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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 24/12
vom
27. September 2012
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp
am 27. September 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 11.
Januar 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 22.361,36
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Die von dem Beklagten geltend gemachten Gehörsverstöße (Art.
103 Abs.
1 GG)
hat der Senat geprüft.
Sie sind jedoch nicht begründet.
2. Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe eine Zahlungseinstellung nicht auf die bis zur Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner außerdem offenen Forderungen von "insgesamt gerade einmal 2.957,39
achte Zulassungsgrund der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO) nicht gegeben.
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Aus Rechtsgründen genügt es, wenn die Zahlungseinstellung aufgrund der Nichtbezahlung nur einer -
nicht unwesentlichen
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Forderung gegenüber einer einzigen Person erkennbar wird. Für eine erfolgreiche Anfechtung muss diese Person dann allerdings gerade der [X.] sein ([X.], Urteil vom 11.
Februar 2010 -
IX
ZR 104/07, [X.], 711 Rn.
39). Bei dieser Sach-lage äußert sich die Zahlungseinstellung des Schuldners bereits in der Nichtbe-gleichung der gegenüber dem Beklagten bestehenden erheblichen Verbindlich-keit. Dabei
durfte das Berufungsgericht verstärkend die weiter gegen den Schuldner begründeten
Forderungen
berücksichtigen. Im Übrigen wurde die sich in der Nichtzahlung der ersten Rate manifestierende Zahlungseinstellung des Schuldners nicht durch die Erneuerung der Ratenzahlungsvereinbarung beseitigt, weil der Schuldner auch danach die Raten verspätet entrichtete und deshalb der gesamte offene Restforderungsbetrag fällig blieb
(vgl. [X.], Urteil
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vom 20.
Dezember 2007 -
IX
ZR 93/06, [X.], 452 Rn.
26). Vor diesem Hintergrund lag hier keine bloße Zahlungsstockung vor.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.05.2011 -
34 O 87/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 11.01.2012 -
8 [X.] -
Meta
27.09.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. IX ZR 24/12 (REWIS RS 2012, 2747)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2747
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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