Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] vom 9. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Über die auf § 81 g StPO gestützte Anordnung der Entnahme von Körperzellen hat der [X.] nicht zu befinden. Es handelt sich in-soweit richtigerweise um einen - gegebenenfalls selbständig [X.] - Beschluss (vgl. [X.] bei [X.] NStZ-RR 2002, 67; [X.] in KK, [X.]. § 81 g Rn. 26). [X.] [X.] [X.]
Meta
09.07.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. 4 StR 235/09 (REWIS RS 2009, 2583)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2583
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.