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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:231019B2STR314.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 314/18
vom
23. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum versuchten Mord
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2019 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Angesichts der bereits vom 18. November 2016 datierenden dienstlichen Stel-lungnahme der Richterin am [X.]
H.
kann dahinstehen, ob der gegen sie
gerichtete Ablehnungsantrag vom 17. November 2016 unverzüglich im Sinne des §
25 Abs.
2 Nr.
2 [X.] angebracht worden ist oder der Beschwerdeführer, wie der [X.] meint, hierzu hätte weiter vortragen
müssen (§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]). Die auf die Verletzung von §
338 Nr.
3 i.V.m. §
24 [X.] gestützte
Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil das [X.] Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten zu Recht verneint und das Ablehnungsgesuch daher mit Recht zurückgewiesen hat.
Franke
Eschelbach
Zeng
Grube
Schmidt
Meta
23.10.2019
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2019, Az. 2 StR 314/18 (REWIS RS 2019, 2331)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2331
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