Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. VI ZR 290/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5429

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 24. Januar 2006 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 2 Abs. 1 Nr. 13 a, 104 Abs. 1, 108 Abs. 1 a) Der Versicherungsschutz für eine Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a [X.] führt grundsätzlich nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 [X.]. b) Die Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 [X.] erstreckt sich auch auf die Ent-scheidung darüber, ob der Geschädigte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 [X.] oder als Hilfeleistender nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a [X.] erlitten hat. [X.], Urteil vom 24. Januar 2006 - [X.]/04 - [X.]AG [X.]

- 2 - Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 25. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche aus einer Verletzung durch eine Kuh des Beklagten geltend. 1 Am 8. November 2002 riss sich im Stall des Beklagten eine Kuh los und entwich durch das zu diesem Zeitpunkt offen stehende Stalltor. Als der Kläger die Kuh auf der Straße laufen sah, fuhr er mit seinem Pkw hinter einem weite-ren Anwohner her, der mit seinem VW-Bus die Kuh verfolgte. Dem Anwohner gelang es, die Kuh in einen Innenhof und dort in eine Scheune zu treiben. Er stellte seinen Bus und eine Regentonne vor das Scheunentor, um dieses zu versperren. Als der Kläger mit seiner Ehefrau im Innenhof mit dem anderen 2 - 3 - Anwohner das weitere Vorgehen besprach, sprang die Kuh über die [X.]. Der Kläger macht geltend, hierbei erheblich verletzt worden zu sein. 3 Durch Bescheid vom 5. Mai 2004 erkannte die Unfallkasse [X.] das streitgegenständliche Ereignis als Arbeitsunfall gemäß §§ 8 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 13 a [X.] an. 4 Das Amtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt er-klärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Be-rufungsgericht zugelassene Revision des [X.], mit der er sein Klagebegeh-ren weiter verfolgt. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht führt aus, die Haftung des Beklagten sei gemäß § 104 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung des [X.] gelte auch gegenüber dem Nothelfer. In Kenntnis der früheren [X.] Rechtsprechung sei der Wortlaut des seit dem 1. Januar 1997 an-wendbaren § 104 Abs. 1 [X.] geändert worden. Dieser stelle nun nicht mehr wie der frühere § 636 RVO auf eine Tätigkeit im Unternehmen ab, son-dern schließe in die Haftungsbeschränkung alle Versicherten ein, "die für ihre Unternehmen tätig sind" oder zu den Unternehmen "in einer sonstigen die Ver-sicherung begründenden Beziehung stehen". Eine die Versicherung begrün-dende Beziehung sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a [X.] auch die Nothilfe. 5 - 4 - Nach Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls durch die Unfallkasse [X.] seien deshalb Ansprüche des [X.] auf Schmerzensgeld ausgeschlos-sen. I[X.] 6 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es an die Fest-stellung eines Arbeitsunfalls durch die Unfallkasse [X.] gemäß § 108 Abs. 1 [X.] gebunden ist. Diese Vorschrift verfolgt das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der [X.] und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu [X.] und damit eine einheitliche Bewertung der [X.] Kriterien zu gewährleisten (vgl. Senatsurteil [X.] 158, 394, 396). [X.] ist der Zivilrichter an die Entscheidung des [X.], ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbrin-gen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Die Bindungswir-kung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Kläger den [X.] als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zu dem [X.] im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 [X.] oder als Hilfe-leistender im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a [X.] erlitten hat. Nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] war der Unfallversicherungsschutz nach dem früher geltenden § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO, der inhaltlich dem jetzigen § 2 Abs. 1 Nr. 13 a [X.] entsprach, nur gegeben, wenn die unfallverursachende Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht schon 7 - 5 - nach anderen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 und § 539 Abs. 2 RVO, die dem jetzigen § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] entsprechen, versichert war. Der Versicherungsschutz aus § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO war also im Verhältnis zu dem Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder § 539 Abs. 2 RVO subsidiär. Bejahte ein [X.] seine Einstandspflicht aus § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO, so verneinte er damit zugleich die Zuordnung der Unfallverletzung zu einer nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder § 539 Abs. 2 RVO versicherten Tätigkeit (vgl. Senatsurteile [X.] 129, 195, 198 f. und vom 16. April 1996 - [X.] - [X.], 856, 858; [X.], 119, 121 und [X.], 1030). Eine Änderung ist insoweit nach Inkrafttreten der Vorschriften des [X.] nicht eingetreten, so dass mit der - hier vorliegenden - Bejahung der Einstandspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a [X.] zugleich die Zuordnung des Versicherungsfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 [X.] verneint wird (vgl. [X.]/[X.], Stand 3/2004, [X.], § 108 [X.]. 8.1; [X.]/Ricke, Stand 12/2002, § 108 [X.] [X.]. 6; Wannagat/Waltermann, Stand 9/2000, § 108 [X.] [X.]. 4). Der Bescheid der Unfallkasse [X.] entfaltet daher hin-sichtlich des Vorliegens einer Nothilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13 a [X.] Bindungswirkung auch gegenüber dem Beklagten, wenn dieser gemäß § 12 Abs. 2 SGB X - etwa durch eine eigene Antragstellung und Mitteilung des [X.] der sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung - an dem sozialver-sicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt war. 2. Als unzutreffend erweist sich jedoch die Auffassung des Berufungsge-richts, die Haftungsbeschränkung des Unternehmers nach § 104 Abs. 1 [X.] gelte auch gegenüber dem Nothelfer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13 a [X.]. 8 - 6 - a) Das Berufungsgericht will das aus dem Wortlaut des § 104 Abs. 1 [X.] herleiten und meint, dass die Nothilfe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a [X.] eine "die Versicherung begründende Beziehung" im Sinne des § 104 [X.] sei. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr wird der Versicherungsschutz des [X.] durch die Leistung der Nothilfe begründet und folgt unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Nr. 13 a [X.], wird also gerade nicht durch die Beziehung zu ei-nem Unternehmen begründet, wie § 104 [X.] das voraussetzt. Das gilt nach der einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum auch dann, wenn die Hilfeleistung einem Unternehmer zugute kommt (vgl. [X.], 1035, 1038; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1678, 1679; [X.]/[X.], aaO, [X.], § 104 [X.]. 9.4; [X.]/Krasney, Stand 5/1998, [X.], § 104 [X.]. 13; [X.]/Ricke, Stand 8/2000, § 104 [X.] [X.]. 11; [X.]/[X.], [X.], 1997, § 104 [X.]. 28; [X.], Stand 5/2005, [X.], § 104 [X.]. 16; Wannagat/Waltermann, Stand 9/2000, § 104 [X.] [X.]. 13). Bei einer [X.] im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13 a [X.] ergibt sich also die Unfallver-sicherung kraft Gesetzes und nicht etwa daraus, dass der Versicherte einem Unternehmen zu Hilfe kommt, sondern weil er Nothilfe im Sinne dieser Vor-schrift leistet und somit der Allgemeinheit hilft. Für diese Hilfe ist es gleichgültig, ob derjenige, dem geholfen wird oder der von einer Gefahr verschont wird, ein Unternehmer oder eine andere Person ist. Der Unfallversicherungsschutz wird vielmehr für den Dienst an der Allgemeinheit gewährt und soll die Bereitschaft zur Hilfeleistung durch eine [X.] Existenzsicherung fördern, nicht aber einen Unternehmer privilegieren, dem möglicherweise die Hilfeleistung zugute kommt (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1980 - [X.]/78 - aaO; [X.]., IV. Wahlperiode 1928 - Anlagen -, [X.], Drucks. [X.], [X.] f., 17; [X.] in [X.]/[X.], Stand XI/1997, [X.], § 2 [X.]. 172; [X.]/Ricke, Stand 3/2001, § 133 [X.] [X.]. 6; Wannagat/Waltermann, aaO). Der [X.] - 7 - cherungsschutz für die Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a [X.] führt demgemäß wie bei den früheren gesetzlichen Regelungen, etwa in § 636 RVO (vgl. Senatsurteile [X.] 38, 270, 280 f.; 129, 195, 202; vom 2. Dezember 1980 - [X.]/78 - VersR 1981, 260, 261; vom 28. Oktober 1986 - [X.] - [X.], 384, 385; vom 15. Mai 1990 - [X.] - VersR 1990, 995, 996; vom 16. April 1996 - [X.] - [X.], 856, 858; ebenso [X.] 33, 251, 258) nicht zur Anwendung des Haftungsausschlusses gemäß § 104 [X.]. b) Dieses Ergebnis wird auch durch Sinn und Zweck des § 104 [X.] bestätigt. 10 Das Haftungsprivileg bezweckt zum einen, mit der aus den Beiträgen der Unternehmer finanzierten, verschuldensunabhängigen Unfallfürsorge die zivil-rechtliche auf Verschulden gestützte Haftung der Unternehmer abzulösen, in-dem sie über die Berufsgenossenschaften von allen dazugehörigen Unterneh-men gemeinschaftlich getragen und damit für den jeweils betroffenen [X.] kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer als Ausgleich für die [X.] von ihm getragene [X.]. Zum anderen soll mit ihr der [X.] im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den [X.] untereinander gewahrt werden (vgl. Senatsurteile [X.] 38, 270, 280; 63, 313, 315; 148, 214, 219 f.; 157, 213, 218; vom 6. Mai 1980 - [X.] - [X.], 844, 845; vgl. auch [X.] 52, 115, 122; [X.] 34, 118, 129 f., 132). 11 Dementsprechend knüpft das [X.] in den Vorschriften zum [X.] (§ 104), zur Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften (§ 133) und zur Beitragspflicht der Unternehmer (§ 150) gleichermaßen an die Tätigkeit für ein Unternehmen und an eine sonstige die Versicherung [X.] - 8 - dende Beziehung zum Unternehmen an. Der Haftungsausschluss und die [X.] sollen damit grundsätzlich parallel laufen. 13 Der Versicherungsschutz für Hilfeleistende im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13 a [X.] passt nicht zu dieser Struktur der Unfallversicherung (vgl. [X.] vom 2. Dezember 1980 - [X.]/78 - aaO). Dieser Versicherungs-schutz wird nicht von Unternehmen, sondern von der Allgemeinheit finanziert (§ 185 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 Nr. 7 [X.]) und gilt nur für nicht in einem Unternehmen Beschäftigte (§ 135 Abs. 1 Nr. 5 [X.]), so dass auch nicht der [X.] durch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen unmittelbar gestört wird. Schon bei der Einführung dieses Versicherungsschutzes wurde deshalb erkannt, dass es sich hierbei eigentlich nicht um eine Unfallversiche-rung handele, sondern um einen Fall der öffentlichen Unfallfürsorge, denn die Tat des [X.] stehe "in keinem Zusammenhang mit der Beschäftigung in einem Betrieb oder einer betriebsähnlichen Gruppe von Tätigkeiten" (vgl. [X.]., IV. Wahlperiode 1928 - Anlagen -, [X.], Drucks. 234, [X.] f.). Da die finanziellen Mittel für diesen Versicherungsschutz aber von der [X.] getragen würden, bestünden keine Bedenken ihn "in die rechtliche Form der Unfallversicherung zu kleiden" ([X.]. aaO). Als öffentlich-rechtliche Unfallfürsorge ist dieser Schutz darauf gerichtet, die Schäden des [X.] zu kompensieren, soll aber nicht einen zivilrechtlich Verantwortlichen von seiner Haftung befreien. Damit fehlt es an den Strukturen, aus denen sich der Haftungsaus-schluss gemäß § 104 [X.] rechtfertigt (Finanzierung der Unfallversicherung durch Unternehmer, Wahrung des [X.]s). Die Neuformulierung von § 104 [X.], mit der im Wesentlichen die bestehende Gesetzeslage beibe-halten werden sollte (vgl. [X.] 145, 311, 313 f.; BT-Drucks. 13/2204, [X.]), hat daran nichts geändert. Vielmehr bringt der Gesetzgeber mit dem Abstellen 14 - 9 - auf die "die Versicherung begründende Beziehung" zu einem Unternehmer noch deutlicher zum Ausdruck, dass es für diesen Haftungsausschluss ent-scheidend auf die strukturellen Zusammenhänge zwischen dem Versicherten und einem Unternehmer im Rahmen der Unfallversicherung ankommt. II[X.] Nach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der erkennende Senat ist an einer eigenen Entscheidung gehin-dert, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - offen gelassen hat, ob ein Mitverschulden des [X.] vorliegt. Die Sache ist deshalb zur [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 15 [X.] [X.] [X.] Pauge [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 12.02.2004 - 2 C 595/03 - [X.], Entscheidung vom 25.08.2004 - 13 S 152/04 -

Meta

VI ZR 290/04

24.01.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. VI ZR 290/04 (REWIS RS 2006, 5429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5429

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