Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. 3 StR 368/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1502

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[X.] vom 11. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2007 beschlos-sen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2007 wirksam zu-rückgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: [X.] Das [X.] hat den unter Betreuung stehenden, derzeit im [X.] [X.]einstweilen untergebrachten Angeklagten mit Urteil vom 7. Juni 2007 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Sein Verteidiger hat hiergegen mit Schriftsatz vom 8. Juni 2007 Revision eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat der Angeklagte mit Schreiben vom 12. Juni 2007 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. Juni 2007 zurückgenommen und zugleich beantragt, das Landeskrankenhaus umgehend von der Rechtskraft des Urteils vom 7. Juni 2007 in Kenntnis zu setzen, damit "die Maßnahmen der [X.] (§ 126a StPO) aufgehoben werden" könnten. 1 Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2007 hat sein Verteidiger namens und im Auftrage des Angeklagten dessen Revisionsrücknahme vom 12. Juni 2007 an-2 - 3 - gefochten. Es solle bei der eingelegten Revision und bei der Durchführung die-ses Verfahrens bleiben. Der Angeklagte verstehe nicht, warum er die Revisi-onsrücknahmeerklärung vom 12. Juni 2007, die nicht von ihm selbst angefertigt worden sei, unterzeichnet habe. Diesem Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Juni 2007 war eine eidesstattliche Versicherung des Bruders des Angeklag-ten beigefügt, nach deren Inhalt ihm der Angeklagte folgendes mitgeteilt habe: Das Schreiben vom 12. Juni 2007 habe er nicht selbst verfasst. Er sei in der Haft von einem Dritten, wohl einem inhaftierten Anwalt, angesprochen worden und habe gutgläubig das entsprechende Schreiben unterschrieben, ohne [X.] von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die Revision solle durchgeführt werden. Auf Rückfrage des Vorsitzenden der [X.] bei der den Angeklag-ten im Landeskrankenhaus behandelnden Stationsärztin, wie es zu der Rück-nahme der Revision mit Schreiben vom 12. Juni 2007 gekommen sei, hat diese mitgeteilt, der Angeklagte habe ihr folgenden Sachverhalt berichtet: Er sei von seiner Ehefrau davon unterrichtet worden, dass seine Brüder durch die Weiter-führung der Strafsache mit der eingelegten Revision finanziell sehr belastet [X.]. Er sei nicht nur dadurch gekränkt gewesen, sondern auch deshalb, weil [X.] ihm dies nicht persönlich gesagt hätten. Aus diesem Grund habe er die Rücknahmeerklärung aufsetzen lassen und unterschrieben. 3 I[X.] Der Angeklagte hat die Revision mit seinem Schreiben vom 12. Juni 2007 wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da er und sein Verteidiger dies bestreiten, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch 4 - 4 - deklaratorischen [X.]uss förmlich fest (s. [X.], StPO 50. Aufl. § 302 [X.]. 11 a m. w. N.). Für die Wirksamkeit der Rücknahme durch den [X.] ist es ohne Belang, dass das Rechtsmittel von seinem Verteidiger eingelegt worden war, da der Wille des Angeklagten vorgeht (vgl. [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7 m. w. N.). Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten vom 12. Juni 2007 wahrt auch die für die Zurücknahme des Rechtsmittels erforderliche Form (vgl. [X.] aaO [X.]. 7 m. w. N.), sie ist eindeutig und zweifelsfrei. Auch die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten unterliegt keinen [X.], so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung bestehen. Dies stellt der Senat im Wege des [X.] auf Grundlage des Akteninhalts fest (vgl. [X.], 280; NStZ-RR 2007, 210 f.). 5 Das sachverständig beratene [X.] hat bei dem Angeklagten zwar eine Persönlichkeitsstörung festgestellt und die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben erachtet, weil die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei. Für die Wirksamkeit der Rücknah-meerklärung ist die Verminderung der Steuerungsfähigkeit jedoch ohne Bedeu-tung. Eine Beeinträchtigung der Geschäfts- oder Schuldfähigkeit eines Erklä-renden hat nicht zwangsläufig dessen prozessuale Handlungsunfähigkeit zur Folge ([X.], [X.]. vom 28. Juli 2004 - 2 [X.]; [X.] aaO [X.]. 8 a m. w. N.). Hiervon ist erst auszugehen, wenn hinreichende Anhalts-punkte dafür vorliegen, dass ein Beteiligter nicht in der Lage ist, die Bedeutung von ihm abgegebener Erklärungen zu erkennen, wobei Zweifel an der [X.] Handlungsfähigkeit zu seinen Lasten gehen (vgl. [X.] NStZ 1984, 181 und 329). 6 - 5 - Hier ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Bruders des Angeklag-ten, dieser habe gutgläubig und irrtümlich die "wohl von einem inhaftierten An-walt" aufgesetzte Revisionsrücknahme unterzeichnet, noch aus der Erklärung des Angeklagten gegenüber der Stationsärztin, er habe die [X.] über seine Brüder aufsetzen lassen und unterschrieben, dass er in seiner Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung (vgl. [X.] aaO [X.]. 8 a i. V. m. Einl. [X.]. 97) beeinträchtigt war oder es ihm sonst an der prozessualen Handlungsfähigkeit gefehlt haben könnte. Auch im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte Inhalt und Reichweite seiner Rücknahmeerklärung verkannt hat. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Fassung seines Schreibens vom 12. Juni 2007, insbesondere seinem aus-drücklichen Antrag, das Landeskrankenhaus umgehend von der Rechtskraft des Urteils in Kenntnis zu setzen, dass er die Bedeutung der Rechtsmittelrück-nahme kannte. 7 Nach alledem hat der Senat keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Revi-sionsrücknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar ([X.]R StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2; NStZ-RR 2007, 210 f.). 8 - 6 - Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). 9 [X.] Pfister von [X.][X.]

Meta

3 StR 368/07

11.10.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. 3 StR 368/07 (REWIS RS 2007, 1502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1502

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