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PDF anzeigen[X.]/01vom11. Juli 2001in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2001 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründetverworfen, daß nach dem Satz "Die Fahrerlaubnis des Angeklag-ten wird entzogen" der Satz "Sein Führerschein wird eingezogen"eingefügt wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteil aufgrund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO). Der Urteilsspruch bedarf jedoch der Ergänzung insoweit, als auch [X.] 3 -hung des Führerscheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. u.a. [X.] vom17. Juni 1998 - 2 StR 218/98).Bode Otten [X.] Elf
Meta
11.07.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. 2 StR 210/01 (REWIS RS 2001, 1950)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1950
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