Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.03.2011, Az. 26 W (pat) 506/10

26. Senat | REWIS RS 2011, 8940

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "TISCH & TREND (Wort-Bild-Marke)" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 052 912.1

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie des [X.] [X.] und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 21 des [X.] vom 11. Dezember 2009 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2009 hat die Markenstelle für Klasse 21 des [X.] die Eintragung der u. a. für die Waren

2

„Klasse 11: Wäschetrockner, Haartrockner, elektrische Bettwärmer, Heizdecken und Heizkissen (nicht für medizinische Zwecke), Taschenlampen,

3

Klasse 16: [X.], [X.], uncodierte Geld-, Telefon- und Kreditkarten,

4

Klasse 21: Kämme, Mundduschen und Zahnbürsten, auch elektrisch“

5

in schwarz-weiß angemeldeten Wort-/Bildmarke 30 2008 052 912.1/21

Abbildung

6

mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem angemeldeten Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Der Wortbestandteil „[X.]“ bezeichne den Produktbereich, zu dem die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gehören. Dabei stelle der als Synonym für „Haushalt“ verwendete Begriff „Tisch“ den Bezug zu Haushaltswaren her. „Trend“ bezeichne eine Entwicklungstendenz, mit der die Modernität und Innovation auf diesem Warengebiet zum Ausdruck gebracht werden solle. Weder das „&“-Zeichen, noch die grafische Ausgestaltung der angemeldeten Wort-/Bildmarke im Übrigen seien im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung geeignet, ihre Schutzfähigkeit zu begründen.

7

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Das „&“-Zeichen rage aus der Textzeile „Tisch &“ weit heraus und dominiere auf diese Weise sowie durch seine Darstellung mit Schattenwurf die Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens. Die Alliteration der Begriffe „Tisch & Trend“ schaffe [X.]. Die Anordnung seiner Wortbestandteile und der horizontalen Trennlinie vor einer quadratischen Grundform führten zu einer klaren, wohl proportionierten und einprägsamen Gestaltung des angemeldeten Zeichens. In seiner Gesamtheit sei es daher zur Wahrnehmung als Herkunftshinweis geeignet. Ein [X.] bestehe nicht. Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das ursprüngliche Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf die im Tenor genannten Waren beschränkt.

8

Die Anmelderin beantragt,

9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 21 des [X.] vom 11. Dezember 2009 aufzuheben.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akte des [X.] 30 2008 052 912.1 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2011 Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 [X.] zulässige Beschwerde erweist sich nach Beschränkung des [X.] als begründet. Einer Eintragung der angemeldeten Wort-/Bildmarke „[X.]“ für die nunmehr allein noch von der Zurückweisung umfassten und beanspruchten Waren „Wäschetrockner, Haartrockner, elektrische Bettwärmer, Heizdecken und Heizkissen (nicht für medizinische Zwecke), Taschenlampen, [X.], [X.], uncodierte Geld-, Telefon- und Kreditkarten, Kämme, Mundduschen und Zahnbürsten, auch elektrisch“ steht weder das von der Markenstelle angenommene Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, noch besteht insoweit ein [X.], § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. [X.] GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; [X.] GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - [X.]). Die Eintragung einer Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 - [X.]; [X.], 395, 397, Rdn. 18 - [X.], [X.]). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. [X.] GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - [X.]; [X.] GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2, [X.] GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - [X.]). Da die Frage der Unterscheidungskraft stets konkret für die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen ist, vermag eine Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig zu sein, während ihr für andere die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. [X.] GRUR 2004, 674, 677, Rdn. 73 - 78 - Postkantoor; GRUR 2007, 425, 426, Rdn. 32 - MT&C/[X.]). Um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkG zu überwinden, reicht nach ständiger Rechtsprechung des [X.] jede noch so geringe Unterscheidungskraft aus (vgl. z. B. [X.], 850, Rdn. 28 - [X.]).

Für die nunmehr allein noch beanspruchten Dienstleistungen „Wäschetrockner, Haartrockner, elektrische Bettwärmer, Heizdecken und Heizkissen (nicht für medizinische Zwecke), Taschenlampen, [X.], [X.], uncodierte Geld-, Telefon- und Kreditkarten, Kämme, Mundduschen und Zahnbürsten, auch elektrisch“ kann der angemeldeten Wort-/Bildmarke „[X.]“ das hiernach erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden; der durch graphische Gestaltungselemente hervorgehobene Hinweis auf Waren der Wohn- und Esskultur sowie Accessoires wie Reiseutensilien oder Modeschmuck, deren Gestaltung üblicherweise wechselnden modischen Tendenzen folgt und dem Zeitgeist unterliegt, beschreibt weder die Art, Bestimmung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale dieser an den Endverbraucher gerichteten Waren, noch weist er einen engen, sachlich beschreibenden Bezug zu ihnen auf. Denn die im Tenor genannten Waren der Klassen 11, 16 und 21 werden üblicherweise weder zu Wohn- oder Dekorationszwecken oder als modisches Accessoire, noch zur Nahrungszubereitung, in der Küche oder bei Tisch verwendet. Da es sich bei der in der angemeldeten Marke enthaltenen Bezeichnung „[X.]“ für die fraglichen Waren auch sonst nicht um eine im Verkehr gebräuchliche Bezeichnung handelt, ist zu erwarten, dass die angesprochenen Endverbraucher die angemeldete Marke im Zusammenhang mit diesen Waren als Herkunftshinweis auffassen werden.

Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] liegt insoweit ebenfalls nicht vor, denn „[X.]“ eignet sich objektiv weder zur Beschreibung der im Tenor genannten Waren, noch vermag das Markenwort die Art, Bestimmung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale der Waren zu bezeichnen. Ein [X.] besteht für diese Waren daher nicht.

Da weitere Eintragungshindernisse nicht ersichtlich sind, war der Beschwerde der Anmelderin nach Beschränkung des [X.] aus diesen Gründen stattzugeben.

Meta

26 W (pat) 506/10

02.03.2011

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.03.2011, Az. 26 W (pat) 506/10 (REWIS RS 2011, 8940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8940

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