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PDF anzeigen[X.]/00vom12. Oktober 2000in dem [X.] [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 12. [X.]:Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000 DM.GründeWie der Beklagte mit seinem Antrag vom 12. September 2000 mit Recht [X.], beträgt seine Beschwer nicht lediglich, wie vom Berufungsgericht festge-setzt, 55.433,98 DM, sondern das Zweifache dieses Betrages (vgl. §§ 322Abs. 2 ZPO; 19 Abs. 3 GKG; [X.], 212; [X.], Beschluß vom 24. [X.] - VII ZR 209/93 - NJW 1994, 1538). Das Berufungsgericht hat mit demangefochtenen Urteil, soweit es zu Lasten des Beklagten entschieden hat,dessen Verurteilung durch das [X.] bestätigt, an die [X.] zu zahlen, wobei es sowohl entgegen dem Bestreiten des [X.] die Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich ihres Anspruchs bejaht, alsauch die vorsorgliche Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung inHöhe (weiterer) 70.665 DM als nicht durchgreifend erachtet hat. Es ist also [X.] 3 -soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Klageforderung wieauch in derselben Höhe über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegen-forderung ergangen.[X.] [X.]
Meta
12.10.2000
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2000, Az. III ZR 216/00 (REWIS RS 2000, 907)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 907
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