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren, den [X.] T.

unter Freisprechung im Übrigen

wegen versuchten Tot-
schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie den Angeklagten L.

wegen [X.] und wegen
räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten L.

in einer Entziehungsanstalt angeordnet, einen [X.] der Strafe vor der Maßregel von einem Jahr festgesetzt und eine Adhäsionsentscheidung getrof-fen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts

vom Angeklagten E.

darüber
hinaus auch auf Verfahrensbeanstandungen

gestützt werden. Der Angeklagte
L.

hat die Verurteilung wegen [X.] und den insoweit ergangenen
Einzelstrafausspruch von seinem Revisionsangriff ausgenommen. Die [X.] führen zu einer Änderung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Der im Rahmen der Adhäsionsentscheidung getroffene Feststellungs-ausspruch hält rechtlicher Prüfung nur teilweise stand.
Entfallen muss die Feststellung, dass die Angeklagten als Gesamt-schuldner verpflichtet sind, dem [X.] die bereits entstandenen [X.] und immateriellen Schäden zu erstatten. Die entstandenen immateriel-len Schäden sind Gegenstand des mit der Verurteilung der Angeklagten zur Zahlung von [X.] ergangenen Leistungsurteils der Straf-1
2
3
-
4
-
kammer, das für eine gesonderte Feststellung keinen Raum lässt. Hinsichtlich der bereits entstandenen materiellen Schäden hat der [X.] weder geltend gemacht noch ist aus seinem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher
auch
insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3.
Dezember 2013

4
StR
471/13, [X.], 269 mwN; vom 24.
Februar 2015

4
StR
444/14; vom 5.
Mai 2015

4
StR
605/14).
Der nur geringfügige Teilerfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Beschwerdeführer teilweise von den durch ihre Rechtsmittel veranlassten Kos-ten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4, §
472a Abs.
2 StPO).
VRin[X.] Sost-Scheible ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung
gehindert.
Roggenbuck
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender

4

Meta

4 StR 169/15

16.07.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2015, Az. 4 StR 169/15 (REWIS RS 2015, 8031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8031

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