Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2005, Az. 2 StR 214/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2974

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 22. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juni 2005 nach Anhörung des [X.] und des Angeklagten beschlossen: Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. September 2004 wirksam zurückgenommen ist.

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten am 15. September 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Verteidiger des Angeklagten hat hiergegen noch am selben Tag Revision eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Der Angeklagte hat mit Schreiben an das [X.] vom 4. Januar 2005 erklärt: "Wegen meine 2/3 will ich meine Revision zurückziehen–" Nach Eingang dieses Schreibens hat der [X.] die Ak-ten am 17. Januar 2005 an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt. Am 4. April 2005 hat ein weiterer Verteidiger des Angeklagten die Ent-scheidung des [X.] über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrück-nahme beantragt und geltend gemacht, das [X.] hätte den Angeklagten über die Bedeutung einer Revisionsrücknahme belehren müssen, weil der [X.] sei. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 28. April 2005 zur Wirksamkeit der Revisionsrücknahme zutreffend ausgeführt: - 3 - "Der Angeklagte hat durch sein Schreiben vom 04. Januar 2005 die [X.] zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärung erstreckt sich auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers ([X.], 207). Die Revisionsrücknahme ist auch wirksam. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei der Abgabe der Erklärung nicht verhandlungsfähig gewe-sen ist, bestehen nicht. Der Umstand, dass ausweislich der Urteilsgründe von unterdurchschnittlicher Intelligenz ist, steht der Annahme der [X.] und damit der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung nicht entgegen ([X.], [X.]., § 302 Rdn. 8 a; vgl. auch [X.], 329), zumal der Angeklagte bei der Tatbegehung voll schuldfähig war ([X.]). Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (ständige Rechtsprechung [X.], 213; [X.] aaO Rdn. 9 mwN). Ein Ausnahmefall von diesem Grundsatz liegt hier nicht vor. Die in der [X.] aufgeführten Entscheidungen des [X.] betreffen anders gelagerte, nicht vergleichbare Fälle. Das [X.] hatte auch keinen An-lass, in der Hauptverhandlung den Angeklagten in Hinsicht auf die Folgen [X.] aufzuklären. Unbeschadet dessen ergibt sich aus der Antragsschrift selber, dass der Angeklagte bei der Revisionsrücknahme sich über deren Wirkung im Klaren - 4 - war, denn er wollte erklärtermaßen die - dann auch eingetretene - Rechtskraft des Urteils erreichen, um so eine Aussetzung des Strafrests zum 2/3-Zeitpunkt zu ermöglichen." [X.]

Otten

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 StR 214/05

22.06.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2005, Az. 2 StR 214/05 (REWIS RS 2005, 2974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2974

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.