Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2019, Az. 5 StR 258/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3133

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[X.]:[X.]:BGH:2019:260919B5STR258.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 258/19

vom
26. September 2019
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2019
gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Zwar sind die Strafzumessungserwägungen zu Tat 1 insoweit rechts-fehlerhaft, als das [X.] aufgrund einer Bezugnahme auf die Strafzumes-sungserwägungen zu Tat 2 übersehen hat, dass die als Vorstrafen strafer-schwerend herangezogenen
amtsgerichtlichen Verurteilungen des Angeklagten vom 19.
Oktober 2016 wegen Betruges und vom 14. November 2016 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach der Tat 1 (Tatzeit: 15. [X.] 2016) erfolgt sind. Obgleich das [X.] dem Umstand nur geringe Be-1
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deutung zugemessen hat, kann der [X.] auch nicht gänzlich ausschließen, dass sich dies bei der Bestimmung der Strafe
ausgewirkt hat (§ 337 Abs. 1 StPO). Im Hinblick auf die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten, die sich u. a. in der Tatplanung und -organisation zeigt, ist

worauf der [X.] in seiner Antragsschrift zu Recht hingewiesen hat

die nur zwei Monate über der Mindeststrafe von einem Jahr liegende Strafe aber angemes-sen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
2. Der [X.] kann ebenfalls bestehen bleiben. Zwar teilen die Urteilsgründe den Vollstreckungsstand der beiden früheren Verurtei-lungen nicht mit, weshalb nicht geprüft werden kann, ob eine Zäsur zwischen den abgeurteilten Taten vorliegt und gegebenenfalls zwei gesonderte Strafen unter Einbeziehung der früheren Strafen zu verhängen gewesen wären (§ 55 Abs. 1 StGB). Zutreffend weist der [X.] aber darauf hin, dass der Angeklagte in diesem Fall ein deutlich höheres Gesamtstrafübel zu gegen-wärtigen hätte. Der [X.] kann daher ausschließen, dass dem Angeklagten durch den in Rede stehenden Fehler ein Nachteil entstanden
ist. Hinsichtlich einer etwa zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe für die erstgenannte Strafe und die genannten Vorverurteilungen kam eine Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf seine Hartnäckigkeit und Unbeirrtheit bei der Verfolgung seines deliktischen Ziels (Fortsetzung des Drogenhandels trotz Durchsuchung durch die Polizei) offensichtlich nicht in Betracht.
Mutzbauer

Schneider

Berger

Mosbacher

Köhler

3

Meta

5 StR 258/19

26.09.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2019, Az. 5 StR 258/19 (REWIS RS 2019, 3133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3133

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