Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2024, Az. 5 StR 23/24

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1587

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. September 2023 in den [X.] und 3 der Urteilsgründe – im Fall II.3 mit den Feststellungen zum subjektiven Tatbestand – und im [X.] aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und besonders schwerer räuberischer Erpressung (Fall II.2), wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung (Fall II.3) sowie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen (Fälle [X.] und 6) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Im Fall II.2 der Urteilsgründe hält die Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

3

a) Nach den Urteilsfeststellungen veranlassten der Angeklagte und drei Mittäter den Geschädigten [X.], am 30. April 2020 gegen 22.30 Uhr in das Auto eines seiner Tatgenossen zu steigen, um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mobilfunkverträgen zu klären. Während der Fahrt schlug der Angeklagte den Geschädigten mit der flachen Hand gegen den [X.], während einer der anderen Mitfahrer ihn am Hals ergriff. Die Fahrzeuginsassen forderten [X.] auf, ihnen seine Geldbörse nebst Geldkarte auszuhändigen und die dazugehörige [X.] zu nennen. Dem kam der Geschädigte infolge der Misshandlungen nach. Anschließend fuhren sie zu einem Geldautomaten, an dem der Angeklagte und einer seiner Mittäter gegen 22.50 Uhr 1.000 Euro vom Konto des Geschädigten abhoben. Sie wussten, dass sie keinen Anspruch auf das Geld hatten.

4

Danach fuhren sie in ein Waldstück, ließen den Geschädigten aussteigen, schlugen ihn mehrfach ins Gesicht und zwangen ihn, sich auszuziehen. Der Angeklagte hielt ihm ein Klappmesser vors Gesicht und drohte ihm, ein Auge auszustechen und seine Schwester zu vergewaltigen, falls er zur Polizei gehe. Einer der Mittäter schlug dem Geschädigten mit einem Gürtel mehrfach auf die Hände. Kurz nach Mitternacht fuhren sie zurück und versuchten vergeblich, [X.] vom Konto des Geschädigten abzuheben. Anschließend setzten sie [X.] in der Nähe seines Wohnortes ab.

5

b) Der Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung hat keinen Bestand, weil die Feststellungen den vom [X.] angenommenen Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht tragen.

6

aa) Die Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens umfasst jeden [X.] Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Das Verwenden bezieht sich auf den Einsatz des [X.] zur Verwirklichung des [X.]. Es liegt danach vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um den Geschädigten zu einer Vermögensverfügung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB zu nötigen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 5/20, [X.]R StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 12). Wird die Waffe oder das andere gefährliche Werkzeug erst nach Vollendung der Erpressung, aber vor deren Beendigung verwendet, ist es wenigstens erforderlich, dass das Tatwerkzeug als Mittel zur Sicherung der [X.] eingesetzt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 5 [X.], [X.]St 52, 376, 378; vom 8. Juli 2008 – 3 [X.]; [X.], 342, 343).

7

bb) Gemessen daran wird ein Verwenden einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges bei der [X.] nicht von den Feststellungen getragen. Als der Angeklagte und seine Mittäter den Geschädigten nötigten, seine Geldkarte auszuhändigen und die dazugehörige [X.] zu offenbaren, setzten sie lediglich einfache körperliche Gewalt ein; eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendeten sie hierzu nicht. Nach Vollendung der räuberischen Erpressung mit dem Nötigungserfolg dergestalt, dass der Geschädigte infolge der Misshandlungen die Geldkarte aushändigte und die [X.] offenbarte (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 17. August 2004 – 5 [X.], [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 12), verwendete der Angeklagte zwar ein Klappmesser als Drohmittel und ein Mittäter einen Gürtel als Schlagwerkzeug. Insoweit lässt sich dem Urteil aber – auch in seinem Gesamtzusammenhang – nicht entnehmen, dass der Einsatz der gefährlichen Werkzeuge von einer Bereicherungs- oder wenigstens einer Beutesicherungsabsicht getragen war. Vielmehr diente deren Verwendung nach den getroffenen Feststellungen dazu, den Geschädigten von einer Anzeige bei der Polizei abzuhalten.

8

cc) Es bedarf daher erneuter Prüfung und Entscheidung, ob der Angeklagte den Qualifikationstatbestand des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB oder lediglich den des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB durch das Beisichführens des [X.] verwirklicht hat. Der Rechtsfehler nötigt auch zur Aufhebung der für sich genommen [X.] Verurteilung wegen der [X.] verwirklichten Delikte des erpresserischen [X.] und der gefährlichen Körperverletzung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.

9

2. Im Fall [X.] begegnet die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Nach den Urteilsfeststellungen entschlossen sich der Angeklagte und seine Mittäter am Abend des 1. Mai 2020, ein weiteres Treffen mit dem Geschädigten [X.] zu arrangieren, um erneut Geld von ihm zu erlangen. Gegen 2 Uhr nachts trafen sie den Geschädigten, der sich zu ihnen ins Auto setzte. Der Angeklagte schlug ihm mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Anschließend fuhren sie ihn wieder in das Waldstück, ließen ihn aussteigen und schlugen und traten anschließend für fünf bis zehn Minuten auf ihn ein. Dabei schlug der Angeklagte ihn mit dem Mundstück einer [X.] auf den [X.]. Währenddessen verlangten sie zudem die Zahlung von Geldbeträgen von dem Geschädigten. Danach legten sie ihn in den Kofferraum und fuhren ihn zu seiner Wohnung, wo sie ihn aussteigen ließen. Einer der Mittäter forderte ihn auf, bis Mitte des Monats 1.500 und bis zum Ende des Monats weitere 1.500 Euro zu zahlen. Sie wussten, dass sie keinen Anspruch auf das Geld hatten.

b) Die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das [X.] es versäumt hat, einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB zu erörtern.

Für eine Erfolgsverhinderung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB kann es genügen, wenn alle Tatbeteiligten bei einem unbeendeten Versuch einvernehmlich und freiwillig davon absehen, ihr Nötigungsziel weiter mit den tatbestandlichen Nötigungsmitteln zu verfolgen (vgl. [X.], Beschluss vom 29. August 2017 – 4 [X.]). Für die Frage, ob ein unbeendeter Versuch vorliegt, kommt es auf die Sicht der Täter nach Ende der letzten Ausführungshandlung an (vgl. zum sogenannten Rücktrittshorizont nur [X.], Beschluss vom 24. Januar 2023 – 6 StR 488/22, NStZ 2023, 541). Zu Recht hat der [X.] in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, dass sich dem Urteil insoweit keinerlei Feststellungen entnehmen lassen.

c) Der Rechtsfehler zieht die Aufhebung der Verurteilung wegen der hierzu in Tateinheit stehenden Delikte des erpresserischen [X.] und der gefährlichen Körperverletzung nach sich. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, den für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 239a Abs. 1 StGB erforderlichen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der [X.] und der beabsichtigen Erpressung näher in den Blick zu nehmen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 StR 279/20, [X.], 41 f. mwN).

3. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den [X.] und II.3 zieht die Aufhebung der hierfür verhängten Strafen und des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.

[X.]   

      

Mosbacher   

      

   Köhler

         Resch                 

Ri[X.] Prof. Dr. Werner ist
wegen Urlaubs gehindert,
zu unterschreiben.
[X.]

        

      

  

      

  

      

Meta

5 StR 23/24

28.02.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kiel, 14. September 2023, Az: 13 KLs 563 Js 59604/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2024, Az. 5 StR 23/24 (REWIS RS 2024, 1587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1587

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2 StR 279/20

6 StR 488/22

4 StR 116/17

3 StR 5/20

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