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PDF anzeigen[X.]/01vom12. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2001 einstimmig [X.]:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Senat schließt angesichts der sehr großen Menge an geschmug-geltem Rauschgift aus, daß das [X.] auf eine niedrigere Frei-heitsstrafe als fünf Jahre erkannt hätte, hätte es anstelle eines [X.] von sechs Monaten den zutreffenden unteren Strafrah-men von einem Monat (§ 31 BtMG, §§ 49 Abs. 2, 38 Abs. 2 StGB) zu-grundegelegt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] von [X.]
Meta
12.07.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. 3 StR 210/01 (REWIS RS 2001, 1938)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1938
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