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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.]/11
vom 5. Mai 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Mai 2011 durch den [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] (Einzelrichterin) vom 14. Januar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: [X.] Der Gläubiger betreibt aus übergegangenem Recht auf Grund eines [X.] die Zwangsvollstreckung gegen den Schuld-ner. Er hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses [X.]. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger zurückgewiesen, da die vorgelegte, nach § 724 Abs. 2 ZPO erteilte vollstreckbare Ausfertigung nicht ausreiche. Die Forderung sei nur bedingt tituliert, nämlich unter der Voraussetzung, dass und 1 - 3 - soweit [X.] erbracht würden. Erforderlich sei daher eine voll-streckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 ZPO. 2 Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der durch die Einzelrichterin zugelassenen Rechtsbe-schwerde begehrt der Gläubiger die Aufhebung des angefochtenen Beschlus-ses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Ein-zelrichterin entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des [X.] hat. 4 2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern [X.] das Verfahren gemäß § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200; vom 10. April 2003 - [X.] ZB 17/02, [X.], 1252 = [X.] 2003, 557; vom 11. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3712; vom 24. Juli 2008 - [X.] ZB 2/08, in juris). 5 - 4 - 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die [X.], die den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 6 [X.] [X.] Eick [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.] ([X.]), Entscheidung vom 20.09.2010 - 9a M 21355/10 - [X.], Entscheidung vom 14.01.2011 - 5 [X.]/10 -
Meta
05.05.2011
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. VII ZB 15/11 (REWIS RS 2011, 7003)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7003
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