Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. 3 StR 319/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1444

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 6. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6. Oktober 2005, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.]

Prof. Dr. [X.],

[X.] am [X.]

[X.],

[X.],

von [X.],

[X.]

als [X.],

[X.] beim [X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt für den Angeklagten [X.]

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 - für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 19. April 2005 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im [X.] der Urteilsgründe; b) im Strafausspruch gegen die Angeklagten [X.]

und [X.] insgesamt und gegen den Angeklagten [X.]

hinsichtlich der in diesem Fall verhängten [X.] und der Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten wegen versuchter räuberischer [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - bei [X.] und [X.] in zwei Fällen und bei [X.] in einem Fall - schuldig gesprochen. - 4 - Es hat deswegen gegen [X.] unter Einbeziehung weiterer Urteile eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren, gegen [X.] eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, und gegen [X.]

unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren Verurteilung eine Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die [X.] hat - beschränkt auf den [X.] der Urteilsgründe - Revision eingelegt und erstrebt insoweit eine Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung. Sie hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen der [X.] zu [X.] der Urteils-gründe hatten sich die Angeklagten entschlossen, den Wohnungsnachbarn des Angeklagten [X.], den Zeugen [X.] , zu erpressen. Sie lockten ihn in die Wohnung von [X.], versetzten ihm einen Faustschlag und forderten ei-nen Geldbetrag von 270 •. Als [X.] ihnen klargemacht hatte, dass er einen solchen Betrag nicht bei sich habe, schlugen und traten sie nach einem ersten Fluchtversuch weiter auf ihn ein. Um zu entkommen, schlug [X.]ihnen vor, zur Bank zu gehen und Geld zu holen, wobei er dort auf Hilfe hoffte. Der Ange-klagte [X.] öffnete daraufhin ein - ohne Kenntnis seiner Mittäter mitge-führtes - Klappmesser, hielt es ihm vor und drohte, ein Ohr abzuschneiden, um einen erneuten Fluchtversuch zu verhindern. Die Angeklagten vereinbarten, dass [X.] , der das Messer zwischenzeitlich wieder eingesteckt hatte, [X.] zur Bank begleiten sollte. Beim Verlassen des Hauses bat dieser Pas-santen um Hilfe, die ihm geleistet wurde.
Die [X.] hat die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Verwendung eines Messers abge-- 5 - lehnt, weil die Drohung nicht auf die erstrebte Vermögensverfügung, sondern lediglich auf die Verhinderung eines weiteren [X.] gerichtet gewe-sen sei. Im Übrigen hätte nicht festgestellt werden können, dass die Angeklag-ten [X.] und [X.]Kenntnis von dem mitgeführten Messer gehabt und dessen Einsatz gebilligt hätten. 2. Diese Bewertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand:
a) Die [X.] hat lediglich geprüft, ob eine versuchte besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ge-geben ist und - mit unzureichender Begründung (siehe unten) - verneint. Dabei hat sie übersehen, dass nach ihren Feststellungen unabhängig von der Frage einer finalen Verknüpfung des Messereinsatzes mit dem [X.] jedenfalls die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB erfüllt gewesen wären, weil der Angeklagte [X.] ein Messer bei sich geführt hatte. [X.] ist je nach seiner Beschaffenheit entweder eine Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] oder ein gefährliches Werkzeug (vgl. [X.]/[X.], StGB 52. Aufl. § 244 Rdn. 7 a m. w. N.).
b) Weiterhin hat das [X.] nicht bedacht, dass die Verhinderung eines weiteren Fluchtversuchs nach Sachlage die Bemächtigungslage auf-rechterhalten und die erfolgreiche Durchführung der Erpressung durch Abho-lung des Geldbetrages bei der Bank sicherstellen sollte. Darüber hinaus hätte die [X.] die ausgesprochen nahe liegende Möglichkeit erörtern müssen, dass die Drohung mit dem Messer auch dazu dienen sollte, den [X.] nachdrücklich aufzufordern, sein Versprechen einzuhalten, zur Bank zu gehen, Geld abzuheben und ihnen auszuhändigen. - 6 -
c) Schließlich fehlt auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Angeklagten [X.] und [X.] durch ihr späteres Verhalten den [X.] ihres Mittäters billigten. Sie haben in Kenntnis der Bedrohung mit diesem vereinbart, das Angebot des Geschädigten anzunehmen und damit das [X.] fortzusetzen. Sie haben ferner mit dem Angeklagten [X.] denjenigen unter ihnen, der das Messer eingesetzt und immer noch bei sich hatte, mit der Begleitung und der Sicherstellung des erfolgreichen [X.] beauftragt. Es liegt mehr als nahe, dass damit die Ange-klagten [X.]und [X.]ihr Einverständnis mit dem Vorgehen von [X.]

zum Ausdruck gebracht und sich die durch den Messereinsatz geschaf-fene massive Einschüchterung des Geschädigten zunutze gemacht haben (vgl. [X.], 9). 3. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat folgende Hinweise:
a) Der [X.] hat zu Recht ausgeführt, dass das Vorlie-gen eines vollendeten erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a Abs. 1 StGB zu prüfen sein wird (vgl. [X.], 604). b) Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe für den zur Tatzeit heran-wachsenden Angeklagten [X.] hat die [X.] nur das Urteil des [X.] vom 10. August 2004 einbezogen, in das jedoch bereits zwei weitere Urteile einbezogen waren. Bei dieser Sachlage müssen nach § 31 Abs. 2 [X.] sämtliche Entscheidungen erneut einbezogen und im [X.] entsprechend gekennzeichnet werden. Darüber hinaus ist für die jetzt und [X.] abgeurteilten Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine neue, - 7 - selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechts-folgenbemessung erforderlich (st. Rspr., vgl. BGHR [X.] § 31 Abs. 2 Einbezie-hung 7).
Dagegen richtet sich die Gesamtstrafe für den erwachsenen Angeklag-ten [X.] nach den §§ 55, 53 StGB. Danach ist nicht das frühere Urteil, sondern es sind nur die darin ausgesprochenen Strafen einzubeziehen ([X.]/[X.] aaO § 55 Rdn. 38).
c) Bei der Fassung der Urteilsformel ist die Angabe mittäterschaftlicher Begehung ("gemeinschaftlich") entbehrlich und sollte aus Gründen der Über-sichtlichkeit unterbleiben ([X.], [X.]. § 260 Rdn. 24). [X.] [X.] [X.]

von [X.]

[X.]

Meta

3 StR 319/05

06.10.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. 3 StR 319/05 (REWIS RS 2005, 1444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1444

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