Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2001, Az. III ZR 9/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2701

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom3. Mai 2001in dem [X.] [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] am 3. Mai 2001beschlossen:Der Antrag der [X.], den Wert ihrer Beschwer aus dem Ur-teil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 1. De-zember 2000 - 6 U 63/00 - auf mehr als 60.000 DM festzusetzen,wird zurückgewiesen.[X.] für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letztenmündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, denn nur dieser Wert ent-scheidet über die Zulässigkeit der Revision. Neue Tatsachen können deshalbfür die Bewertung der Beschwer nur insoweit von Bedeutung sein, als sie fürdie Wertbemessung zu diesem Zeitpunkt relevant sind ([X.], Beschluß vom8. Februar 2000 - [X.] - NJW 2000, 1343). Darüber hinaus [X.] in Fällen, in denen - wie hier - das Berufungsgericht bei der [X.] einen weiten Beurteilungsspielraum hat (vgl. [X.] 26. März 1997 - [X.] - NJW-RR 1997, 884), die Überprüfung aufdie Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen feh-lerfrei Gebrauch gemacht hat. Diese Beschränkung begrenzt auch die Möglich-keit des Revisionsgerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im [X.] -visionsverfahren geltend gemacht werden ([X.], Beschluß vom 31. [X.] - [X.] 121/00 - zur [X.] [X.] ist die Beklagte in ihrer an das Berufungsgericht gerichtetenGegenvorstellung selbst davon ausgegangen, daß die Bewertung der [X.] mit 50.000 DM aufgrund des vom Berufungsgericht zu beurteilendenSach- und Streitstands an sich nicht zu beanstanden ist. Sie hat zur [X.] ihres Erhöhungsverlangens ausgeführt, daß in den Entscheidungsgrün-den des Berufungsurteils weitergehende und grundsätzlichere Überlegungenals in denen des landgerichtlichen Urteils enthalten seien, die dem Kläger [X.] geben könnten, sein Begehren, das sich auf von der [X.] nichtmehr verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen bezogen habe, "auf diederzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszuweiten".Eine solche, als bloße Möglichkeit in den Raum gestellte "[X.]" für künftige Prozesse reicht, wie das Berufungsgericht in seinem Be-schluß vom 28. September 2000 rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nicht aus, umeine Anhebung der Beschwer zu [X.] 4 -Dementsprechend sieht der Senat für eine Heraufsetzung der [X.] mehr als 60.000 DM keinen Anlaß.[X.][X.][X.][X.][X.]

Meta

III ZR 9/01

03.05.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2001, Az. III ZR 9/01 (REWIS RS 2001, 2701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2701

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

6 U 63/00

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.