Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. VII ZB 69/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 860

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/08
vom 13. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. November 2008 durch [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 14. Juli 2008 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Auf die von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Erwägungen zum fehlenden Verschulden des Klägervertreters an einer verzögerten Briefbeförderung oder Briefzustellung kommt es nicht an, weil das Beschwerdegericht nicht davon ausgeht, dass die [X.] am 3. April 2008 das Büro des Prozessbevollmächtigten des [X.] verlassen hat. Dagegen bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor, was ihre Zulässigkeit begründen könnte. Die Rüge, das Beschwerdegericht habe den Vortrag, die [X.] sei am 3. April 2008 versandt worden, übergangen, ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat diesen Vortrag berück-sichtigt, wie sich seinen Ausführungen zur fehlenden Erinnerung der Mitarbeiterin des Klägervertreters entnehmen lässt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht [X.] wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Gegenstandswert: 2.970,20 • [X.] [X.] Eick [X.] [X.] - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.02.2008 - 23 C 248/07 - [X.], Entscheidung vom 14.07.2008 - 14 S 47/08 -

Meta

VII ZB 69/08

13.11.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. VII ZB 69/08 (REWIS RS 2008, 860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 860

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