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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 563/04 vom 13. Januar 2005 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Januar 2005 beschlos-sen:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2004 wirksam zu-rückgenommen ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Nachdem der Angeklagte zunächst über seinen Verteidiger Revision ge-gen das Urteil des [X.]s eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16. August 2004 begründet hatte, nahm er das Rechtsmittel mit einem am 20. September 2004 beim [X.] eingegangenen eigenhändigen [X.] zurück. In dem Schreiben erklärte der Angeklagte: "Ich möchte meine Re-vision zurücknehmen, da ich mit mein Urteil 1 Jahr 9 Monate einverstanden bin. Ich bitte sie, schicken sie [X.] mein Urteil. Ich [X.] im vorausfi. Auf das Schreiben des Vorsitzenden der [X.] vom 22. September 2004 [X.] mit, daß weder die Eltern des Angeklagten als dessen ge-setzliche Vertreter noch er selbst Kenntnis von der Revisionsrücknahme hätten. Auch sei eine entsprechende Absprache mit dem Angeklagten nicht erfolgt, weshalb weder die Eltern des Angeklagten noch er mit der Rücknahme der Re-vision "einverstanden" seien.
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[X.] ist eindeutig. Damit ist das Urteil gegen den Angeklagten rechtskräftig geworden. Die [X.] erstreckt sich stets auch auf das Rechtsmittel des [X.]. Der jugendliche Angeklagte kann sein Rechtsmittel auch ohne Zu-stimmung des gesetzlichen Vertreters zurücknehmen ([X.] 47. Aufl. § 302 Rdn. 3). Dem steht nicht entgegen, daß die dem Verteidiger er-teilte Vollmacht des Angeklagten von dessen Eltern als gesetzliche Vertreter unterschrieben worden war. Zwar stand den Eltern des Angeklagten als gesetz-liche Vertreter gemäß § 298 StPO ein eigenes Recht auf Rechtsmitteleinlegung zu. Hiervon haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die vom Verteidiger eingelegte Revision erfolgte ausschließlich namens und in Vollmacht des [X.]. Es sind keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, daß der Angeklagte bei Rücknahme des Rechtsmittels verhandlungsunfähig gewesen wäre. Der Angeklagte hatte aktiv an der Verhandlung mitgewirkt und sich, wie den [X.] entnommen werden kann, umfangreich eingelassen und ein Ge-ständnis abgelegt. Die [X.] führt zum Verlust des Rechts-mittels. Sie kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums an-gefochten werden. Der nunmehr behauptete Beweggrund, der den Angeklag-ten zur Abgabe seiner Rücknahmeerklärung veranlaßt haben soll, ist ohne [X.] auf deren Rechtswirksamkeit (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). Der [X.] hat daher ausgesprochen, daß die Revision wirksam zurückgenom-men worden ist.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Januar 2005 hat vorgelegen. [X.]
Wahl Boetticher
Schluckebier
Elf
Meta
13.01.2005
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2005, Az. 1 StR 563/04 (REWIS RS 2005, 5522)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5522
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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