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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2017:110117BVIZB53.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 53/16
vom
11. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Januar 2017
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin von
Pentz, [X.], die Richterinnen Dr.
[X.] und Müller
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 23.
November
2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das beabsichtigte Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge wäre nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist im Rahmen des [X.]sbeschlusses vom 23.
November
2016
geschehen.
Der Beschluss, mit dem der [X.] Prozesskostenhilfe versagt, ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 25. April 2006
[X.], [X.], 1029).
Für eine Entscheidung über den Antrag auf Niederschlagung der Kosten nach § 21 GKG ist kein Raum; das Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei, Kosten wurden nicht erhoben.
Der [X.] behält sich vor, auf weitere Eingaben des [X.] in dieser Sache nicht mehr zu antworten.
Galke
von
Pentz
[X.]
[X.]
Müller
1
2
3
4
Meta
11.01.2017
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. VI ZB 53/16 (REWIS RS 2017, 17631)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17631
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