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PDF anzeigen[X.]/01vom3. Mai 2001in dem [X.] [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] am 3. Mai 2001beschlossen:Der Antrag der [X.], den Wert ihrer Beschwer aus dem Ur-teil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 1. De-zember 2000 - 6 U 63/00 - auf mehr als 60.000 DM festzusetzen,wird zurückgewiesen.[X.] für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letztenmündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, denn nur dieser Wert ent-scheidet über die Zulässigkeit der Revision. Neue Tatsachen können deshalbfür die Bewertung der Beschwer nur insoweit von Bedeutung sein, als sie fürdie Wertbemessung zu diesem Zeitpunkt relevant sind ([X.], Beschluß vom8. Februar 2000 - [X.] - NJW 2000, 1343). Darüber hinaus [X.] in Fällen, in denen - wie hier - das Berufungsgericht bei der [X.] einen weiten Beurteilungsspielraum hat (vgl. [X.] 26. März 1997 - [X.] - NJW-RR 1997, 884), die Überprüfung aufdie Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen feh-lerfrei Gebrauch gemacht hat. Diese Beschränkung begrenzt auch die Möglich-keit des Revisionsgerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im [X.] -visionsverfahren geltend gemacht werden ([X.], Beschluß vom 31. [X.] - [X.] 121/00 - zur [X.] [X.] ist die Beklagte in ihrer an das Berufungsgericht gerichtetenGegenvorstellung selbst davon ausgegangen, daß die Bewertung der [X.] mit 50.000 DM aufgrund des vom Berufungsgericht zu beurteilendenSach- und Streitstands an sich nicht zu beanstanden ist. Sie hat zur [X.] ihres Erhöhungsverlangens ausgeführt, daß in den Entscheidungsgrün-den des Berufungsurteils weitergehende und grundsätzlichere Überlegungenals in denen des landgerichtlichen Urteils enthalten seien, die dem Kläger [X.] geben könnten, sein Begehren, das sich auf von der [X.] nichtmehr verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen bezogen habe, "auf diederzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszuweiten".Eine solche, als bloße Möglichkeit in den Raum gestellte "[X.]" für künftige Prozesse reicht, wie das Berufungsgericht in seinem Be-schluß vom 28. September 2000 rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nicht aus, umeine Anhebung der Beschwer zu [X.] 4 -Dementsprechend sieht der Senat für eine Heraufsetzung der [X.] mehr als 60.000 DM keinen Anlaß.[X.][X.][X.][X.][X.]
Meta
03.05.2001
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2001, Az. III ZR 9/01 (REWIS RS 2001, 2701)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2701
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