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PDF anzeigen[X.] vom 3. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Freiheitsberaubung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 2009 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit bleibt ohne Erfolg. Sie ist [X.] nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Angeklagte im Verlauf der Hauptverhandlung "im Hinblick auf eine verfahrensabkürzende Absprache" ([X.]) den Tatvorwurf eingestanden hat. Die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels und zur Erhebung von Verfahrensrügen bleibt dem Angeklagten uneingeschränkt erhalten, auch wenn dem Urteil eine Verständigung vorausge-gangen ist. Dies folgt aus dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 ([X.]), das - entgegen früheren Über-legungen im Gesetzgebungsverfahren (vgl. § 337 Abs. 3 [X.] - 3 - Diskussionsentwurf [X.], Stand: 22. März 2006; ebenso Gesetzesantrag [X.]. 235/06) - nach einer solchen Verfahrensbeendigung keine Einschränkungen hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis vorsieht ([X.], [X.]. vom 6. August 2009 - 3 [X.]). [X.][X.]
Meta
03.09.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2009, Az. 3 StR 156/09 (REWIS RS 2009, 1891)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1891
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