Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2023, Az. 9 AZR 39/23

9. Senat | REWIS RS 2023, 9536

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Gegenstand

Tarifvertragsauslegung - Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen im Deutschlandfunk - Berechnung Urlaubsvergütung - Wiederholungsvergütung


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 2022 - 4 [X.]/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen einer Verbandsklage darüber, wie das tarifliche Urlaubsentgelt für arbeitnehmerähnliche Personen bei der [X.] zu berechnen ist.

2

Die Beklagte ist eine gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts und veranstaltet drei nationale Rundfunkprogramme mit den Schwerpunkten Information, Bildung und Kultur. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. (im Folgenden: die klagenden [X.]) sind die bei der [X.] vertretenen [X.].

3

Die Beklagte beauftragt regelmäßig freiberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf der Grundlage von Werkverträgen mit der Erstellung von Programmbeiträgen, die dem Geltungsbereich des zwischen den Parteien geschlossenen Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen im [X.] vom 9. Juni 1978 idF vom 10. Februar/16. März 2021 ([X.]) unterfallen. Im [X.] heißt es auszugsweise:

        

1.    

Geltungsbereich

        

1.1     

Dieser Tarifvertrag gilt für arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a [X.].

        

1.1.1 

für die zwischen ihnen und dem [X.] durch Dienst- oder Werkverträge begründeten Rechtsverhältnisse,

        

...     

        
        

1.2     

Er regelt mit seinen Durchführungs-Tarifverträgen Mindestbedingungen, die für diese Mitarbeiter wegen ihrer Dauerrechtsbeziehung zum [X.] ... gelten.

        

…“    

        

4

Der zwischen den Parteien geschlossene Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen im [X.] vom 9. Juni 1978 in der Fassung vom 12. August 2013 ([X.]) bestimmt ua.:

        

1.    

Urlaubsanspruch

        

1.1     

Die unter Abschnitt 1 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen im [X.] fallenden Mitarbeiter des [X.]s - einschließlich Pensionäre und Rentner - haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub, wenn sie die Voraussetzungen der Abschnitte 2 und 3 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen des [X.]s allein beim [X.] erfüllen.

        

1.2     

Soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des [X.]es.

        

…       

        
        

2.    

Urlaubsdauer

        

2.1     

Der Jahresurlaub beträgt 31 Arbeitstage.

        

…       

        
        

3.    

Urlaubsvergütung

        

3.1     

Der Mitarbeiter erhält vom [X.] unverzüglich nach Antragsbewilligung eine Urlaubsvergütung für die Urlaubstage, die ihm nach Abschnitt 2.1 dieses Tarifvertrags zustehen. Das Urlaubsentgelt wird wie folgt berechnet: Die Summe der Entgelte, die der Mitarbeiter im Bemessungszeitraum vom [X.] erhalten hat, wird dividiert durch die Anzahl der Werktage (ohne Samstage) im Bemessungszeitraum und dann mit der Zahl der Urlaubstage multipliziert. ...“

5

An den Programmbeiträgen der beauftragten freiberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erwirbt die Beklagte Nutzungsrechte, die ihr eine umfassende Nutzung und Verwertung erlauben. Für die nochmalige Ausstrahlung von Produktionen zahlt die Beklagte [X.]. Die Einzelheiten sind in dem zwischen den Parteien vereinbarten Tarifvertrag über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen im [X.] vom 10. Dezember 1986 idF vom 1. April 2002 (UrhTV) geregelt. Dieser bestimmt ua.:

        

Präambel

        

Der nachfolgende Tarifvertrag ist das Ergebnis gleichberechtigter und in Wahrnehmung der Tarifautonomie geführter Verhandlungen der Tarifvertragsparteien. Vor dem Hintergrund des Gesamtgefüges tarifvertraglicher Regelungen für freie Mitarbeiter des [X.] sind seine Regelungen ausgewogen und tragen den berechtigten Interessen des [X.] und der von den [X.] vertretenen Mitgliedern angemessen Rechnung.

        

1.    

Geltungsbereich

        

1.1     

Dieser Tarifvertrag gilt für Verträge, die zwischen [X.] und arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne des im [X.] geltenden Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen vom 9. Juni 1978 über von ihnen geschaffene urheberrechtlich geschützte Werke abgeschlossen werden, ungeachtet in welcher Form diese abgeliefert werden (z.B. Manuskript, sendefertiger Beitrag). Er enthält tarifvertragliche Mindestbedingungen.

        

…       

        
        

2.    

Abschluss und Inhalt des Vertrages

        

2.1     

Verträge bedürfen der Schriftform. Mündliche Absprachen sind vom [X.] unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Als schriftliche Bestätigung des [X.] gilt die Übersendung des Vertrages durch [X.]. Eine widerspruchslose Annahme der Vergütung gilt, soweit nicht das Unterschriftserfordernis der Ziffer 4.11 besteht, als Einverständnis des Mitarbeiters mit dem Vertrag.

        

2.2     

Im Vertrag sind mindestens zu vereinbaren:

                 

a)    

welches Werk Vertragsgegenstand ist;

                 

b)    

wann das Werk abgeliefert werden soll;

                 

c)    

welche Vergütung der Mitarbeiter dafür erhalten soll.

        

…       

        
        

3.    

Rechteeinräumung zu Rundfunkzwecken

        

3.1     

Mit dem Abschluss des Vertrages räumt der Mitarbeiter [X.] die ausschließlichen, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte ein, sein Werk für alle Zwecke des [X.] ganz oder teilweise im In- und Ausland beliebig oft zu nutzen und die unter Benutzung des Werkes erfolgte Sendung oder hergestellte Produktion ganz oder teilweise im In- und Ausland beliebig oft zu verwerten.

        

…       

        
        

16.     

Vergütungen

        

16.1   

Allgemeine Vergütungsbestimmungen

        

16.1.1

Der Mitarbeiter erhält eine im Vertrag zu vereinbarende Vergütung als Entgelt für seine Leistungen und Rechteeinräumungen. Die Vergütungshöhe und mögliche Ansprüche auf Folgevergütungen richten sich nach dem im [X.] geltenden Tarifvertrag über die Mindestvergütungen der arbeitnehmerähnlichen Personen und der auf Produktionsdauer Beschäftigten.

        

16.1.2

Eine einmalige Vergütung sämtlicher Leistungen und Rechteübertragungen für Sendezwecke von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in [X.] erfolgt nur in den im Vergütungstarifvertrag dafür vorgesehenen Fällen.

        

16.1.3

Für die Nutzung in [X.] und Online-Diensten wird eine Vergütung in Höhe von 4,5 % der Erstvergütung gezahlt.

        

16.2   

Besondere Vergütungsregelungen Hörfunk

        

16.2.1

Ist das Werk für den Hörfunk bestimmt und der Vertrag als Vertragstyp UW gekennzeichnet, so ist mit der Vergütung eine Sendung im gesamten Sendegebiet des [X.] abgegolten. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter folgende Vergütungen:

        

16.2.2

Bei Wiederholungen im gesamten Sendegebiet des [X.] zahlt [X.] eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 50 % der Erstvergütung, bei Wiederholung von Hörspielen und künstlerischen Features von 75 % der Erstvergütung.

        

16.2.3

Die Erstvergütung gilt

                 

a)    

bei aktuellen Kurzbeiträgen bis zu zehn Minuten als Entgelt für eine beliebig häufige Ausstrahlung binnen 24 Stunden seit der Erstsendung,

                 

b)    

bei Beiträgen ab zehn Minuten als Entgelt für zwei Ausstrahlungen innerhalb von vier Wochen.

        

16.2.4

Übernimmt ein anderes öffentlich-rechtliches Sendeunternehmen der [X.] oder die [X.] eine Sendung des [X.] oder verwendet es einen Tonträger desselben für Hörfunkzwecke, so wird [X.] das Sendeunternehmen verpflichten, für jede Sendung des Werkes mindestens 50 % - im Falle von [X.], [X.] und [X.] % - der mit [X.] vereinbarten Erstvergütung an den Mitarbeiter zu zahlen, es sei denn, das andere Sendeunternehmen trifft mit dem Mitarbeiter eine abweichende Vereinbarung. Eine Übernahme durch die [X.] umfasst das Recht der einmaligen Ausstrahlung in jeder Sendesprache.

        

16.2.5

Die gleichzeitige Ausstrahlung von Sendungen des [X.] im Rahmen einer ständigen Kooperation oder eines Gemeinschaftsprogramms mit einer anderen Rundfunkanstalt stellt keine Übernahme im Sinne von Ziffer 16.3.5 dar.

        

…“    

        

6

Bis einschließlich 2017 berücksichtigte die Beklagte [X.] bei der Berechnung der Urlaubsvergütung für arbeitnehmerähnliche Personen. Mit Rundschreiben an ihre freiberuflichen Mitarbeiter vom 27. November 2017 kündigte sie im Zusammenhang mit einem Systemwechsel bei der Honorarabrechnung an, „[X.]“ künftig nicht mehr in die Berechnung tariflicher Sozialleistungen einzubeziehen, da diese in steuerrechtlicher Hinsicht nicht zu den Honoraren gehörten, sondern als Lizenzen abzurechnen seien.

7

Die klagenden [X.] haben die Auffassung vertreten, [X.], die sich erheblich auf die [X.] arbeitnehmerähnlicher Personen auswirkten, seien als „Summe der Entgelte“ gemäß Nr. 3.1 [X.] in die Berechnung des [X.] einzubeziehen. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der Tarifnorm, arbeitnehmerähnlichen Person, die aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beklagte wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig seien, eine [X.] Absicherung einzuräumen. Bestätigt werde dieses Verständnis durch die jahrzehntelang gelebte Praxis.

8

Die klagenden [X.] beantragen

        

festzustellen, dass Nr. 3.1 des [X.] für arbeitnehmerähnliche Personen im [X.] vom 9. Juni 1978 in der Fassung vom 10. August 2013 in der Weise auszulegen ist, dass als „Summe der Entgelte“ auch [X.] zu verstehen sind.

9

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag darauf gestützt, dass [X.] und Erlösbeteiligungen, die für urheberrechtliche Verwertungszwecke gezahlt würden, bei der Berechnung des [X.] nicht zu berücksichtigen seien. Für die Berechnung seien nur (Erst-)Honorare maßgeblich, die für die werkvertraglich geschuldete Herstellung sendefähiger und verwertbarer Produkte gezahlt würden. Dieses Verständnis ergebe sich auch aus der Bezugnahme des [X.] auf das [X.], nach dessen § 11 nur Vergütungsbestandteile einzubeziehen seien, mit denen die erbrachten Dienste gemäß § 611 BGB vergütet würden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat der Verbandsklage zu Recht stattgegeben. Es hat zutreffend erkannt, dass [X.] iSv. Nr. 16.2.2 [X.] („[X.]“) als Teil der „Summe der Entgelte“ in die Berechnung des [X.] einfließen. Dies ergibt die Auslegung des Nr. 3.1 Satz 3 [X.].

I. Die Klage ist als Verbandsklage iSv. § 9 [X.] zulässig.

1. Nach § 9 [X.] haben rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrags ergangen sind, im Verhältnis der tarifgebundenen [X.]en sowie zwischen diesen und Dritten verbindliche Wirkung. Dies gilt unabhängig davon, ob man die Verbindlichkeit auf eine subjektive Rechtskrafterstreckung zurückführt oder unmittelbar als materiell-rechtlich normative Wirkung gleich derjenigen der Tarifnorm selbst ansieht. Damit dient die Vorschrift dem Zweck, die normative Wirkung des Tarifvertrags durch eine einheitliche Auslegung von Tarifbestimmungen zu unterstützen (vgl. [X.] 18. April 2012 - 4 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.]E 141, 188).

2. Die Möglichkeit des § 9 [X.], im Wege der Verbandsklage einen Rechtsstreit über die Feststellung eines klärungsfähigen und klärungsbedürftigen abstrakten Rechtsverhältnisses zu führen (vgl. dazu näher [X.] 4. Juli 2007 - 4 [X.] - Rn. 18, [X.]E 123, 213), begründet keine eigenständige, von der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Klageart. Vielmehr spezifiziert die Vorschrift die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO für einen zwischen den Tarifvertragsparteien über Bestand oder Inhalt des von ihnen geschlossenen Tarifvertrags geführten Prozess (vgl. [X.] 18. April 2012 - 4 [X.] - Rn. 27, [X.]E 141, 188). Aus dieser Funktion einer Feststellungsklage nach Maßgabe des § 9 [X.] ergeben sich konkrete Anforderungen an den entsprechenden Klageantrag.

a) Ist die Auslegung einer Tarifnorm Gegenstand der Verbandsklage, sind im Antrag der maßgebende Tarifvertrag, die in Rede stehende Tarifnorm sowie die umstrittenen Tarifbegriffe zu benennen. Sodann ist der von der klagenden Tarifvertragspartei als zutreffend angesehene Auslegungsschritt zu formulieren. Die zwischen den [X.]en - mit der in § 9 [X.] geregelten weiterreichenden Bindungswirkung - zu entscheidende Rechtsfrage hat die Verbindung eines abstrakten Tarifbegriffs mit einem - notwendig weniger abstrakten - ausgelegten Tarifbegriff zum Gegenstand. Auch letzterer muss jedoch abstrakt sein und darf sich nicht auf ein konkretes Rechtsverhältnis beziehen. Das Gericht darf keine Subsumtion eines konkreten Sachverhalts unter die auslegungsbedürftige Tarifnorm vornehmen müssen, um den Rechtsstreit zu entscheiden ([X.] 18. April 2012 - 4 [X.] - Rn. 30, [X.]E 141, 188).

b) Die erweiterte Bindungswirkung eines s[X.] Verbandsklageurteils nach § 9 [X.] ist auf den Tenor der Entscheidung begrenzt; die Urteilsgründe entfalten keine Bindungswirkung. Demgemäß ist die von der klagenden Tarifvertragspartei gewählte Formulierung von maßgebender Bedeutung für die Bestimmung des Streitgegenstands und die Reichweite der streitigen und zu klärenden Rechtsfrage. Eine Auslegung des Antrags darf nicht dazu führen, dass über eine andere als die von der klagenden [X.] gestellte Rechtsfrage mit erweiterter Bindungswirkung entschieden wird ([X.] 18. April 2012 - 4 [X.] - Rn. 31, [X.]E 141, 188).

3. Der vorliegende Klageantrag wird diesen Anforderungen gerecht. Die klagenden [X.] begehren in ihrer Funktion als Tarifvertragsparteien die Feststellung, dass [X.] iSv. Nr. 16 [X.] in die „Summe der Entgelte“ iSv. Nr. 3.1 [X.] einzubeziehen und damit bei der Berechnung des [X.] arbeitnehmerähnlicher Personen zu berücksichtigen sind. Sie haben in dem Klageantrag den maßgebenden Tarifvertrag, die in Rede stehende Tarifnorm und die umstrittenen Tarifbegriffe benannt. Dass dabei statt des in Nr. 16 [X.] verwendeten Begriffs der „[X.]“ das Wort „[X.]“ angeführt wird, ist unschädlich. Es besteht kein Zweifel daran, dass mit „[X.]“ die besondere Vergütungsregelung für den Hörfunk in Nr. 16.2.2 [X.] gemeint ist, und damit nicht die Gefahr, dass über eine andere als die von den klagenden [X.] gestellte Rechtsfrage mit erweiterter Bindungswirkung entschieden wird. Die zur Feststellung gestellte Auslegung ist schließlich auch abstrakt formuliert und beschränkt sich nicht auf einen konkreten Einzelfall.

II. Die Klage ist begründet. Die vom [X.] vorgenommene Tarifauslegung, der zufolge die nach Nr. 16.2.2 [X.] zu zahlenden [X.] bei der Berechnung des [X.] nach Nr. 3.1 [X.] zu berücksichtigen sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Begriff „Summe der Entgelte“ umfasst auch [X.].

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, die in der Revisionsinstanz in vollem Umfang überprüfbar ist, folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom [X.]. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung die [X.]Rspr., zB [X.] 20. Juli 2022 - 7 [X.] - Rn. 20; 13. Oktober 2021 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN).

2. Danach haben die Tarifvertragsparteien das Urlaubsentgelt für arbeitnehmerähnliche Personen eigenständig und umfassend in der Weise geregelt, dass „die Summe der Entgelte“ iSv. Nr. 3.1 [X.] die Gegenleistungen umfasst, die die Beklagte für die vertraglich geschuldeten Leistungen der arbeitnehmerähnlichen Personen zu gewähren hat. Einzubeziehen sind sämtliche Einkünfte im Bezugszeitraum aus dem vertraglichen Austauschverhältnis. Hierzu zählen auch die [X.] iSv. Nr. 16.2.2 [X.], die die Beklagte an arbeitnehmerähnliche Personen zahlt, die mit der [X.] Verträge über von ihnen geschaffene urheberrechtlich geschützte Werke abgeschlossen haben.

a) Dafür sprechen bereits [X.] und Tarifsystematik. Nach Nr. 3.1 [X.] wird das Urlaubsentgelt errechnet, indem die Summe der Entgelte, die der Mitarbeiter im Bemessungszeitraum von der [X.] erhalten hat, durch die Anzahl der Werktage (ohne Samstage) im Bemessungszeitraum dividiert und dann mit der Zahl der Urlaubstage multipliziert wird.

aa) Der [X.] selbst legt nicht ausdrücklich fest, welche Leistungen zu den Entgelten zählen, und regelt damit nicht explizit, wie sich das Urlaubsentgelt konkret zusammensetzt. Er enthält keine einheitliche Terminologie und differenziert nicht zwischen den Begriffen „Entgelt“ und „Vergütung“, sondern bezeichnet die Vergütungskomponente des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gleichermaßen als „Urlaubsvergütung“ und „Urlaubsentgelt“. Die Begriffe „Vergütung“ und „Entgelt“ haben damit im Kontext der Bezahlung des Urlaubs dieselbe Bedeutung. Sie knüpfen an das jeweilige vertragliche Leistungsversprechen an und sind die Bezeichnung für die dafür zu gewährende Gegenleistung. Nach allgemeinem Verständnis ist unter „Entgelt“ eine Bezahlung zu verstehen, die als Gegenleistung für geleistete Arbeit gewährt wird ([X.] „Entgelt“). Als „Vergütung“ wird eine Geldsumme bezeichnet, mit der etwas vergütet wird ([X.] „Vergütung“). Bezugspunkt beider Begriffe im tarifvertraglichen Kontext ist damit die von der arbeitnehmerähnlichen Person im Austauschverhältnis geschuldete Leistung. Diese wird durch das Entgelt bzw. die Vergütung abgegolten. Eine Beschränkung auf einzelne Entgelt- bzw. Vergütungsbestandteile ist dem [X.] nicht zu entnehmen.

bb) Mit dieser Auslegung korrespondiert die Terminologie aus dem [X.], der für arbeitnehmerähnliche Personen, die mit der [X.] Verträge über von ihnen geschaffene urheberrechtlich geschützte Werke abgeschlossen haben, eine besondere Vergütungs- bzw. Entgeltstruktur vorsieht.

(1) Nach Nr. 16.1.1 [X.] erhält der Mitarbeiter seine „Vergütung als Entgelt für seine Leistungen und [X.]“. Die Begriffe „Vergütung“ und „Entgelt“ werden auch hier synonym verwendet. Die Vergütung ist das Entgelt für die Erfüllung der Vertragspflicht durch die arbeitnehmerähnliche Person, die gleichermaßen aus „Leistungen und [X.]“ besteht. Unter den [X.] fallende arbeitnehmerähnliche Personen schulden nicht lediglich ein zielgerichtetes Tätigwerden für die Beklagte, sondern die Fertigstellung eines Beitrags nebst Übertragung der Nutzungsrechte und damit einen konkreten Leistungserfolg. Vertragsgegenstand sind das Arbeitsergebnis (vgl. Nr. 2.2 [X.]) und die damit verbundenen Nutzungsrechte (vgl. Nr. 3.1 [X.]), nicht dagegen die bloße Arbeitsleistung. Damit zählt zu dem dafür zu entrichtenden Entgelt nicht nur die [X.], sondern auch die für Wiederholungen im Sendegebiet der [X.] zu zahlenden [X.]. Denn der [X.] differenziert bei der als Entgelt für die Leistungen und [X.] zu zahlende Vergütung nicht danach, ob die vereinbarte Gegenleistung in vollem Umfang für die Einräumung des Nutzungsrechts oder auch - teilweise (in welchem Umfang?) - für die Herstellung des Werks geschuldet ist. Durch die nach dem [X.] zu zahlenden Vergütungen werden die Herstellung des Werks und die Einräumung des Nutzungsrechts einheitlich abgegolten. Keiner der beiden Umstände kann hinweggedacht werden, ohne dass der durch den Vertrag bezweckte Erfolg ausbliebe. Die Arbeitsleistung des Mitarbeiters ist für die Beklagte ohne die Einräumung des Nutzungsrechts wertlos (vgl. [X.] April 2021 - I ZR 9/18 - Rn. 163) und die Entstehung des Nutzungsrechts ohne die auf die Herstellung des Werks gerichtete Arbeitsleistung nicht denkbar.

(2) Dieses Verständnis der Tarifvertragsparteien findet auch Ausdruck in Nr. 16.1.2 [X.], die abweichend vom Prinzip der Erst- und Wiederholungsvergütung auf (nur im [X.] vorgesehene) Fälle abstellt, in denen eine einmalige Vergütung sämtlicher Leistungen und Rechteübertragungen für [X.] erfolgt. Dies steht der Annahme der [X.] entgegen, die Tarifvertragsparteien hätten bei der Vergütung arbeitnehmerähnlicher Personen strikt zwischen [X.] und Rechteeinräumung trennen wollen.

cc) Auch die Verwendung des bestimmten Artikels „die“ im [X.] spricht dafür, dass sich „die Summe der Entgelte“ in Nr. 3.1 [X.] aus einer Addition sämtlicher Vergütungsbestandteile errechnet und nicht nur eine Summe einzelner, nicht näher bestimmter Entgelte gemeint ist.

b) Die Einbeziehung der [X.] in die Berechnung des [X.] entspricht auch dem Sinn und Zweck des [X.].

aa) Die Tarifvertragsparteien haben durch den [X.] den nach §§ 1, 2 Satz 2, § 3 [X.] für arbeitnehmerähnliche Personen bestehenden Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub auf 31 Arbeitstage erweitert und - angepasst an die Besonderheiten arbeitnehmerähnlicher Personen - näher ausgestaltet. Der Tarifurlaub soll es - ebenso wie der in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] verankerte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und der in § 1 [X.] geregelte gesetzliche Mindesturlaub - einer arbeitnehmerähnlichen Person ermöglichen, sich von der Ausübung seiner vertraglich geschuldeten Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. zum Zweck des unionsrechtlich überlagerten Anspruchs auf gesetzlichen Mindesturlaub: [X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 32; 20. Juli 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 34 mwN; [X.] 25. August 2020 - 9 [X.] - Rn. 21, [X.]E 172, 66). Der Zweck des bezahlten Jahresurlaubs schließt die Fortzahlung der geschuldeten [X.] ein.

(1) Die Richtlinie behandelt den Anspruch auf Jahresurlaub und denjenigen auf Zahlung des [X.] als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs ([X.] 6. November 2018 - [X.]/16 und [X.]/16 - [X.] und [X.]] Rn. 39; [X.] 20. August 2019 - 9 [X.] - Rn. 12). Die beiden Aspekte stehen gleichwertig nebeneinander. Auch das [X.] begründet mit § 1 [X.] nicht nur einen Freistellungsanspruch, sondern auch einen Anspruch auf Bezahlung. Die mit der Freistellung verknüpfte Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsvergütung ist integraler Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Urlaub ([X.] 27. Juli 2021 - 9 [X.] - Rn. 30; 16. Februar 2021 - 9 [X.]/21 - Rn. 13). Dem entspricht der [X.], der die gesetzlichen Vorgaben der §§ 1, 2 Satz 2 [X.] umsetzen soll. Er gestaltet den Urlaubsanspruch ebenfalls als „Einheitsanspruch“ aus.

(2) Nach der Rechtsprechung der [X.] muss ein Arbeitnehmer für die urlaubsbedingte Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten ([X.] 22. Mai 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 16; 15. September 2011 - [X.]/10 - [[X.] ua.] Rn. 19; 16. März 2006 - [X.]/04 ua. - [[X.] ua.] Rn. 50). Durch das Erfordernis der Zahlung des [X.] soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist ([X.] 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [[X.]] Rn. 32 ff.; 29. November 2017 - [X.]/16 - [King] Rn. 35 mwN; 22. Mai 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 17 mwN; 16. März 2006 - [X.]/04 ua. - [[X.] ua.] Rn. 58; vgl. hierzu auch [X.] 27. Juli 2021 - 9 [X.] - Rn. 32; 17. Juni 2020 - 10 [X.] (A) - Rn. 49 ff., [X.]E 171, 114; 20. September 2016 - 9 [X.] - Rn. 19 mwN). Dabei muss jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung seines Gesamtentgelts eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, zwingend Teil des Betrags sein, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat ([X.] 22. Mai 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 29). Fortzuzahlen sind auch diejenigen Bestandteile des Gesamtentgelts, die an die persönliche und berufliche Stellung des Arbeitnehmers anknüpfen (vgl. [X.] 22. Mai 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 30; 15. September 2011 - [X.]/10 - [[X.] ua.] Rn. 27). Maßgeblich ist, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Entgeltbestandteil und der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Aufgaben besteht ([X.] 22. Mai 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 32).

bb) Danach soll auch der [X.] sicherstellen, dass die ihm unterliegenden arbeitnehmerähnlichen Personen während des Jahresurlaubs ihre gewöhnliche Vergütung erhalten. Bei der Beurteilung, welche Vergütungsbestandteile in die Berechnung des [X.] arbeitnehmerähnlicher Personen, die mit der [X.] Verträge über von ihnen geschaffene urheberrechtlich geschützte Werke abgeschlossen haben, einzubeziehen sind, damit dieser Zweck erreicht wird, ist zu beachten, dass das Austauschverhältnis dieser Personengruppe - anders als bei Arbeitnehmern - keine Arbeitsleistung, sondern ein der [X.] zur Nutzung überlassenes Arbeitsergebnis zum Gegenstand hat, dessen Wert sich für diese nach dem Grad der Nutzung richtet. Entgegen der Auffassung der [X.] kann deshalb nicht darauf abgestellt werden, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Entgeltbestandteil und der Erfüllung der zur Herstellung des Werks erforderlichen Tätigkeit besteht. Maßgebend für die Beurteilung, welche Entgeltbestandteile als „Summe der Entgelte“ in die Berechnung des [X.] einfließen, ist die gewöhnlich - dh. die im Bemessungszeitraum - für das Arbeitsergebnis und dessen Nutzung zu gewährende Gegenleistung. In der Vertragsbeziehung zu den [X.] arbeitnehmerähnlichen Personen ist dies die Vergütung, die als Entgelt für die Leistungen und [X.] gezahlt wird. Zum Urlaubsentgelt zählt damit auch die für die Rechteverwertung zu zahlende Wiederholungsvergütung. Dies gilt unabhängig davon, ob mit der [X.] die vertraglich vereinbarte Erstellung der Produktion zum Zwecke der Erstverwertung abgegolten wird und den [X.] in der Person der arbeitnehmerähnlichen Person entstandene, originäre urheberrechtliche Schutzrechte - und damit keine Arbeitsleistung im engeren Sinne - zugrunde liegen. Denn dies stellt nicht in Frage, dass auch die [X.] aus dem Austauschverhältnis der Vertragsparteien resultieren (vgl. [X.] 26. Juli 2006 - VI R 49/02 - Rn. 16 „im Austauschverhältnis“ und [X.] 27. März 2019 - 5 [X.] - Rn. 22, [X.]E 166, 222 „tarifvertraglich bestimmte besondere Vergütung für eine weitergehende Nutzung der Werke des Urhebers“).

c) Das Auslegungsergebnis, demzufolge die Summe der Entgelte iSv. Nr. 3.1 [X.] auch die [X.] umfassen, entspricht auch der vom [X.] festgestellten langjährig bis November 2017 gehandhabten Tarifpraxis (zu deren Berücksichtigung im Rahmen der Auslegung: [X.] 13. Dezember 2018 - 6 [X.] - Rn. 27; 15. Januar 2015 - 6 [X.] - Rn. 27 mwN).

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Kiel    

        

    Darsow-Faller    

        

    [X.]    

        

        

        

    Faltyn    

        

    [X.]    

                 

Meta

9 AZR 39/23

17.10.2023

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 3. Dezember 2021, Az: 1 Ca 3376/21, Urteil

§ 1 BUrlG, § 2 S 2 BUrlG, § 3 BUrlG, § 9 TVG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2023, Az. 9 AZR 39/23 (REWIS RS 2023, 9536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9536


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 Sa 71/22

Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 71/22, 15.11.2022.


Az. 1 Ca 3376/21

Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 3376/21, 03.12.2021.


Az. 9 AZR 39/23

Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 39/23, 17.10.2023.


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