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PDF anzeigen[X.] vom 20. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2009 ge-mäß §§ 44 f., 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2008, soweit sie von Rechtsanwältin [X.]mit dem am 16. Januar 2009 eingegangenen Schreiben begründet wurde, Wiederein-setzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird aus den in der Antragsschrift des [X.] genann-ten Gründen zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Aus den Beschlüssen des [X.] vom 17. Juli 2008 ([X.] 233-235) und vom 16. September 2008 ([X.], 393) ergibt sich noch hinreichend deutlich, dass das [X.] die Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten vom 17. Juli 2008 bzw. vom 31. Juli 2008 letztlich wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi [X.] Mutzbauer
Meta
20.10.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2009, Az. 4 StR 252/09 (REWIS RS 2009, 1090)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1090
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