Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2001, Az. XII ZR 182/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 904

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[X.]/98vom24. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.]:Das Urteil des 11. Zivilsenats und [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 10. Februar 1998 beschwertdie Beklagten mit mehr als 60.000 DM.Gründe:Die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil [X.] DM.1. Die Beklagten sind zum einen durch Verurteilung zur Zahlung von6.000 DM und die vergeblich zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungenmit einem Gesamtbetrag in Höhe von 24.000 DM beschwert.Hat die beklagte [X.] hilfsweise die Aufrechnung gegen die (streitige)Klageforderung erklärt, umfaßt die Beschwer aus einer Verurteilung außer [X.] auch die (vergeblich) zur Aufrechnung gestellte [X.] in Höhe der Verurteilung, weil bei Rechtskraft des Berufungsurteils dasvom Berufungsgericht angenommene Nichtbestehen der Gegenforderung nach§ 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre und die Gegenforderung indieser Höhe nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Klageforderung undvorsorglich zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sind daher in Höhe des- 3 -zuerkannten Betrages zusammenzurechnen (st.Rspr. des [X.], vgl. nur [X.]Z48, 212, 213 m.w.N.; [X.], [X.] vom 16. April 1996 - [X.], 828, 829).a) Das Berufungsgericht hat die in erster Linie von den Beklagten zurAufrechnung gestellte Gegenforderung wegen unterlassener Reinigungs- bzw.Ausbesserungsarbeiten in [X.] 7.625 DM (1.300 [X.] Reini-gungsarbeiten an den Fliesen; 6.325 [X.] das Ausbessern der Fliesenfugen;siehe Schriftsatz der Beklagten vom 10. Dezember 1996) fr nicht bestehenderachtet. Dabei ist es insoweit unzutreffend von einer Primraufrechnung aus-gegangen, wie sich aus der Zusammenstellung des festgesetzten Streitwertsergibt. Die Beklagten haben aber das Bestehen der Klageforderung in [X.], indem sie die Aktivlegitimation des [X.] bestritten haben. [X.] handelt es sich auch insoweit um eine Hilfsaufrechnung (in [X.]), die die Beschwer zustzlich zur Verurteilungssumme (um [X.]) ert.b) Die Beklagten haben ferner die Hilfsaufrechnung mit einem [X.] vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996 (6 x3.000 DM) in [X.] 18.000 DM [X.]. Das Berufungsgericht [X.] Bestehen dieser Forderung verneint. Somit sind die Beklagten mit [X.]) Schlieûlich haben die Beklagten eine Schadensersatzforderung we-gen Nichtdurchfrung geschuldeter Umbauarbeiten in [X.] 30.000 [X.] gemacht und hiermit chst vorsorglich die Aufrechnung gegen [X.] [X.]. Das Berufungsgericht hat auch diesen Anspruch ver-neint, was die Beschwer der Beklagten um weitere 6.000 DM ert.- 4 -2. Durch die Abweisung ihrer Widerklage (Feststellungsklage) im [X.] Berufungsurteil sind die Beklagten zum anderen in [X.]63.900 DM beschwert.Das Berufungsgericht hat die Festsetzung der Beschwer nicht begrn-det. Bei der insoweit vorgenommenen Bewertung hat es ersichtlich nicht hinrei-chend bercksichtigt, [X.] die Beklagten die ihrem Feststellungsbegehren zu-grunde liegenden Forderungen in der [X.] haben.Die von den Beklagten genannten Betrwaren - wie auch bei einer [X.] Leistungsklage - der [X.] zugrunde zu legen (vgl. Zller/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Schadensersatz").Die Beschwer der [X.] errechnet sich danach wiefolgt (jeweils unter Bercksichtigung der Aufrechnung gegen die [X.] [X.] Reinigen der Fliesen und Ausbessern der Fliesenfugen 1.625 [X.] DM - 6.000 DM)- [X.] DM(60.250 DM - 6.000 DM)- nichtdurchgefrte [X.] DM(30.000 DM - 6.000 DM)- [X.] DM- abzlich eines Abschlags von 20 % (vgl. [X.], [X.] vom 15. Januar 1997 - [X.] - [X.]R ZPO § 546 Abs. 1, Beschwer 7)- 15.975 [X.] -3. Die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil [X.] insgesamt (24.000 DM, siehe oben zu 1., + 63.900 DM, siehe [X.] 87.900 [X.]Hahne [X.] [X.] Ahlt

Meta

XII ZR 182/98

24.10.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2001, Az. XII ZR 182/98 (REWIS RS 2001, 904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 904

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