Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.11.2021, Az. 3 StR 86/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 1381

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Gegenstand

Strafverfahren: Feststellung einer Pauschgebühr für den Verteidiger im Revisionsverfahren vor dem BGH; zuständige Spruchgruppe; Zulässigkeit des Feststellungsantrags nach Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses


Tenor

Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antragsteller hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen [X.]chwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren gemäß § 42 [X.] eine Pauschgebühr in Höhe von 1.100 € beantragt. Die Vertreterin der Bundeskasse befürwortet dies.

2

Der Antrag ist bereits unzulässig.

3

1. Über den Antrag entscheidet der [X.]enat in einer [X.]pruchgruppe mit fünf Bundesrichtern. Eine Zuständigkeit des Einzelrichters, wie sie § 42 Abs. 3 [X.] für die [X.]e ermöglicht, kommt nach geltendem Recht nicht in Betracht. § 122 Abs. 1 [X.] sieht für das [X.] vor, dass in bestimmten Fällen der Einzelrichter entscheiden kann. Eine entsprechende Regelung für den [X.] enthält das [X.] hingegen nicht (vgl. § 139 [X.]; s. [X.], Beschluss vom 8. Juni 2005 - 2 [X.]tR 468/04, [X.], 239). Dem steht nicht entgegen, dass nach der Entscheidung des [X.] dem § 139 [X.] die Vorschrift des § 1 Abs. 3 [X.] vorgeht und daher ein Einzelrichter am [X.] über einen Antrag nach § 33 [X.] zuständig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9. August 2021, [X.], NJW 2021, 3191). Denn während sich der insoweit maßgebliche § 33 Abs. 8 [X.] auf "das Gericht" bezieht und damit auch den [X.] erfasst, gilt § 42 Abs. 3 [X.] nach seinem unmissverständlichen Wortlaut allein für das "[X.]". Dies gegebenenfalls zu ändern, obläge allein dem Gesetzgeber.

4

2. Der Antrag ist unzulässig, weil die Kosten für das Revisionsverfahren bereits rechtskräftig festgesetzt worden sind.

5

Der Wahlverteidiger hat am 14. Januar 2019 Kostenfestsetzung bezüglich des Revisionsverfahrens und am 4. Februar 2019 die Bewilligung einer Pauschgebühr beantragt. Am 26. April 2019 hat das [X.] einen Kostenfestsetzungsbeschluss auch hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens erlassen. Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger kein Rechtsmittel eingelegt.

6

Die Unzulässigkeit des Antrags nach § 42 [X.] in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die gesetzlichen Gebühren bereits festgesetzt worden sind, folgt aus der in § 42 Abs. 4 [X.] statuierten Bindungswirkung, die der Feststellung der Pauschgebühr für das Kostenfestsetzungsverfahren zukommt. In dem zweistufigen Verfahren zu einem vollstreckbaren Gebührentitel kann die festgestellte Pauschvergütung nur Bindungswirkung entfalten, können divergierende Entscheidungen allein dann vermieden und die angestrebte Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung nur erreicht werden, wenn die Pauschgebühr zu einem Zeitpunkt beantragt wird, in dem die getroffene Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden kann. Der Verteidiger muss daher dem rechtskräftigen Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens entgegenwirken, um zunächst das vorrangige Verfahren nach § 42 [X.] durchführen zu lassen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Januar 2011 - 2 AR 24/10, juris Rn. 7 ff.; [X.], Beschlüsse vom 9. August 2010 - 1 AR ([X.]) 25/10, juris Rn. 18 ff.; vom 30. Oktober 2007 - 1 AR ([X.]) 72/07, juris Rn. 10 ff.; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 42 Rn. 18 f.; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 42 Rn. 17). Daran fehlt es hier. Der Zulässigkeit des Antrags steht der rechtskräftig gewordene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. April 2019 entgegen.

[X.]chäfer     

        

Berg     

        

Erbguth

        

Kreicker     

        

Voigt     

   

Meta

3 StR 86/16

03.11.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 3. November 2021, Az: 3 StR 86/16, Beschluss

§ 42 Abs 3 RVG, § 122 Abs 1 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.11.2021, Az. 3 StR 86/16 (REWIS RS 2021, 1381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1381

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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