Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.08.2012, Az. 26 W (pat) 525/11

26. Senat | REWIS RS 2012, 4033

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "trend check" – Freihaltungsbedürfnis -


Leitsatz

trend check

Eine das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für Kollektivmarken einschränkende Regelung besteht nur in Bezug auf Zeichen und Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können (§ 99 MarkenG). Für Kollektivmarken, die aus anderen beschreibenden Angaben bestehen, gilt das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Ermangelung besonderer Bestimmungen dagegen uneingeschränkt.

Tenor

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie des [X.] [X.] und des [X.] am Landgericht Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde und der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen.

Meta

26 W (pat) 525/11

08.08.2012

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.08.2012, Az. 26 W (pat) 525/11 (REWIS RS 2012, 4033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4033

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