Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2019, Az. 2 StR 314/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2331

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[X.]:[X.]:BGH:2019:231019B2STR314.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 314/18
vom
23. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen

wegen Anstiftung zum versuchten Mord
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2019 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Angesichts der bereits vom 18. November 2016 datierenden dienstlichen Stel-lungnahme der Richterin am [X.]
H.

kann dahinstehen, ob der gegen sie
gerichtete Ablehnungsantrag vom 17. November 2016 unverzüglich im Sinne des §
25 Abs.
2 Nr.
2 [X.] angebracht worden ist oder der Beschwerdeführer, wie der [X.] meint, hierzu hätte weiter vortragen
müssen (§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]). Die auf die Verletzung von §
338 Nr.
3 i.V.m. §
24 [X.] gestützte
Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil das [X.] Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten zu Recht verneint und das Ablehnungsgesuch daher mit Recht zurückgewiesen hat.
Franke
Eschelbach
Zeng

Grube
Schmidt

Meta

2 StR 314/18

23.10.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2019, Az. 2 StR 314/18 (REWIS RS 2019, 2331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2331

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