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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:150120B2STR555.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 555/19
vom
15. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
August 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der [X.] zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Der Senat ist durch den [X.] des 1.
Strafsenats ([X.],
Beschluss vom 11.
Juli 2019
1
StR 467/18, [X.], 682) nicht
gehindert, auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteile
vom 8.
Mai 2019
5
StR 95/19 und vom 21.
November 2018
2
StR 262/18; Beschluss vom 17.
Juni 2019
4
StR 62/19 mwN) zu entscheiden (vgl. [X.], Urteil vom 22.
September 2016
2
StR 27/16, [X.]St 61, 263, 265 mwN).
Franke
Appl
Grube
Schmidt
Wenske
Vorinstanz:
[X.]:[X.]:[X.]:2020:150120B2STR555.19.0
Bonn, [X.], [X.] -
930 [X.]/18 28 KLs 5/19
Meta
15.01.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2020, Az. 2 StR 555/19 (REWIS RS 2020, 11949)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11949
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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